In Literatur und Rechtsprechung herrscht Einigkeit daruber, dass es Aufgaben gibt, die notwendigerweise vom Staat angeboten mussen, damit diser seine Staatsqualitat nicht verliert. Zwar fehlt eine ausdruckliche Benennung dieser Staatsaufgabe im Grundg...
In Literatur und Rechtsprechung herrscht Einigkeit daruber, dass es Aufgaben gibt, die notwendigerweise vom Staat angeboten mussen, damit diser seine Staatsqualitat nicht verliert. Zwar fehlt eine ausdruckliche Benennung dieser Staatsaufgabe im Grundgesetz. Aber aus der Garantiefunktion der Grundrechte, der staatlichen Schutzpflicht und dem staatlichen Gewaltmonopol lasst sich herleiten, dass die Gewahrleistung der Inneren Sicherheit eine obligatorische Staatsaufgabe darstellt. Die Privatisierung staatlicher Aufgaben fuhrt in den seltensten Fallen zu einem vollstandgigen Ruckzug des Staates. Es wandeln sich in der Regel lediglich die Art der staatlichen Verantwortung und ihre Wahrnehmung. Dazu besteht seit geraumer Zeit ein in sich bewegliches anerkanntes System abgestufter staatlicher Verantwortlichkeitn. Die sog. Public Private Partnership, kommen sie als Sicherheits- oder Ordnungs- partnerschaften, Sicherheitsnetzwerke oder sonstige offentlich-private Sicherheits- kooperationen daher, befinden sich nicht nur im alltaglichen Blickfeld des aufmerksamen Burgers, sondern auch unter Beobachtung der Polizeirechtswissenschaft sowie neuerdings des Gewerbrechts. Die Restriktion der Rechtsordnung zur materiellen Privatisierung von Sicherheits- aufgaben bedeutet nicht, dass eine starkere Kooperation zwischen Polizei und Privaten rechtlich ausgeschlossen ist. Zu beschreiten ist der Weg der funktionalen Privatisierung, falls Private, insbesondere private Sicherheitsdienstleister, starker in die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben einbezogen werden sollen. Sind hierzu, also bei der Aufgaben- durchfuhrung, keine Hoheitsbefugnisse erforderlich, kann die Verwaltung mit Privaten nach Maßgabe der Verwaltungshilfe kooperieren. Muss der Private dagegen zur Aufgabenerfullung auch hoheitlich handeln konnen, bedarf es der Beleihung mit Hoheitsmacht. Ein solcher Akt kann von der Exkutive nicht eigenstandig vorgenommen werden. Vielmehr gilt der Gesetesvorbehalt.