Diese Abhandlung hat die Absicht, einen Weg zur Verbesserung und Rationalisierung der Agrarverfassung, besonders auf dem Gebiet der Gesetzgebung u¨ber der Ackerlandeserbschaft, durch die Betrachtung der allgemeinen Lage des landwirtschaftlichen Betri...
Diese Abhandlung hat die Absicht, einen Weg zur Verbesserung und Rationalisierung der Agrarverfassung, besonders auf dem Gebiet der Gesetzgebung u¨ber der Ackerlandeserbschaft, durch die Betrachtung der allgemeinen Lage des landwirtschaftlichen Betriebs und ferner die Vergleichung zu den ausla¨ndishen Rechte, zu suchen.
Korea ist das Agrarland; der Statistik vom 1967 nach zeigt es, daß die Bevo¨lkerung der Bauernho¨fe mehr als 54 Prozent vom ganzen Volk ist, zwar ist das gesamte Ackerland nur 23 Prozent von der genzen Oberfla¨che. Das gegenwa¨rtige Ackerlandeswesen in Korea richtet sich nach dem "Gesetz u¨ber die Agrarreform vom 21. 9. 1949.", das eigentlich das "Freisaß-Prinzip" bezweckt hat, damit die feudale Pachtschaft abschaffen konnte. Aber das Resultat in der Wirklichkeit war nicht zweckma¨ßig und fast folgenlos; seit der Reform ist unter Umsta¨nden das Ackerland jedes Bauers verha¨ltma¨ßig nicht nur immer armseliger, sondern auch die neue Pachtschaft besteht. Diese heutige landwirtschaftliche Lage beanspricht eine neue Erwa¨gung auch auf dem Gebiet der Gesetzgebung der Agrarverfassung, -als eine dringende Aufgabe, die gelo¨st werden muß.
In solcher Hinsicht suche ice durch die Vergleichung zu den ausla¨ndischen Rechte einen gesetzlichen Gegenplan, das Ackerlandeswesen verbessern und rationalisieren zu ko¨nnen. Inssbeondere erfindet man aus Reichserbhofgesetz vom 29. 9. 1933 die mehrseitigen Andeutungen.
Diese Erbhofgesetfgedung in Deutschland nahm den Erbhof, land-und fortwirtschaftlichen Besitz einer bauernfa¨higen Person in der Gro¨ße von mindestens einer Ackernahrung und von ho¨chstens 125 Hektar, und damit u¨ber ein Drittel der land-und fortwirtschaftlich genutzen Fla¨che, aus dem Rechte des Grundstu¨cksverkehrs und dem allgemeinen Erbrecht heraus. Deshalb wurde die Vera¨ußerung, Belastung rind Verpachtung von der Genehmigung des Bauerngerichts abha¨ngig gemacht, die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in den Erbhof und sein Zubeho¨r verboten, die Testierfreiheit des Erblassers so gut wie vo¨llig deseitigt und eine starre gesetzliche Erbfolge in den Erbhof unter Bevorzugang des Mannesstammes festgelegt, die den Anerben auf Kosten der u¨brigen, der weichenden Erben bevorzugte. Diese starre Regelung wurde zwar nach und nach gelockert, der Grungedanke der ungleichen Behandlung aber aufrechterhalten.
Schließlich u¨berzeuge ich nach den Untersuchungen der agrarwirtschaftlichen Lage und betreffenden ausla¨ndischen Gesetzgebungen, wie ich oben erwa¨hnt habe, da die gesetzliche Errichtung vom "Anerbenprinzip", wie fru¨her im deutschen Bauernhof, eintMittel fu¨r die Aufhaltung der Armseligkeit des Ackerlands in Korea strain muß. Aber es ist selbstversta¨ndlich, daß darauf die nationalsozialistischen Elemente doch ausgeschlossen werden soll.