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      • 조선시대 초안산 분묘군의 금석문 연구

        이재목 경기대학교 미술·디자인대학원 2009 국내석사

        RANK : 247631

        초안산 조선시대 분묘군은 庶民ㆍ內侍ㆍ尙宮을 비롯해 士大夫에 이르기까지 조선조 500년 동안 무덤을 조영하여, 장묘문화와 석조물의 변천과정을 파악하는데 중요한 자료이다. 석비에 새겨진 문자의 서체분석을 통하여 당시 서사문화와 문헌이 부족한 시대의 역사를 복원하는 데에 큰 기여를 하는 학문 분야이다. 이들 금석문을 통해 고대의 정치ㆍ경제ㆍ사회ㆍ문화를 연구하는 귀중한 자료를 얻을 수 있다. 초안산에 있는 묘역의 석물에는 石碑ㆍ碑臺ㆍ魂遊石ㆍ床石ㆍ薄石ㆍ香爐石ㆍ長明燈ㆍ階砌石ㆍ文人石ㆍ望柱石ㆍ童子石 등이 있고, 묘비의 구성은 碑頭ㆍ碑身ㆍ碑臺 등으로 구성된다. 석비의 양식에는 圭首方趺ㆍ圓首方趺ㆍ荷葉方趺ㆍ螭首龜趺ㆍ屋蓋龜趺 등이 있다. 조선 초기에 조성된 규수방부형 양식은 無緣故 墓碑 外 3건이 있고, 16세기부터 유행된 원수방부형 석비는 承克哲 墓碑 外 38건이 있다. 화엽방부 양식은 조선 초기에 유행하고 사라져 갔던 양식으로 趙安道 墓碑 外 3건이 있다. 이수귀부 양식에는 李蓂 外 1건이 있고, 비두의 전면은 雲紋과 日像紋, 후면은 雲紋과 月像紋을 조각 하였다. 17세기 후반부터 18세기 후반까지 옥개석이 다량 건립되었는데 비두에 옥개석을 얹어 만들어진 것이 李弼幹 外 6건이 있다. 屋蓋石의 유무에 따라 비신의 유형이 다르게 나타난다. 비대에는 여러 문양이 있고 이 중에서도 원래부터 비신이 없는 無 碑身碑臺는 29건이다. 無 碑身碑臺야 말로 내시나 상궁의 것으로 추정된다. 비신이 없어진 有 碑身碑臺는 35건으로 망실된 것으로 볼 수 있다. 상석은 銘文이 없는 상석이 271건으로 대부분에 해당된다. 그러나 명문이 있는 묘표 성격의 명문 상석으로는 <順興安公再東兩位之墓>외 12건이 있다. 이것은 비용을 절략하기위한 방법으로 묘표를 생략하는 대신에 묘표에 해당하는 내용을 상석에 세긴 것이다. 향로석은 4각ㆍ6각ㆍ8각이 있고, 4각인 탁자형 향로석이 金唜孝[김끝효] 外 71건이며, 6각, 8각인 향로형 향로석이 朴墨善 外 13건이 있다. 상석일체형 향로석은 朴守還 外 6건, 박석일체형 향로석은 金世輔 外 45건이 있다. 16세기 초에는 팔각, 16세기 후반에는 6각, 17세기에서는 4각형태가 많았다. 장명등은 조선 전기에는 화창에 기름 잔을 놓을 수 있는 구조로 제작되었고, 조선 후기에는 점차로 화창이 불을 밝힐 수 없을 정도로 작게 변형되었다. 초안산에는 李蓂 墓域 하나 뿐 인데 안쪽에는 깊은 燈座의 흔적이 있다. 문인석은 좌 문인석과 우 문인석으로 조성하고, 짝이 맞는 것이 21쌍, 맞지 않는 것이 32건이다. 망주석은 좌우에 세호 문양(李應老 望柱石 등)의 유무에 따라 시대 구별을 할 수 있으며 16세기 후반에는 세호 문양이 나타난다. 망주석은 짝이 맞는 것은 19쌍이고, 맞지 않는 것이 8건이다. 동자석은 주요 임무를 수행하는 사자로서의 의미가 강하며, 크게 두 종류로 나눌 수 있는데, 하나는 머리를 꼬아 올린 동자모양의 동자석이 朴義淑 外 4건, 문인석형 동자석이 정노직 외 4건이 있다. 문인석형 동자석은 문인석과 동자석을 함께 조성하여 비용을 절감하는데 그 목적이 있다. 크기도 동자석보다는 조금 크고, 문인석보다는 조금 작다. 내시에 관한 최초기록은 신라본기에 나오는 흥덕왕 원년(826) 환수로 확인된다. 고려중기 전까지만 해도 과거에 급제한 최고의 엘리트 집단이었으나, 고려중기 이후 원나라의 환관제도를 받아들이면서 환관들로 대체됐다. 초안산에 있는 승극철의 묘를 비롯한 다른 곳의 수많은 내시들의 묘 역시 가계 계승이 있었다. 내시묘역의 석물 역시 일반인들과 큰 차이가 없다. 1694년 연대가 명기된 승극철의 부부 묘역에는 묘표ㆍ상석ㆍ상석향로석일체형ㆍ혼유석이 있는데, 이는 내시 생활사 연구의 기초자료ㆍ역사적ㆍ미술사적ㆍ문화사적ㆍ생활사적 가치가 인정된다. 내시들의 장묘관습은 有名姓氏의 문중 산에 墓地 群을 형성하여 묘지를 조성하였고, 내시가 죽으면 양자의 자식들이 장사를 치러 묘를 조성하였다. 궁녀는 궁중에서 왕실 가족을 모시는 일을 담당 했다. 석비의 서체는 4가지로 대별할 수 있으며 楷書가 주로 사용되었으며, 비석의 前面 額體 石碑는 조선중기 유행한 한호의 대자천자문을 집자한 집자비로<한종건부부묘비>가 있고, 前面 大字 楷書로 쓴 <승극철묘비>와 <이필간묘비>가 있다. 前面 八分 石碑는 당대 최고의 대가인 兪漢芝가 팔분으로 쓴 <최윤언부부묘비>가 있고, 강세황이 팔분으로 쓴 석비는 <김세보부부묘비>가 있다. 碑陰 小字 石碑는 <박상궁 비음>으로 해서 필획으로 정사각형의 해서결구를 하고 있으며, 석봉의 소자 천자문 서체이다. <승극철 비음>서체는 행간은 넓고 자간은 좁게 하였다. <박묵선 비음>은 해서 필획으로 정사각형의 해서의 결구를 하고 있으며, 圓筆로 起筆하였다. 석비에 나타나는 서체의 흐름을 시대별로 보면 조선 초기에는 전면에 대자 해서로 많이 쓰고 조선 중기와 조선 후기로 가면서 글자 크기가 커지면서 글자 수도 많아진다. 재질은 대부분 화강암이 사용되었지만 최고 상품의 烏石이 사용된 예도 있어서 시대별 분묘조성의 質과 規模를 파악해 볼 수 있다. 오석의 묘비로는<한종건부부묘비>ㆍ<최윤언부부묘비>ㆍ<김세보부부묘비>등이 있고 그 외는 화강암이다. 초안산 분묘군은 조선시대의 문화유산으로서 서예사적인 가치가 크다고 할 수 있다.

      • 契約責任과 不法行爲責任의 競合에 관한 比較法的 硏究 : 規範統合理論을 中心으로

        이재목 동국대학교 대학원 1996 국내박사

        RANK : 247631

        In dieser Dissertation werden die Probleme der Konkurrenz von Vertragshaftung und Deliktshaftung unter einem rechtsvergleichenden Gesichtspunkt betrachtet Dies ist tier verbunden mit prinzipiellen Problemen wie der Struktur des Einzelgesetzes, dem Zusammenhang von Gesetz und Recht, und dem materiellen Recht und Prozeßrecht. Deshalb sind rechts- dogmatisch gesehen sehr weitreichende und korrekte U¨berprufungen notwendig. Mit dieser Erkenntnis versucht die Dissertation die Essenzlehre- die Zusammenhanglehre-die Konkurrenzlehre von Vertragshaftung und Deliktshaftung der Reihenfolge nach zu bestimmen. Die Konkurrenzerscheinung von Vertragshaftung und Deliktshaftung stammt von der Klagerecht- Konkurrenz(concursus actionum) des ro¨mischen Rechts. Bis jetzt, wo es schon ein Jahrhundert her ist seit das BGB nach der Zeit des gemeinen Rechts in Kraft trat, ist dies ein sehr schwer zu klarendes Problem. Weil die erste Gesetzgebung dieses Problem nicht vor ausgesehen und nur die einzelnen Rechtsfolgen und Tatbestande festgesetzt hat, ist die Lo¨sung dieses Problems an der Analysislehre haften geblieben. Eine Zusammenfassung der Entwicklung der Rechtssprechungen und Theorien der verschiedenen La¨nder bis heutzutage ergibt, daß der prinzipielle Standpunkt der Auffassung des Problems sehr verschieden ist. Dies wird darauf zuruckgefuhrt, daB das System und der Inhalt der Regeln die beide Haftungen vorschreiben in Einzelheiten verschieden sind und die Grundlage der Rechtspolitik oder Prozeßpolitik anders ist. Außerdem ist es schwer jede mogliche Konkurrenzfonn der beiden Haftungen in eine Form festzusetzen und daraus einen Gesetzsatz der alles umfaBt herauszuschließen. Unter dem dualistischen Haftungssystem des bestehendem Gesetzes ko¨nnen zwei Versuche in Frage kommen. Einer ware den Bestimmungsbereich der beiden Haftungsordungen exakt zu klassifizieren und damit die Verdopplung der Haftungsordung zu vermeiden womit die Konkurrenzmo¨glichkeit minimalisiert wird. Der andere wa¨re die Zurechnungs voraussetzungen und Rechtsfolgen der konkurrierenden Normen an zugleichen und zu vereinheitlichen, womit das Problem von Grund auf gelost wird. Im ersten wird eine tiefe U¨berpru¨fung der Haftungs-Essenz Theorie verlangt und beim zweiten ist, zusammen mit einer sorgfa¨ltigen Analyse des Zusammenhangs der beiden Haftungen. die Interesseausgleichung fu¨r die Normvereinheitlichung wichtig. Im folgenden wird aufgrund der bisherigen Analyse eine rationale Lo¨sung des Konkurrenzproblems der vertraglichen und deliktischen Haftung und die ku¨nftigen Themen vorgebracht was die Schlußfolgerung ersetzen soll. 1. Die Grenzbestimmung des Anwendungsbereichs der Vertrags und Deliktshaftung Traditionell wurde Vertragshaftung und Deliktshaftung als Bestandteile einer dualistische Haftungsstruktur verstanden, die ungleichartige Normenzwecke und Inhalte haben. Das heißt, Vertragshaftung stammt aus der Absicht das vertragliche Leistungsinteresse zu schu¨tzen, das von der Willens autonomie der beteiligten Partei herkommt. Deliktshaftung aber dient zur Bestimmung des Schadenersatz es fu¨r U¨bertretungen der Verkehrspflicht zwischen den einzelnen Bu¨rgern. Solche Dualisierung der Haftungsordnung soll streng bewahrt werden. Schutzpflicht oder Sicherungspflicht(obligation de se´curite´) die den Anwendullgsbereich der Vertragshaftung unno¨tig erweitert und somit zum Chaos des Haftungssystem herfu¨hrt soll abgeschaft werden. Besonders wenn man in Betracht zieht, daß die Schutzpflicht im deutschen Recht, die zur Erga¨nzung der Regelungslu¨cke des Deliktsrechts geschaffen wurde, und die Sicherungspflicht im franzo¨sischen Recht, die bestimmt wurden um die Beweislast von faute zu mindern, Ende des 20. Jahrhundert selbst im eigenen Land auf starke Kri´tik gestoBen und im Begriff sind ru¨kga¨ngig gemacht zu werden, sind die Versuche der inlandischen Theorie, ohne besonderen theoretischen und praktischen Hintergrund den vertraglichen Pflichtbereich zu erweitern, schwer zu verstehen. Vertragsrechtlicher "Culpa in cotrahendo", "Vertrag mit Schutzwirkung fu¨r Dritte", "positive Vertragsverletzung", etc. richten nur ein Durcheinander im zivilen Haftungssystem an; außerdem erschweren sie die theoretische Last der Lo¨sung der Konkurrenzfrage, weshalb die Frage in dem Bestimmungsbereich der Delikthaftung zuru¨ckgebracht werden muß. 2. Lo¨sungsschema der Konkurrenzfrage Allgemein entsteht die Anspruchskonkurrenzfrage dann wenn zwischen der gleichen Partei mehrere Anspru¨che, die eine gleiche Leistung beabsichtigen, zusammen stoßen. Deshalb wird die Konkurrenz von Vertragshaftung und Deliktshaftung dann zum Problem, wenn die Pfuchtu¨bertretungs handlung der Parteien gleichzeitig die Vorbedingung von Deliktshaftung befriedigt. Wenn die Konkurrenz der beiden Haftung en zum Problem wird, muß erstmal die schwierige Frage gekla¨rt werden ob 1) der Gescba¨digte soviel Anspru¨che erwirbt wie es der Anspruchsnorm entspricht und er es als separates Streitgegenstand behaupten kann, oder nur einen Anspruch erwirbt und diesen Anspruch im Frozen behaupten kann(Frage Yon Singular oder Plura von Anspruch und Streitgegenstand) oder wenn 2) nur ein Anspruch anerkannt wird nach welchen Normen die gesetzliche Beziehung der Parteien festgesetzt werden kann um der Bestimmung angemessen zu sein(Frage der Anwendungsnorm). Bezu¨glich des ersten ist der Standpunkt durch viele Diskussionen maßgebend geworden, daß Anspruch und Streitgegenstand als eins zu betrachten ratsam ist, beim letzteren aber sind die kritischen Beurteilungen noch heftiger und die Gegenu¨berstellungen der Theorien deutlicher. Die gegenseitigen Theorien haben sich grab gesehen wie folgt entwickelt: die urspru¨ngliche materiellrechtliche Lehre-die prozessuale Lehre -die neue materiellrechtliche Lehre. Aber bis heute steht der theoretische, pranenzitische Standpunkt der jeweiligen La¨nder in komplizierter Form gegenu¨ber und ist differenziert. Zum Beispiel 1) folgt in Deutschland der pra¨nenzitische- und Prozeßrechtwissenschaftliche Standpunkt die prozessualen Theorie, aber im sachrechtliche Standpunkt ist die neue materiellrechtliche Lehre sta¨rker, 2) in Frankreich beharren Theorie und Rechtssprechung auf dem traditionellen Standpunkt der Gesetzeskonkurrenzlehre, 3) die Rechtssprechung in Japan und Korea ist auf dem Standpunkt der a¨ltermateriellrechtliche Theorie, wahrend die Wissenschaft des Prozeßrechtes und des Sachrechts die prozessuale Theorie bzw. die neue materiellrechtliche Lehre vorantreiben werden. Die jeweiligen Probleme der obigen Theorien sind unten kurz beschrieben; Erstens : In der Anspruchskonkurrenzlehre wird behauptet, daß durch die Annerkennung der Streitgegensta¨de in gleicher Zahl wie konkurrierender materiellrechtlicher Anspru¨che, der Rechtsinhaber mehr geschu¨tzt sei. Aber die gravierenden theoretischen Nachteile der Anspruchskonkurrenzlehre sind folgende; 1. weil der Schwerpunkt zu sehr auf der rechtlichen Kausalita¨t liegt, wird der Zusammenhang der beiden Haftungen nur abrupt verstanden, 2. falls der Anspruch Gegenstand der Verja¨hrungsunterbrechung wird, einheitliches Recht pluralisiert und widerspricht so dem Rechtsgefu¨hl des Individuums, 3. daß da besonderer der Normszweck des Vertragsrechts ignonet wird, 4. wa¨hrend des Prozeßes hat nur ein Normbereich Durchsetzungskraft, der im Vergleich zur Normensvereinheitlichungslehre dem Gescha¨digten viel weniger Schutz anbieten kann, 5. ein Streit um Leistungsverlangen durch ideelles rechtlichtes Verfahren wird unnotig getrennt und so werden Doppelanklage, Klagea¨nderung, Klageha¨ufung, La¨hmung der Rechtskraft, widerspru¨chliches Doppelurteil, Gefahr der Doppelvorstreckung, etc. erlaubt und nicht nur die individuelle Interesse der Partei, sonder auch die soziale Interesse in bezug auf der Anwendung des Prozeß Systems wird angegriffen. Die jetzige Rechtssprechudg, u¨ber all das hinwegzusehen und yon der Rechtsschutzanspruchlehre noch beeinflußt die im 19. Jahrhundert regiert hat, auf die Anspruchskurrenzlehre zu beharren, muß schleunigst verandert werden. Zweitens versucht die Gesetzeskankurrenzlehre um die theoretischen Probleme der Anspruchkonkurrenzlehre zu u¨erbru¨cken, eine neue U¨berpru¨fung von seiten der sachrechtlichen Theorie. Diese Lehre versteht den Zusammenhang von Vertragsrecht und Deliktsrecht als "lex specialis" und "lex generalis"; falls die beiden Haftungen konkurrieren, hat die Vertragshaftung den Varrang. Weil die Gesetzeskonkurrenzlehre nur einen Anspruch und einen Streitgegenstand aufgrund der Vertragsnorm anerkennt, ist nicht nur die einheitliche Behandlung des Anspruchs mo¨glich, da sie auch gleichzeitig die Lo¨sung des Streits anstrebt, ist sie von theoretischen Vorteil. Aber 1. ist es in der modernen Zeit, wo die Streit Modelle extrem verschieden sind eigentlich unmo¨glich mit dem abstrakten Merkmal der Willensauslegung die Funktiansbereiche der beiden Haftungen definitiv zu trennen, 2. falls nur das Vertragsrecht als Anwendungsnorm genommen wird, kann es sein, daß beim Rechtsschutz des Gescha¨digten Lucken entstehen, 3. da aufgrund der Vertragshaftung nur ein Streitgegenstand anerkannt wird, ist zwar die Aufteilung des Streites vorgebeugt, aber der Richter verliert die Freiheit der Wahl des rechtlichen Gesichtpunktes und ist nur an dem Gesichtspunkt des "lex specialis" gebunden, weshalb der theoretische Boden an Grund verlor. Nur in Frankreich noch wird dieser Standpunkt vertreten seit Ende des 19. Jahrhunderts die Haftungskonkurrenzfrage diskutiert und von Theorien und Reehtssprechung als die "non cumul des responsabilite" aufstellt wurde. Dies kann man auf die Eigensehaft des franzo¨sischen Rechts zwu¨ckfu¨hren, das uber Deliktshaftung strenger als u¨ber Vertragshaftung regelt. Drittens, die prozeßessuale Theorie identifiziert, unverbindlieh mit der Zahl des materiellen Rechts, aufgrund des Antrags oder des Antrags- und Sachverhalts die Streitgegensta¨nde. Demzufolge ist der materiellrechtliche Ansprueh nur eine rechtlichen Gesichtspunkt, und welche rechtliche Gesichtspunkt auf die konkurrrierenden Anspruche angewendet wird ha¨ngt von der Beurteilung des Richter ab. Die prozeßessuale Theorie hat den Vorin der gleichen Partei, die die gleiche Leistung bezweckt den Interessenstreit einmalig und konzentriert lo¨sen zu ko¨nnen. Ich stimme dem Grunddenken der prozeBessuale Theorie zu. Nur, um die prozeßessuale Theorie in der Praxis effektiv einzubringen mtissen zuerst ]l1stizwesen verbessert werden: z.B. Die Ausnahme des Rechtsanwaltzwangs, die dratische Personalvennehrung des Richters, die Versta¨rkung der Offizialmaxime. etc. Aber auch die prozeßessuale Theorie hat erne bestimmte Grenze. 1. ist der organische Zusammenhang yom materiellen Recht unci dem Streitgegenstand ausgelassen wodurch es der rechtlichen Logikstruktur der Rechtsstaatlichkeit nicht gerecht wird, 2. ist der Richter mit cler Freiheit der Wahl des rechtJichen Gesichtpunkt bevollma¨chtigt unci werden daher je naeh Entdes Richters auch Vorteil unci Nachteil zufa¨llig vertauscht wobei schwere Ungerechtigkeiten entstehen ko¨nnen. Viertens, die neue materiellrechtliche Lehre versucht den Zusammenvan Streitgegenstand unci materiellem Recht neu herzustellen indem es das konkurrirende materielle Recht als einen Ansprueh neu strukturiert und als einen Bestandteil des Streitgegenstands begreift. Der allgemeine Standpunkt ist, die wesentlich konkurrirenden doppelten Anspru¨che als Einheitsanspruch( =Streitgegenstand) neu zu konstruieren unci der Aufteilung des Streites vorzubeugen. Wie abeT der Einheitsanspruch neuzukonstruktieren ist, dartiber stehen sich die Meinungen scharf gegenu¨ber. Ich bin der Meinung, daß die neue materiellrechtliche Lehre die richtige Synthese ist, um den theoretischen Wiedcrspruch und die Grenze logisch zu erga¨nzen. Nur bleibt auch in der neuen materiellrechtlichen Lehre die mu¨hsame Frage, nach welche Norm Haftungsstandards mit verschiedenen Inhalten bestimmt und konkuriert werden sellen und ob der Bereich der Normvereinheitlichung auf den Rechtsfolgeteil begrenzt sein oder his zum Tatbestandsteil ausgedehnt werden soll. Wenn nur paradoxe Erkla¨rungen u¨ber das Sollen des Einheitsanspruch abgegeben werden, ohne konkrete Maßsta¨be der Normvereinheitlichung, dann bleibt die Wahl des Anwendungs-bereiches in der Vollmacht des Richters unci wird mit der gleichen Kritik yon der prozeßessualen Theorie. Die bisher angegebenen Bereiche der Normvereinheitlichung sind meistens auf die Vereinheitlichung des Rechtsfolgeteil begrenzt worden und der Standard der Normvereinheitlichung war auch vage und abstrakt. Yom Stand der Anspruchsnormenkonkurenzlehre sind Standards wie "Prinzip des Gla¨ubigervorteils"(Prof. Larenz, Georgiades, Uemura) oder "Gesetzma¨ßige Festsetzung"(Prof. Okuda) angegeben, aber auch kritisiert worden weil sie zu sehr der Normszweck ignorieren oder Konkretheit als Vereinheitlichungs-standarde manglen. Beachtenswert ist daher "Die Vereinheitlichung der gesamten Anspruchsnonnenlehre" von Prof. Schinomia. Sein hervorragendes Theori-system gibt viele Hinweise u¨ber die allgemeine Anspruchkonkurrenzfrage. Besonders sein Normvercinheitlichungsprinzip u¨ber die Konkurrenz yon Vertragshaftung und Deliktshaftung 1St sehr korrekt. Prof. Schinomia hat die vertragliche Pfichtverletzungshandlung in innere Beziehungshandlung und Abhweichungshandlung eingeteilt,und folgende Vereinheitlichungsstandards aufgezeigt: 1. bei innere Beziehungshandlung Vertragsnorm anwenden(bei schweren Rechtsgu¨teru¨bertretung, z. B. K¨orperschaden, Deliktsrecht anwenden), 2. bei Abweichungshandlung Deliktsrecht anwenden(fall die Vertragsnorrn fu¨r die Gescha¨digten vorteilhafter ist, Vertragsrecht an wendell). Mit anderen Warten, bei Punkt 1 ist der besondere Normszweck des Vertragsrechts und bei Punkt 2 ist die Frage was fu¨r die Rettung des Gla¨ubigerrechts vorteilhafter ist, der wichtige U¨berlegungspunkt der Normvereinheitlichung. Ich unterstuㄱtz2e im Prinzip die Meinung von Prof. Schinomia. Das Bestimmungsprinzip der Anwendungsnonn yon ihrn ist nicht nur konkreter als die bisherigen Theorien, sandern erscheint mir auch angemessen. Aber auch die Meinung Schinomias bleibt bei der Aufzeigung des prinzipiellen Standards und ist begrenzt da es an spezieller Betrachtung fehlt. In dieser Dissertation ist versucht worden, die Frage der Angemessenheit der Nonnsvereinheitlichunglehre mit verschiedenen typischen Konkurrenzmodellen bestatigen. Der Normensangleichungvorschlag im "Gutachten und Vorschla¨ge zur U¨berarbeitung des Schuldrechts" yon Prof. Schrechtrlem weist deutlich auf den Interessausgleichung des Einzelnorm hin. Es ist besser pro Pflichtverletzungshandlung nur ein Recht zu anerkennen und den Streit um gleiche Leistung der gleichen Partei in einem Mal zu lo¨sen. Dies soil das theoretische lie I der Lo¨sung der Konkurrenzfrage von Vertragshaftung und Deliktshaftung werden. um dieses liel zu erreichen, mussen folgende drei Elemente harrnonisieren: 1. Schutz desprivaten Rechts, 2. Sicherung der Prozeßo¨konomie, 3. Scha¨tzung des Norrnzwecks. Die Anspruchskonkurrenzlehre hat sich zu sehr auf das private Recht konzentrlert, so daß prozeßo¨konomische Foderungen nicht gerecht werden. Die Gesetzeskonkurrenzlehre hat zwar die Prozeßo¨konomie und der Normszweck beru¨cksichtig, aber bei der Beschu¨tzung des privaten Rechts versagt und so die theoretische Unterstu¨tzung verloren. Die prozessuale Theone ko¨nnte zwar alle drei Punkte erfu¨llen, hat abeT den theoretischen Schwachpunkt, daß der rechtliche Gesichtpunkt der Vollmacht des Richters u¨berlassen wird und die Gefahr besteht, dem Privatrecht gegenu¨ber ein ungerechtes Resultat zu erzielen und somit die Rechtssicherheit zu gefa¨hrden. Die neue materiellrechtliche Lehre hat die konkurrirenden zahlAnspruchsnormen neu konstruiert und als Streitgegenstand verund die Beschu¨tzung des privaten Rechts, der Norrnzweck als wichtiges Beru¨cksichtigungselement eines Vereinheitlichungsnonn genomrnen und fu¨llt somit die Lu¨cken der bisherigen Lehren. Wie oben erwa¨hnt, wird das Angeben eines generellen Prinzips das die konkurrierenden Anspruchsnormen effektiv Vereinheitlichen kann, und das Vorweisen einer konkreteren und angemessenen Vereinheitlichungsnorm die die Konkurrenz der zahlreichen einzelnen Vertragstypen und der unerlaubten Handlungen vorsehen kann, die Aufgabe der neuen materiellrechtlichen Lehre sein. Solange solche theoretischen Aufgaben nicht gelost sind, ist schwer zu erwarten daß die neue materiellrechtliche Lehre in der Praxis Fuß fassen wird.

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