Die Pr ambel der Verfassung Koreas erkl rt die Sicherheit als Leitprinzip der Staatst tigkeiten. Art.10 Satz 2 der Verfssung wird als Grundlage der grnudrechtlichen Schutzpflicht des Staates verstanden. Dar ber hinaus soll der Staatnach Art.34 Abs.6 d...
Die Pr ambel der Verfassung Koreas erkl rt die Sicherheit als Leitprinzip der Staatst tigkeiten. Art.10 Satz 2 der Verfssung wird als Grundlage der grnudrechtlichen Schutzpflicht des Staates verstanden. Dar ber hinaus soll der Staatnach Art.34 Abs.6 der Vefassung "versuchen, die Katastrophen vorzubeugen und vor deren Gefahr das Volk zu sch tzen". Die koreanische Gesellschaft ist der Gefahr der Industriegesellschaft einerseits und der neuen Gefahr aus dem schnellen Vortschritt der Wissenschaft und Technik ausgesetzt.(Doppelte Risikogesellschaft) Bei diesem Aufsatz handelt es sich um die Frage, ob sich aus diesen Ver-fassungsvorschriften ber die grundrechtliche Sch tzpflicht hinaus das Gnudrecht auf Sicherheit ergeben kann.
Die Sicherheitsgew hrleistung war der Kern der Legitimit t des modernen Staates. Die konstitutionellen Staaten haben auch diese Aufgabe - ausdr cklich oder stillschweigend - als eigene bernommen.
Obwohl bei den Verfassungen der Aspekt des Grundrechtsschutzes gegen den staatlichen Eingriff in den Vordergrund gestellt wurde, haben die Grundrechte Funktionen nicht nur als subjektive Abwehrrechte, sondern auch als objective Zielsetzungen bzw. Prinzipien. Dies kann schon in den fr hkonstitutionellen Staaten, wo es die gesellschaftliche Voraussetzung f r die Verwirklichung der Grundrechte fehlte, beobachtet werden. Die objektivrechtliche Funktion des Grundrechts hat ihre Auspr gung in der institutionellen Garantie sowie Drittwirkung, und neuerdings in der grundrechtlichen Schutzpflicht. Die grundrechtliche Schutzpflicht hat eine so grundlegende Bedeutung, dass sie andere objektivrechtliche Funktionen umfassen k nnte. F r die Anerkennung der Grundrechtsfunktion als Schutzpflicht braucht man nicht unbedingt den Doppelcharakter des Grundrechts an sich oder den Grundrechtscharakter als "objektive Wertordnung" vorauszusetzen.
Angesichts der Ausweitung der objektivrechtlichen Grundrechtsfunktion ist von der Resubjektierung des Grundrechts die Rede. Dabei liegt das Recht auf Sicherheit im Zentrum der Diskussion. Das koreanische Verfassungsgericht hat in seiner Entscheidung die grundrechtliche Schutzpflicht anerkannt und die Ver-fassungswidrigkeit eines Gesetzes nach dem UntermaBverbotsprinzip gepr ft. Das Votum von 3 Verfassungsrichtern hat dabei die Anwendung der strengen Kontrolldichte, die im Grunde genommen nicht anders als Verh ltnism Big- keitsprinzip ist, bef rwortet. Diese Meinung scheint in der Tat das Rechts auf Sicherheit als Grundrecht nahezu anzuerkennen.
Recht auf Sicherheit ist auch eine Art von Anspruchsrechten. Dabei geht esaber nicht um die Gestaltung der neuen Rechtsg ter, sondern urn den Bestandschutz. In diesem Sinne hat dieses Recht Affinit t zum klassischen Abwehrrecht. Obwohl die objektivrechtliche Funktion des Grundrechts und seine Resubjektivierung immernoch stark umstritten ist, k nnte sich die objektivrechtliche Handlungspflicht des Staates auch zu subjektivrechtlichen Anspr chen verdichten, wenn die entscheidend wichtigen Rechtsg ter wie das Leben oder k rperliche Unversehrtheit gef hrdet werden.