Das Arbeitsschutzgesetz gilt für alle Tätigkeitsbereiche. Das heißt, es ist auf die Beschäftigten in allen privaten und öffentlich-rechtlichen Betrieben anwendbar. Es ist weder auf eine bestimmte Branche noch eine bestimmte Berufsgruppe beschrän...
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오상호 (창원대학교)
2020
Korean
산업안전보건법 ; 사업 ; 취업자 ; 유사근로자 ; 가내근로자 ; Arbeitsschutzgesetz ; Betrieb ; Beschäftigt ; Arbeitnehmeränliche Personen ; Heimarbeiter
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학술저널
47-77(31쪽)
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Das Arbeitsschutzgesetz gilt für alle Tätigkeitsbereiche. Das heißt, es ist auf die Beschäftigten in allen privaten und öffentlich-rechtlichen Betrieben anwendbar. Es ist weder auf eine bestimmte Branche noch eine bestimmte Berufsgruppe beschrän...
Das Arbeitsschutzgesetz gilt für alle Tätigkeitsbereiche. Das heißt, es ist auf die Beschäftigten in allen privaten und öffentlich-rechtlichen Betrieben anwendbar. Es ist weder auf eine bestimmte Branche noch eine bestimmte Berufsgruppe beschränkt.
Wer Beschäftigter im Sinne des ArbSchG ist, definiert § 2 Abs. 2 ArbSchG. 1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2) Auszubildende, auch Volontäre und Praktikanten, 3) arbeitnehmerähnliche Personen, 4) Beamtinnen und Beamte, 5) Richterinnen und Richter, 6) Soldatinnen und Soldaten, 7) die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
Nicht anwendbar ist das Arbeistsschutzgesetz auf Hausangestellte in privaten Haushalten und Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG). Außerdem nicht für Beschäftigte auf Kauffahrteischiffen unter deutscher Flagge und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen. Das heißt, das Seearbeitsgesetz und das Bundesberggesetz gehen in ihrem Anwendungsbereich dem ArbSchG vor.
In einigen technischen Vorschriften wurde der persönliche Geltungsbereich für den jeweiligen Bereich erweitert. 1. die Schüler und Studenten werden hier regelmäßig aufgelistet. 2. Bei Schüler und Studenten im Rechtsbereich der Unfallversicherung enthält die DGUV V1 jedoch eine Besonderheit. Die DGUV V1 regelt unter anderem auch, dass für die Versicherten, die keine Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 2 Arbeistsschutzgesetz sind, die Vorschriften des staatlichen Arbeitsschutzes gelten.
참고문헌 (Reference)
1 고용노동부, "산업안전보건법 전부개정법률 주요내용 설명자료"
2 김기선, "산업안전보건법 적용범위 개선방안에 관한 연구" 안전보건공단산업안전보건연구원 2016
3 박지순, "독일의 유사근로자의 유형과 노동법상의 지위에 관한 연구" 2005
4 오상호, "독일 고용보험법상 자영업자의 실업 보호" 서울대학교노동법연구회 (47) : 287-331, 2019
5 조경배, "독립노동과 유사근로자 그리고 위장자영인" 민주주의법학연구회 0 (0): 298-335, 2004
6 Zeuner, "Überlegungen zum Begriff des Arbeitnehmers und zum Anwendungsbereich arbeitsrechtlicher Regelungen" 1975
7 Oetker, "Staudinger BGB"
8 Francesco Violante, "Occupational Ergonomics: Work Related Musculoskeletal Disorders of the Upper Limb and Back" CRC Press 2000
9 Hueck, "Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. I" 1959
10 Wlotzke, "Festschrift für Wolfgang Däubler zum 60. Geburtstag" 1999
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10 Wlotzke, "Festschrift für Wolfgang Däubler zum 60. Geburtstag" 1999
11 Melsbach, "Deusches Arbeitsrecht" 1923
12 Wiedemann, "Das Arbeitsverhältnis als Austausch- und Gemeinschaftsverhältnis" 1966
13 Pieper, "Arbeitsschutzrecht" 2009
14 Kollmer, "Arbeitsschutzgesetz" 2011
15 Schaub, "Arbeitsrechts-Handbuch" C.H.Beck 2017
16 Däubler, "Arbeitnehmeränliche Personen im Arbeits- und Sozialrecht und im EG-Recht" 2000
17 Pottschmidt, "Arbeitnehmerähnliche Personen in Europa" 2006
18 Hromadka, "Arbeitnehmerbegriff und Areitsrecht" 569-, 1997
19 Wank, "Arbeitnehmer und Selbständige" 1988
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학술지 이력
연월일 | 이력구분 | 이력상세 | 등재구분 |
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2014-01-01 | 평가 | 등재학술지 선정 (계속평가) | |
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2011-01-01 | 평가 | 등재후보학술지 선정 (신규평가) |
학술지 인용정보
기준연도 | WOS-KCI 통합IF(2년) | KCIF(2년) | KCIF(3년) |
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2016 | 0.64 | 0.64 | 0.58 |
KCIF(4년) | KCIF(5년) | 중심성지수(3년) | 즉시성지수 |
0.61 | 0.56 | 0.832 | 0.35 |