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조훈 한국비교형사법학회 2003 비교형사법연구 Vol.5 No.2
Der Begriff 'mens rea' ist sehr schwer zu verstehen, da das Koreanische Strafrechtssystem den dreiteiligen Verbrechensbegriff ubernommen hat und der 'mens rea' Begriff nicht eindeutige Bedeutung liefert. Diverse Begriffe, wie 'willfully and knowingly', 'willfully and unlawfully', 'knowingly or willfully', weisen auf mens rea hin. Und mens rea an sich beinhaltet nicht nur Vorsatz und Fahrlassigkeit sondern auch Unrechts- bewußtsein, wie 'morally blameworthy', 'guilty mind', 'criminal mind' oder 'intent to do the wrong'. Obwohl Model Penal Code[MPC] 4 verschiedenen Culpability Begriffe akzeptiert, bleibt das Problem des Unrechtsbewußtseins noch unerklart, betrachtet MPC Section 2.02(9) und 2.04(3). Gehort der Begriff Unrechtsbewußtsein zu mens rea oder ist das Problem mit Unrechtsbewußtsein bloß durch 'Ignorantia juris neminem excusat' zu erledigen? In der Entscheidung, State v. Fox 124 Idaho 924, ist das Problem mit Unrechtsbewußtsein als eine Art 'mistake of law' behandelt. Es ware doch akzeptabel im allgemeinen Strafrecht. Aber wird es und soll es gleich beurteilt im speziellen Strafrecht, wie bei Urhebergesetz, Steuergesetz, Wirtschaftsgesetz oder Umweltgesetz? In der Entscheidung, U.S. v. MORAN, 757 F. Supp. 1046, wurde der Begriff 'willfully' als Unrechtsbewußtsein bzw. 'specific intent' fur 'voluntary, intentional violation of a known legal duty' anerkannt. Diese Entscheidung wird ein Wegweiser fur die Auslegung Koreanisches Urhebergesetztes.