Die Polizei wird bei Gefahren tatig. Meist hat es die Polizei mit konkreten Gefahren zu tun. Das Oberste Gericht benutzt die Terminologie "konkrete Gefahr" in seinen Urteilen, die sich auf die praventiven Polizeiverftigungen beziehen. Dennoch wird der...
Die Polizei wird bei Gefahren tatig. Meist hat es die Polizei mit konkreten Gefahren zu tun. Das Oberste Gericht benutzt die Terminologie "konkrete Gefahr" in seinen Urteilen, die sich auf die praventiven Polizeiverftigungen beziehen. Dennoch wird der Begriff der konkreten Gefahr in Literatur setlen diskutiert. Der Hauptzweck der vorliegenden Arbeit liegt darin, aufzuklaren, was die konkrete Gefahr ist und welche Bedeutung sie im polizeilichen Handeln hat. Zur Erfullung dieses Zwecks wird in der vorliegenden Arbeit zuerst der Gefahrenbegriff als Basis der Untersuchung im Uberblick betrachtet. Hier wird die zwei Variablen des Gefahrenbegriffs, namlich der Schaden und die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts, dargestellt. Im Anlaβ an den Uberblick wird der Begriff der konkreten Gefahr untersucht. In bezug auf den Begriff der konkreten Gefahr wird insbesondere der Unterschied zwischen der konkreten Gefahr und der abstrakten Gefahr erwahnt. Zum Schluβ wird diskutiert, welche Bedeutung der Begriff der konkreten Gefahr im Gesetz uber die Ausubung der Amtsgeschafte durch Polizisten hat. Hier wird auch auf die Schwierichkeiten des Begriffs der allgemein bestehenden Gefahr hingewiesen.