Ein Käufer des erst zu erbauenden Appartement kann sich auf die Werbung des Vekäufers oder des Herstellers verlassen. Entspricht aber das in der Sache herstellende Appartement nicht der Werbungsangaben, so wird der Käufer diesen zur Ver...
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2010
-
365
KCI등재
학술저널
285-317(33쪽)
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Ein Käufer des erst zu erbauenden Appartement kann sich auf die Werbung des Vekäufers oder des Herstellers verlassen. Entspricht aber das in der Sache herstellende Appartement nicht der Werbungsangaben, so wird der Käufer diesen zur Ver...
Ein Käufer des erst zu erbauenden Appartement kann sich auf die Werbung des Vekäufers oder des Herstellers verlassen. Entspricht aber das in der Sache herstellende Appartement nicht der Werbungsangaben, so wird der Käufer diesen zur Verantwortung ziehen wollen. Der koreanische oberste Gerichtshof (KOGH) versucht zur Haftung des Verkäufers für unrichtige Werbungsangaben zunächst, diese als einen Vertragsinhalt auszulegen. Aber im Falle der nicht zum Vertragsinhalt gehörenden Werbung wird weiter daraufhin untersucht, auf diese Werbungsangangabe mit dem Anfechtungsrecht wegen der irrtümlichen bzw. arglistig getäuschten Willenserklärungen oder mit dem Schadensersatzanspruch wegen der Aufklärungspflichtverletzung zu reagieren. In dem vorliegenden Fall aber der Käufer verlangt Schadensersatz wegen unerlaubte Handlung auf das Hersteller. Während das Berufungsgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2008 die Klage abwies, erkannt der KOGH das Anspruch an. Die Urteil des KOGH sei damit begründet, dass nach der Verhandlungsmaxime der Käufer das Schadensersatz wegen unerlaubte
Handlung auf Hersteller unabhängig von Vertragsverhältniss zwischen Verkäufer und Käufer verlangt kann. Aber das Urteil des KOGH kann nicht voll überzeugen, da nach dem Prezedenzfall (etwa 2005Da5812,5829,5836) die
zum Vertragsinhalt gehörende Werbung als Tatbestand für Verletzung von Aufklärungspflicht nicht -wie bei nicht zum Vertragsinghalt gehörednen Werbung- geeignet ist und im vorliegenden Fall unabhängig von Behauptung
des Käufers die fragliche Werbung als Vertragsinhalt auszulegen ist. Vielmehr in diesem Fall kann die Garantieübernahme des Herstellers denken werden. Da im vorliegende Fall der Hersteller verantwortlich für Werbung ist und Käufer sich auf Hersteller verlasst, empfiehlt es sich hier, den Hersteller für unrichtige Werbungsangaben aus Garantieübernahem einstehen zu lassen. Die Herstellergarantie kann dadurch zustandekommen, daß der Verkäufer als Bote oder Vertreter des Herstellers mit Wirkung für und gegen den Hersteller eine
Garnatieerklärung abgibt und der Käufer diese stillschweigend annimmt.
목차 (Table of Contents)
Patents System and Negative Externalities of R&D
중화인민공화국 물권법(2007년)의 물권변동에 관한 연구