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        독일법상 단체협약 병존시 단일단체협약 원칙

        한인상 노동법이론실무학회 2011 노동법포럼 Vol.- No.7

        Seit 1.7.2011 ist die Gewerkschaftspluralität im Betrieb erlaubt und die Vereinheitlichung der Schalter für Tarifverhandlung in einem Betrieb wird in Südkorea gegolten. In Korea wird heftig diskutiert, ob die gesetzliche Vereinheitlichung der Schalter für Kollektivtarifverhandlung in einem Betrieb verfassungswidrig ist. In dieser Arbeit stellt der Autor die aktuelle Debatte über die Tarifeinheitsprinzip bei der Tarifpluralität in einem Betieb in Deutschland vor. Eigentlich sind die Arbeitsgewohnheit und Kultur, die Type des typisch abgeschlossenen Tarifvertrags und die verfassungsrechtliche Struktuer in Deutschland und Korea etwas unterschiedlich. Trotz dieser Unterschiedlichkeit kann man die Gemeinsamkeit des Tarifvertragssystems der beiden Staaten und der Gründen der Tarifeinheitsprinzip bei Tarifpluralitäin einem Betrieb, die über Jahrzehnte andauerenden ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Deutschland erhalten wurde, und der gesetzliche Vereinheitlichung der Schalter für Kollektivtarifverhandlung in einem Betieb, die aktuell in Korea geregelt ist, finden. In dieser Untersuchung handelt es sich um nicht nur die aktuelle Rechtsauffassung von Bundesarbeitsgercht und Wissenschaftler,sondern auch gemeinsamen Initiative zur Tarifeinheit von DGB und BDA. Unter dem Begriff Tarifeinheit wird der Rechtsgrundsatz verstanden, dass in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag anzuwenden ist. Es handelt sich um eine Kollisionsregel für den Fall der Tarifpluralität in einem Betrieb (Tarifeinheit im Betrieb). Das BAG leitete die Tarifeinheitsprinzip aus der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ab. Weiterhin erklärte das BAG die praktische Schwierigkeiten der Anwendung der pluralischen Tarifverträgen in einem Betrieb und der Abgrenzung von Inhalts- und Betriebsnorm im Tarifvertrag als die Begründung der Tarifeinheitsprinzip. Die bisherige Rechtsprechug war von der Lehre einhellig verworfen worden, als unzulässige Rechtsfortbildung, vor allem aber als Verstoß gegen die Tarifautonomie der unterlegenen Gewerkschaft. Am 27.1.2010 wurde das Bundesarbeitsgericht die Tarifeinheitsprinzip aufgegeben, im Falle der Tarifpluralität im Betrieb nicht mehr an der bisherigen Rechtsprechung festhalten zu wollen. Am 23.6.2010 schloss sich auch der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichtes in zwei Beschlüssen dieser geänderten Rechtsauffassung an. Es gebe keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen könnten. Die überwiegende Teil der Literatur stimmt der akteullen Rechtsprechung des BAG zu, dass die Tarifeinheitsprinzip bei Tarifpluralität in einem Betrieb nicht mehr befolgt werden kann. Die aktuelle Ansicht des BAG und herrschende Meinungen der Literatur lassen sich somit festhalten, dass die rechtsfortbildende Rechtsprechung des BAG, nach der die Tarifpluralität in einem Betrieb nach der Tarifeinheitsprinzip als zwingendem Rechtssatz aufzulösen ist, verfassungswidrig und unzulässig ist. Die zwingende Abweichung eines Tarifvertrags, das zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft richtig abgeschlossen ist, greift die Koalitionsfreiheit von Gewerkschft und Arbeitnehmer, die die Mitglieder derselben Gewerkschat sind, ein. DGB und BDA versuchen durch die Veränderung von TVG die Legislative der Tarifeinheitsprinzip bei Tarifpluralität in einem Betrieb. Vermutlich ist es nicht so einfach.

      • KCI등재

        아파트 관리주체 변경에 따른 노동법적 쟁점과 입법과제

        하경효 노동법이론실무학회 2015 노동법포럼 Vol.- No.14

        Das Tatbestandsmerkmal vertragliche Übertragung im Richtlinie und im BGB zum Betriebsübergangs bedeutet nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(EuGH) sowie des Bundesarbeitsgerichts(BAG) nicht, dass unmittelbare rechtsgeschäftliche Beziehungen zwischen dem alten und dem neuen Inhaber bestehen müssen. Ferner lässt der EuGH neuerdings auch Übertragung durch Gesetz oder Hoheitsakt unter die Richtlinie über Betriebsübergang fallen. Die bloße Auftrags- oder Funtionsnachfolge ist nicht Betriebsübergang. Im Falle der Auftragsnachfolge kann erst dann ein Betriebsübergang stattfindet, wenn ein Betrieb oder Betriebteil beim Wechsel des Inhabers seine Identität bewahrt. Das EuGH und BAG erkennen heute die zwischen den Arbeitnehmern eines Betriebs bestehende Verbundenheit als betriebsstiftendes Merkmal an. Bei Tätigkeiten, die durch den Einsatz menschlicher Arbeitskraft geprägt sind, kann danach die Übernahme einer organisierten Gesamtheit von Arbeitnehmern ein entscheidendes Indiz für einen Betriebsübergang darstellen. Beispiel einer dieser dienstleistungsgeprägten Tätigkeiten ist die Arbeit im Verwaltungsgewerbe vom Wohnhäuserblock in Korea. In dieser Branche kann es für einen Betriebsübergang nicht ausschlaggebend sein, ob der neue Inhaber sächliche oder immaterielle Betriebmittel übernimmt. Vielmehr löst den Tatbestand des Betriebsübergangs aus, wenn er einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt. Nach der Rechtsprechung in Korea hängt jedoch die Anamhme des Betriebsübergangs im Falle vom Wohnhäuserverwalterwechsel nur davon ab, ob es um eine vertragliche Übertragung handelt und unmittelbare rechtsgeschäftliche Beziehungen zwischen dem alten und dem neuen Inhaber besteht. Danach ist es je nach dem Art vom Wohnhäuserverwalterwechsel unterschielich zu beurteilen, ob ein Betriebsübergang vorliegt. Diese koreanische Rechtssprechung im Falle vom Wohnhäuserverwalterwechsel ist mit den neuen Tendenz und Entwicklungen in der Rechtssprechung und Rechtslehre in den anderen Länderen unvereinabr und daher aus den rechtvergleichenden Hinsichten problematisch. Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprechen. Der Widerspruch hat zwar die Rechtsfolge, dass das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht, kann aber nur sinnvoll sein, wenn die Weiterbeschäftigung möglich ist. Der Erwerber tritt bei Vorliegen eines Betriebsübergangs in die Recht und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnissen ein. Der Wohnhäuserverwalterwechsel darf keinesfalls als Mittel zur Verschlechterung der Rechtsstellung und Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers benutzt werden. Im Falle vom Wohnhäuserverwalterwechsel ist daher die Arbeitnehmer die vom nenen Verwalter vorgeschlagenen Änderung der Rechtsstellung und Arbeitsbedingungen zuungunsten des Arbeitnehmers nicht hinnehmen. Es gibt noch keine gesetzliche Regelung zum Tatbestand und Rechtsfolge des Betriebsübergangs in Korea. Der Mangel der rechtlichen Grundlage ist ein wichtige Grund dafür, dass es viel umstritten ist, ob ein Betriebsübergang anzunehmen ist. Es ist daher erforderlich, die Aufgabe des Gesetzgebers, die Tatbestandmerkmale und Rechtsfolge des Betriebsübergangs gesetzlich klar zu regeln, zügig zu erfüllen.

      • KCI등재

        자동차손해배상보장법상 운행자개념에 관한 연구 - 대법원판례를 통한 분석-

        김은경 ( Kim Unkyung ) 한국외국어대학교 법학연구소 2006 외법논집 Vol.21 No.-

        Der Start der Ansicht, den Begriff vom Fahrzeugbetrieber festzustellen, liegt grundsaetzlich darin, dass der Geschaedigte des Autounfalls Versicherungsschutz dadurch erhaelt, den Umfang des Fahrzeugsbetriebers rational und richtig zu analysieren und anzuwenden. Dazu spielt das Sicherungsgesetz fuer Schadenersatz beim Autounfall eine entscheidende Rolle. Das Sicherungsgesetz fuer Schadenersatz beim Autounfall bezweckt den Schutz des Geschaedigten und die staendige Entwicklung des Transportes dadurch, dass der Schadenersatz wegen Autounfalls, durch den der Geschaedigte aus dem Betrieb des Kraftfahrzeuges gestorben oder verletzt ist oder die Gueter zerstoert oder beschaedigt sind, garantiert wird. Es ist ein Gesetz, den Begriff von Betrieb des Kraftfahrzeuges vorzulegen und die Haftung dem Betrieber des Kraftfahrzeuges aufzulegen. Nach diesem Gesetz hat der Betrieber die Verpflichtung zum Schadenersatz aus dem betreffenden Betrieb. In diesem Fall muss festgelegt werden, was der Betrieber des Kraftfahrzeuges bedeutet. Gemäß § 2 des Sicherungsgesetzes für Schadenersatz beim Autounfall ist der Betrieb eines Kraftfahrzeuges, daß der Gebrauch oder die Kontrolle eines Kraftfahrzeuges nach dieser Gebrauchsweise ohne Rücksicht auf den Transport entweder von den Menschen oder den Dinge gemacht wird. D.h., zum Betrieb liegt das betreffende Kraftfahrzeug nach der Gebrauchweise unter Gebrauch oder Kontrolle und dazu bedarf es der Behandlung mit dem subjektiven Wille zum Gebrauch oder der Kontrolle. Dazu auch noch haftet nach § 3 dieses Gesetzes der Betrieber fuer den Schadenersatz auf Grund des § 2 beim Unfall. Nach dem Rechtsprechung ist der Begriff dieses Betriebers noch weiter als des einfachen Halters oder Fahrers. Dieser Betrieber ist im allgemein, wer das Kraftfahrzeug fuer eigene Rechnung in Gebrauch hat, die Verfuegungsgewalt besitzt und das Verduegungsinteresse geniesst. Nach meiner Ansicht koennte jedoch der Betrieber fuer den Schadenersatz haftet sein, wer die Verfuegungsgewalt besizt. Da die Verfuegungsgewalt das Verfuegungsinteresse umfasst, waere es nicht entscheidend, dass er nicht nur die Verfuegungsgewalt sondern auch das Verfuegungsinteresse zugleich besitzt. Aber diese Verfuegungsgewalt muesste konkret und praktisch beurteilt werden. Dabei waere es auch noch vorsichtig, dass die Verfuegungsgewalt zu weit umfangreich ausgelegt wuerde.

      • KCI등재

        기업의 인수·합병, 분할, 영업양도 등 기업조직 재편과 노동입법적 과제

        김영문 한국경영법률학회 2012 經營法律 Vol.23 No.1

        Bei der vorliegenden Arbeit geht es zuerst um die Unternehmen- sumstrukturierung. Art und Erscheinungsformen der Unternehmen- sumstrukturierung sind aber sehr vielfältig. Dazu gehören z.B. Betriebsübergang, Verschmelzung, Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung, Insourcing u.s.w. Ferner wird durch die Liberlalisierung des Kapitaltransfers auf dem Gütermarkt die Unternehmensumstrukturierung noch mehr beschleunigt. Für diese Entwicklung hat das Gesellschftsrecht schon geeignete Maßnahmen getroffen. Aber die arbeitsrechtlichen Grundlagen und Folgen einer Restrukturierung und Umstrukturierung, die rechtliche Stellung der betroffenen Arbeitnehmer, insbesondere die Übergangsfrage ihrer Arbeitsverhältnissen und die Arbeitnehmerinte- ressenvertretung sind weiterhin umstritten. Aber es gibt bei uns keine gesetzgeberischen Grundentscheidungen für diese ungebrochen diskutierte Aktualität. Auch für die Übergangsfrage des Arbeitsverhältnisses bei einem Betriebsübergang gibt es leider sogar keine gesetzlichen Regelungen, wie § 613a BGB in Deutschland. Der Oberste Gerichtshof als Ersatzgesetzgeber entscheidet zwar diese umstrittenen Fragen, zeigt aber nur noch ein Zickzackkurs, so dass sie zu der Rechtsunsicherheit führen kann. Es ist daher erforderlich, dass der Gesetzgeber mindestens die wichtigen und wegweisenden Fragen bei der Restrukturierung und Umstrukturierung der Unternehmen nun jetzt entscheiden sollte. Dies orientiert sich nicht nur an den Schutz des Arbeitnehmers, sondern auch an die ordnungsmäßige Unternehmenspolitik. Die Gesetzgebung sollte mindestens Folgende umfassen: Der Begriff der Unternehmen- sumstrukturierung, der Übergang des Arbeitsverhältnisses und das Widerspruchsrecht dagegen, das Beteiligungsrecht des Betriebsrats oder der Gewerkschaft am Verfahren der Unternehmensumstrukturierung, die Einschränkung der ungünstigeren Veränderungen der Arbeitsbedingungen, die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Betriebsübergang beim Konkurs.

      • KCI등재

        양벌규정에 정한 개별적인 범죄방지(선임감독)의무의 위반행위의 유형에 대하여

        김유근 한국형사법학회 2011 刑事法硏究 Vol.23 No.2

        Es lässt sich nur schwerlich erklären, welchen Deliktstypus die Verletzung von Verbrechensverhütungs- und Aufsichtspflichten in sog. Doppelbestrafungsvorschriften von Geschäftsherren und juristischer Person ausmascht. Denkbar wären bezüglich dessen im Allgemeinen Täterschaft und Teilnahme bei unechtem Unterlassungsdelikt oder täterschaftliches Fahrlässigkeitsdelikt im Betrieb. Doch entsprechen diese Deliktstypen im Allgemeinen Teil des Strafrechts nicht ohne Weiteres der Bestimmungsform von Doppelbestrafungsvorschriften, weshalb es nicht mit der überkommenen Strafrechtslehre vereinbar ist, wenn man mit diesen Deliktstypen die solche von Doppelbestrafungsvorschriften versucht zu erklären. Die Rechtsprechung und Lehre fassen dort die Aufsichtspflichtsverletzung bloss als Teilnahme bei unechtem Unterlassungsdelikt auf, wo Doppelbestrafungsvorschriften keine Anwendung finden. Will man jedoch dementsprechend den Deliktstypus der Aufsichtspflichtsverletzung in Doppelbestrafungsvorschriften als Teilnahme bei unechtem Unterlassungsdelikt verstehen, so ergibt sich das Problem. Je nach den subjektiven Elementen des Geschäftsherren bringt dies nämlich die Anwendungsunsicherheit von Doppelbestrafungsvorschriften. Versucht man dann, den Deliktstypen von Doppelbestrafungsvorschriften anschliessend an die deutsche Strafrechtslehre nun mit der Täterschaft bei unechtem Unterlassungsdelikt zu erklären, um dieses Problem zu vermeiden, so versetzt man sich in solches Trilemma : So müsste man die überkommene Strafrechtslehre ändern. Oder wenn man aber daran festhalten würde, müsste man doch gerne dieses Problem hinnehmen. Oder man müsste die Problematik von Doppelbestrafungsvorschriften von vornherein von solcher der überkommenen Strafrechtslehre trennen. Greift man wegen der struktuellen Problemen bei unechtem Unterlassungsdelikt nun auf echtes Unterlassungsdelikt, so kommt den Doppelbestrafungsvorschriften bloss die Bedeutung der einzelnen Vorschrift im Besonderen Teil des Strafrechts zu und sie verliert damit die Bedeutung der eigenständigen Zurechnungsform. Und dieser Verständnis entspricht weiterhin nicht der Unterscheidung von unechtem und echtem Unterlassungsdelikt. Was sich den Deliktstypus von Doppelbestrafungsvorschriften besser erklären liesse,wäre vor allem Fahrlässigkeitsdelikt im Betrieb. Es lässt sich aber nicht eindeutig bestimmen, ob die Aufsichtspflicht in Doppelbestrafungsvorschriften die subjektive Grantenpflicht bei unechtem Unterlassungsdelikt oder eher die objektive Sorgfaltspflicht bei Fahrlässigkeitsdelikt ist. Und bei Doppelbestrafungsvorschriften ist der adäquante Vollzug der Aufsichtspflicht die negative, die Verantwortlichkeit ausschliessende Bedingung, während bei Fahrlässigkeitsdelikt die objektive Sorgfaltspflicht zu der Problematik der positiven, das Unrecht begründende Bedingung, Tatbestandsmässigkeit,gehört. So stellt sich die Frage auf, ob Doppelbestrafungsvorschriften nicht den Deliktstypus aufweisen, der sich nicht in der kontinentalen Starfrechtslehre findet. Auf den näheren Blick ist die den Doppelbestrafungsvorschriften entsprechende Zurechnungsform gerade in sog. ‘strict liablity’ und ‘due diligence defence’ im englischen Strafrecht zu finden. Wie bereits zeigte, bestimmt der Hauptsatz in Doppelbestrafungsvorschriften die prinzipielle Strafbarkeit von Geschäftsherren und juristischer Person, ihr Vorbehalt ermöglicht ausnahmsweise unter Bedingung des Unschuldsbeweises die Strafbarkeit auszuschliessen. Dies zeigt die Ähnlichkeit mit der Zurechnungsstruktur von strict liablity und due diligence defence. Solche Annährung von kontinentalem und englichem Strafrecht ist zwar in Bezug auf die effektive Zurechnung bevorzugt. Es ist aber fraglich, ob der den Doppelbestrafungsvorschriften immante Beweislastsumkehr noch mit dem strafrechtlichen Schuldprinzip vereinbar sein kann.

      • KCI등재

        1차 대전 이전 루어지역(Ruhrgebiet) 도시의 전기공급

        한해정(Hai Jung Han) 한국독일사학회 2004 독일연구 Vol.- No.7

        Neuerungen in der Elektrotechnik und deren Verwertbarkeit fur Stromversorgung sowie die Produktion elektrischer Energie schufen die Voraussetzungen fur die Expansion der Elektrizitatswirtschaft in Deutschland nach 1890er Jahren. Diese Epoche wird als Zeit des Organigierten Kapitalismus bezeichnet. Nach der Theorie des Organisierten Kapitalismus fuhrten folgende tiefgreifende Veranderungen zwischen den 1880er Jahren und 1914 in Deutschland zu verstarkten staatlichen Interventionen : Konzentrationsbewegungen in einigen Bereichen Industrie, Klassenkonflikte, Interventionen saatlicher Organe, Umstrukturierung von Typ der Ordnungs- zu der Leistungverwaltung, Veranderung bei den Ideen usw. Nach dieser Theorie konnten diese Veranderungen und deren Probleme durch die staatliche Interventionen uberwunden werden. Bis 1914 hatte der Staat nach dieser Ansicht in seinen Rollen als Unternehmer, als Monopolaufsicht oder als Investor eine gewichtige Funktion inne. Diese These wird durch das Ergebnis meiner Untersuchung nicht bestatigt, Im Gegenteil waren staatliche Interventionen im Bereich der Elektrizitatsversorgungen in Dortmund und Essen selten. Von der zweiten Halfte der 1880er Jahren an waren die Stadte Dortmund und Essen an einer Elektrizitatsversorgung interessiert und hatten diesbezuglich mit verschiedenen Elektrizitatsunternehmen Verhandlungen aufgenommen. Wegen Uneinigkeit zwischen den Stadtverwaltung und den Unternehmen sowie wegen der Systemfrage waren die Stadte bei ihrer Entscheidung zogerlich, Erst 1898 begann das Stadtische Elektrizitatswerk in Dortmund mit der Elektrizitatsversorgung sowohl mit Gleich- als auch mit Drehstrom. Im gleichen Jahr schloβ Essen mit der Lahmeyer Gesellschaft einen Vertrag fur Elektrizitatsversorgung ab. Schlieβlich errichtete die Aktiengesellschaft Rheinisch-Westfalisches Elektrizitatswerk (RWE) eine Drechstromanlage. Um die Jahrhunderwende wandelten sich die vormals auf den kommunalen Bereich beschrankten Elektrizitatswerke zu Uberlandwerke mit gemischt-kommunalpriwatwirtschaftlichen Betriebe. Diese Prozeβ wurde von H. Stinnes maβgeblich mitgestaltet. Er war Eigentumer des Grundstuckes, auf welchem die RWE-Zentrale errichtet wurde, sowie ein Mitglied im Aufsichtsrat der RWE. Wahrend der Wirtschaftskrise 1901/02 ubernahmen er und A. Thyssen die Aktienmehrheit an der RWE und strukturierten in der Folge den Betrieb um. Um die RWE zum Uberlandwerk von Niederrhein und bis nach Westfalen ausbauen zu konnen, bot Stinnes dem Staat eine mehrheitliche Beteilung an der RWE an. Obwohl sich dem Staat mit dem Angebot eine Gelegenheit bot, den Monopolisierungstendenzenzusteuern, konnte der Staat die Haltung aus dem finanziellen Grund nicht entscheiden. Auch sorgte die Stadtverwaltung in Essen, daβ eine staatliche Beteilung den kommunalen Interessen zuwiderlaufen konne und erwarb kurzerhand die Aktien an der RWE. In Westfalen dagegen verscharfte sich die ablehnede Haltung der Kommunen gegen die RWE, was zur Grundung des Westfalisches Verbandselektrizitatswerkes (WVE) im Marz 1908 mit Sitz in Dortmund fuhrte, Staatliche Intervention im Bereich der Elektrizitatswirtschaft kamen selten vor. Uber die Elektrizitatsversorgung in Dortmund und Essen wurde aussuchlieβlich auf kommunaler Ebene entschieden. Die maβgeblichen Akteure in diesem Bereich waren Oberburgermeister, Kommunalbeamte, die Magistrate und Stadtverordneten. Mit dem Angebot der Beteiligung an der RWE durch Stinnes erhielt der Staat eine Chance zur Interventionen, die er jedoch nicht nutzte.

      • KCI우수등재

        양벌규정에 정한 개별적인 범죄방지(선임감독)의무의 위반행위의 범죄유형에 대하여

        김유근(Kim, Yoo-Keun) 한국형사법학회 2011 刑事法硏究 Vol.23 No.2

        Es lässt sich nur schwerlich erklären, welchen Deliktstypus die Verletzung von Verbrechensverhütungs- und Aufsichtspflichten in sog. Doppelbestrafungsvorschriften von Geschäftsherren und juristischer Person ausmascht. Denkbar wären bezüglich dessen im Allgemeinen Täterschaft und Teilnahme bei unechtem Unterlassungsdelikt oder täterschaftliches Fahrlässigkeitsdelikt im Betrieb. Doch entsprechen diese Deliktstypen im Allgemeinen Teil des Strafrechts nicht ohne Weiteres der Bestimmungsform von Doppelbestrafungsvorschriften, weshalb es nicht mit der überkommenen Strafrechtslehre vereinbar ist, wenn man mit diesen Deliktstypen die solche von Doppelbestrafungsvorschriften versucht zu erklären. Die Rechtsprechung und Lehre fassen dort die Aufsichtspflichtsverletzung bloss als Teilnahme bei unechtem Unterlassungsdelikt auf, wo Doppelbestrafungsvorschriften keine Anwendung finden. Will man jedoch dementsprechend den Deliktstypus der Aufsichtspflichtsverletzung in Doppelbestrafungsvorschriften als Teilnahme bei unechtem Unterlassungsdelikt verstehen, so ergibt sich das Problem. Je nach den subjektiven Elementen des Geschäftsherren bringt dies nämlich die Anwendungsunsicherheit von Doppelbestrafungsvorschriften. Versucht man dann, den Deliktstypen von Doppelbestrafungsvorschriften anschliessend an die deutsche Strafrechtslehre nun mit der Täterschaft bei unechtem Unterlassungsdelikt zu erklären, um dieses Problem zu vermeiden, so versetzt man sich in solches Trilemma : So müsste man die überkommene Strafrechtslehre ändern. Oder wenn man aber daran festhalten würde, müsste man doch gerne dieses Problem hinnehmen. Oder man müsste die Problematik von Doppelbestrafungsvorschriften von vornherein von solcher der überkommenen Strafrechtslehre trennen. Greift man wegen der struktuellen Problemen bei unechtem Unterlassungsdelikt nun auf echtes Unterlassungsdelikt, so kommt den Doppelbestrafungsvorschriften bloss die Bedeutung der einzelnen Vorschrift im Besonderen Teil des Strafrechts zu und sie verliert damit die Bedeutung der eigenständigen Zurechnungsform. Und dieser Verständnis entspricht weiterhin nicht der Unterscheidung von unechtem und echtem Unterlassungsdelikt. Was sich den Deliktstypus von Doppelbestrafungsvorschriften besser erklären liesse, wäre vor allem Fahrlässigkeitsdelikt im Betrieb. Es lässt sich aber nicht eindeutig bestimmen, ob die Aufsichtspflicht in Doppelbestrafungsvorschriften die subjektive Grantenpflicht bei unechtem Unterlassungsdelikt oder eher die objektive Sorgfaltspflicht bei Fahrlässigkeitsdelikt ist. Und bei Doppelbestrafungsvorschriften ist der adäquante Vollzug der Aufsichtspflicht die negative, die Verantwortlichkeit ausschliessende Bedingung, während bei Fahrlässigkeitsdelikt die objektive Sorgfaltspflicht zu der Problematik der positiven, das Unrecht begründende Bedingung, Tatbestandsmässigkeit, gehört. So stellt sich die Frage auf, ob Doppelbestrafungsvorschriften nicht den Deliktstypus aufweisen, der sich nicht in der kontinentalen Starfrechtslehre findet. Auf den näheren Blick ist die den Doppelbestrafungsvorschriften entsprechende Zurechnungsform gerade in sog. ‘strict liablity’ und ‘due diligence defence’ im englischen Strafrecht zu finden. Wie bereits zeigte, bestimmt der Hauptsatz in Doppelbestrafungsvorschriften die prinzipielle Strafbarkeit von Geschäftsherren und juristischer Person, ihr Vorbehalt ermöglicht ausnahmsweise unter Bedingung des Unschuldsbeweises die Strafbarkeit auszuschliessen. Dies zeigt die Ähnlichkeit mit der Zurechnungsstruktur von strict liablity und due diligence defence. Solche Annährung von kontinentalem und englichem Strafrecht ist zwar in Bezug auf die effektive Zurechnung bevorzugt. Es ist aber fraglich, ob der den Doppelbestrafungsvorschrifte

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        사내하도급 근로자 보호를 위한 입법과제

        하경효 한국경영법률학회 2013 經營法律 Vol.23 No.2

        Nach dem koreanischen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(KAÜG) ist eine Arbeitnehmerüberlassung im Bereich der Produktionstätigkeit(wie Montage am Band) nicht erlaubt. Eine Arbeitnehmerüberlassung ist im Grundsatz aber nicht anzunehmen, wenn die Arbeitnehmer auf Grund einer werkvertraglichen Verpflichtungen ihres Arbeitgebers im Betrieb des Bestellers tätig werden. Daher gerade im produzierenden Gewebe werden Arbeiten in der Produktion im Wege eines Werkvertrags von Fremdunternehmen erbracht. Im diesem Zusammenhang ist in der Rechtslehre und -praxis die Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag sehr umstritten. Über die rechtliche Einordnung eines Vertrags entscheiden der Geschäftsinhalt und die wirkliche Wille der Parteien, nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung. Es ist daher ohne Zweifel festzustellen, dass die Vertragsparteien die zwingende Vorschrift der KAÜG nicht dadurch umgehen können, anderen Vertragstyp, also Werkvertrag, zu wählen. Der sog. Scheinwerkvertrag ist daher nicht ein Werkvertrag, sondern eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung. Es ist jedoch m.E. nicht zu folgen, angesichts der Umgeung der unzulässige Arbeitnehmerüberlassung auf Grund von Scheinverträge den Abschluss von Werkverträgen stärker zu regulieren. Die wichtige und zentrale Aufgabe des Gesetzgebers liegt vielmehr darin, ob und in welchem Umfang die Gleichbehandlung der im Betrieb des Werkbestellers tätigen Arbeitnehmer zu regeln ist. Dabei geht es um die Verbesserung der Arbeitbedingungen der Arbeitnehmer des Werkunternehmers, vor allem Regulierung der Diskriminirung, wie der Lohngefälle. Die Auslagerung der Tätigkeiten auf Grund eines Werkvertrages ist grundsätzlich nicht verboten. Unzulässige sind nur rechtsmissbräuchlicher Scheinverträge.

      • 공공기관 인사문제의 현황과 개선을 위한 법적 과제

        신정규(Shin, Jung-Gyu) 한국부패방지법학회 2019 부패방지법연구 Vol.2 No.1

        공공기관의 인사문제는 국민적 신뢰성에 대한 판단 대상이 될 뿐만 아니라 국가의 정책수행에 있어서 공정성과 투명성을 해하는 결과를 초래하는 중대한 사안이다. 따라서 이러한 문제의 현황과 개선을 위한 법적 과제는 지속적으로 연구되어야 하며 아울러 채용현실과 비리에 대한 지속적인 관심이 요구된다고 할 것이다. 이러한 의미를 고려해볼 때 공공기관 인사문제의 해결을 위한 법제적 과제를 다음과 같이 제시할 수 있다. 첫째, 업무방해죄가 가지는 구성요건상의 난제를 해석론적으로 해결하기 보다는 채용비리 내지 사건의 근절을 위해 입법적인 해결이 더 타당한 것으로 보인다. 채용 비리에 대한 공모와 양해 여부와 상관없이 청탁 등에 의해 합격여부가 달라진 경우 형사처벌을 할 수 있도록 하는 규정의 신설이 요청된다고 할 것이다. 다만 어떠한 법 형식에 담을지에 대해서는 다양한 의견이 존재할 수 있다. 민간부문과 공공부문을 구분하여 민간기업의 채용비리 관련 행위에 대한 처벌규정의 신설은 채용절차법에 규율하고 이에 반해 공공기관의 채용비리와 관련하여서는 공공기관운영법 내지 지방공기업법 등에 신설함이 타당하다. 둘째, 채용비리로 인한 피해자 구제를 위해 종전의 공공기관운영법 및 공기업·준정부기관 인사운영지침에 관련 규정을 신설할 필요가 있으며 특히 피해구제 농법과 절차에 대한 사항은 침익적 성질의 내용이 아닌 만큼 엄격한 위임입법의 법리를 따를 필요는 없다고 보며 피해구제내용에 따라서는 공기업·준정부기관 인사운영지침에 신설하는 것도 가능한 것으로 판단된다. 마지막으로 낙하산 인사와 관련하여 공공기관의 임원에 관한 자격요건에 대해 좀 더 구체적으로 정할 필요가 있다. 공공기관의 성격이나 업무와 관련 없는 사람에 대한 보상식의 인사는 공공기관의 독립성과 자율성을 저해할 수 있기 때문이다. 이와 관련되어 공공기관운영법 제4장 제3절 임원 및 공기업·준정부기관 인사운영지침 저제3장 임원의 인사에 관한 조항의 개정이 필요하다. Das Kooruptionsproblem des Einstellungsbereichs bei öffenltich-rechtlichen Einrichtungen einschließlich öffentlicher Unternehmen ist nicht nur den Bewertigungsgegenstand des staatsbürgerlichen Vertrauens auf öffentlich- rechtliche Einrichtungen sondern auch Sachfragen, durch die die Verletzung der Gerechtigkeit und Eindeutigkeit zur staatlichen Aufgabenerfüllung verursacht wird. Infolgedessen sieht man sich dazu veranlasst, rechtliche Aufgaben zur Lösung dieses Korruptionsproblems ununterbrochen zu untersuchen und auf aktuelle Einstellungssituation und-korruption dauernd zu achten. Unter Berüchsichtigung dieser Bedeutung und Fragenkonstellation kann man wie folgend rechtliche Aufgaben zur Einstellungskorruptionsbekämpfung von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen an- bieten. Erstens scheint es besser als auslegungsbezogene Lösung zur tatsächlichen Schwierigkeitsprblemen der Betriebsgefährdung, dass gesetzgeberische Lösung gewählt wird, um Vorfälle der Einstellungskorruption nicht zu passieren. Unabhängig davon, dass Teilnahme an den Einstellungskorrutionvorfällen gemacht wird oder nicht, ist es notwendig, derartige neue Regelung zu erlassen, die eine strafrechtliche Bestrafung ermöglicht, wenn sich der Annahmestatus aufgrund einer Anfrage ändert. Darüber hinaus kann es eine breite Palette von Meinungen darüber geben, diese neue Regelung in welchen Rechtsformen aufzunehmen. Dazu ist der Einstellungskorruption zu verwirkende Einstellungsbereich vor allem zweiseitig zu unterscheiden. Danach wird die strafrechtliche Bestrafungsregelung der Einstellungsvorfälle des privaten Einstellugnsbereichs in das Einstellungs- verfahrensgesetz aufgenommen. Dagegen muss dieserartige Regelung bezüglich Einstellungskorruptionsvorfälle des Einstellungsbereichs der öffentlich- rechtlilchen Einrichtungen in das Gesetz zum Betrieb der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder in das Gesetz zum öffentlichen Lokalunternehmen getroffen werden. Zweitens ist die neue Regelung im Gesetz zum Betrieb der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen sowie in der Verwaltungsvorschrift zur Einstellung des öffentlichen Unternehmens sowie der staatlichen Einrichtugen zu erlassen, um den Bewerber mit solchen Schaden, die durch die Einstellungskorruption bewirkt werden, weitergutzumachen. Dabei ist die Rechtsermächtigungslehre nicht streng angewendet und damit ist es möglich, die konkrete Wiedergutmachung der Schaden durch die Einstellungskorruption in der Verwaltungsvorschrift zur Einstellung des öffentlichen Unternehmens sowie der staatgleichen Einrichtugen neu zu regeln. Endlich sind Einstellungsvoraussetzungen der Vorsitzenden der öffentlich-rechtlichen mehr deutlich konkretisiert zu regeln. Dies beiträgt zur Autonomie und Un- abhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Dementsprechend veranlasst es, dass Kapital Drei der Verwaltungsvorschrift zur Einstellung des öffentlichen Unternehmens sowie der staatlichen Einrichtugen und Kapital Vier Dritter Abschnitt des Gesetzes zum Betrieb der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen ver- anlasst werden.

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