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미성년자에 대한 의료행위와 부모의 권한 - 종교상의 신념에 기한 수혈거부를 중심으로 -
김민중 대한의료법학회 2012 의료법학 Vol.13 No.2
Die Zeugen Jehovas lehnen Bluttransfusionen ab. Wiederholt haben Todesfälle unter Jehovas Zeugen, die mit der Ablehnung von Bluttransfusionen in Verbindung gebracht werden, in den Medien für Aufsehen gesorgt, da die Zeugen Jehovas die Übertragung von fremdem Blut aus religiösen Gründen entschieden ablehnen. Medizinische Behandlungen, auch Bluttransfusionen bedürfen grundsätzlich der Einwilligung des Patienten. Wenn sich ein Zeuge Jehovas gegen eine Transfusion entscheidet, ist dies zu respektieren. Ist ein erwachsener Patient Mitglied der Zeugen Jehovas und trägt dieser eine Patientenverfügung bei sich, die eine Bluttransfusion ablehnt, weil es dadurch zu einer Zerstörung der Persönlichkeit des Menschen aus religiösen Gründen komme, so ist auch diese Verfügung verbindlich, sofern sie ernsthaft ist. Bei Minderjährigen ist die Einwilligungsfähigkeit durch den Gesetzgeber bislang nicht geregelt. Minderjährige können grundsätzlich selbst zustimmen, wenn sie ihrer geistigen und sittlichen Reife nach einsichtsfähig sind. Bei Jugendlichen ab dem 16. Lebensjahr muss der Arzt ermitteln, wie einsichtsfähig sie sind und inwiefern sie selbst in die medizinische Behandlung einwilligen können. Einwilligung kann aber nicht eingeholt werden, wenn der Patient einwilligungsunfähig ist. Bei Kindern bis zum 16. Lebensjahr ersetzt die Einwilligung der Eltern in die medizinische Behandlung die Einwilligung der Kinder. Ob die Entscheidungen der Eltern über ihre unmündigen Kinder im Fall lebensbedrohlicher Krankheitsverläufe von den behandelnden Ärzten akzeptiert werden müssen, ist umstritten. Die Ablehnung einer Bluttransfusion für ein transfusionsbedürftiges Kind wäre eine Kindeswohlgefährdung. Bei Kindern ist der Weg über die Übernahme des Sorgerechts durch das Gericht unvermeidlich, falls die Eltern auf der Ablehnung einer lebensnotwendigen Transfusion beharren. Im Rahmen der objektiven Interessenabwägung ist der Grundsatz “in dubio pro vita” zu beachten. Bei erheblicher unmittelbarer Gefahr ist allerdings ein direktes Eingreifen nötig.