Koreanisches Strafgesetzbuch §27 bestimmt “[Untauglicher Versuch] Eine Handlung ist auch dann strafbar, wenn der Erfolgseintritt des Deliktes infolge eines Irrtum uber die angewendeten Mittel oder die Gegenstande, die zu seiner Ausfuhrung gewahlt w...
Koreanisches Strafgesetzbuch §27 bestimmt “[Untauglicher Versuch] Eine Handlung ist auch dann strafbar, wenn der Erfolgseintritt des Deliktes infolge eines Irrtum uber die angewendeten Mittel oder die Gegenstande, die zu seiner Ausfuhrung gewahlt wurden, unmoglich ist, sofern die Gefahrlichkeit besteht; die Strafe kann jedoch gemildert oder erlassen werden.” Hier handelt es sich um die Struktur der Satz, der widerspruchlich ist. D.h., wenn der Erfolgseintritt unmoglich ist, dann kann es keine Gefahrlichkeit gibt. Es ist daher sehr wichtig, dass kStGB §27 ohne Widerspruch ausgelegt werden muss. Die Losung dieses Problem ist abhangig von die Beurteilungen uber Moglichkeit des Erfolgseintritts bzw. die Gefahrlichkeit. Normalerweise ist die Gefahlichkeit als die Moglichkeit des Erfolgseintritts verstanden. Ich denke, dass es das Missverstandnis wegen dieser Festschreibung gibt. Dieses beide muss aber voneinander unterschieden werden, weil die Moglichkeit des Erfolgseintritts nicht der Erfolgsunwert bedeutet. Die Moglichkeit des Erfolgseintritts ist tatsachlich durch der Kausalitat beurteilt, mithin der Begriff der §27 kStGB “Gefahrlichkeit” bedeutet den Strafgrund des Versuchsdelikts als Bereich des Handlungsunwerts und des Erfolgsunwerts (Gefahrlichkeit der Rechtsgutsverletzung durch Tat zum Delikt). Und die Grundlage der Beurteilung uber die Gefahrlichkeit im untauglichen Versuch begrundet die Kenntnis des Taters und der Umstand, den man im allgemeinen erkennen kann. Und der Maßstab der Beurteilung fur die Gefahrlichkeit sollte durch den Durchschnittsmensch im Alltagsleben beurteilt werden (namlich die konkrete Gefahrlichkeitstheorie).