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        독일 산업안전보건법의 적용범위에 관한 연구

        오상호 노동법이론실무학회 2020 노동법포럼 Vol.- No.31

        Das Arbeitsschutzgesetz gilt für alle Tätigkeitsbereiche. Das heißt, es ist auf die Beschäftigten in allen privaten und öffentlich-rechtlichen Betrieben anwendbar. Es ist weder auf eine bestimmte Branche noch eine bestimmte Berufsgruppe beschränkt. Wer Beschäftigter im Sinne des ArbSchG ist, definiert § 2 Abs. 2 ArbSchG. 1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2) Auszubildende, auch Volontäre und Praktikanten, 3) arbeitnehmerähnliche Personen, 4) Beamtinnen und Beamte, 5) Richterinnen und Richter, 6) Soldatinnen und Soldaten, 7) die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten. Nicht anwendbar ist das Arbeistsschutzgesetz auf Hausangestellte in privaten Haushalten und Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG). Außerdem nicht für Beschäftigte auf Kauffahrteischiffen unter deutscher Flagge und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen. Das heißt, das Seearbeitsgesetz und das Bundesberggesetz gehen in ihrem Anwendungsbereich dem ArbSchG vor. In einigen technischen Vorschriften wurde der persönliche Geltungsbereich für den jeweiligen Bereich erweitert. 1. die Schüler und Studenten werden hier regelmäßig aufgelistet. 2. Bei Schüler und Studenten im Rechtsbereich der Unfallversicherung enthält die DGUV V1 jedoch eine Besonderheit. Die DGUV V1 regelt unter anderem auch, dass für die Versicherten, die keine Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 2 Arbeistsschutzgesetz sind, die Vorschriften des staatlichen Arbeitsschutzes gelten.

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