Das Arzneimittel ist zwar nach wie vor Heilmittel, es ist aber auch gleichzeitig ein Massenprodukt bzw. eine Handelsware mit großem Verbreitungsgrad sowie Kontak 600 von Youhanzanghang in Korea.
Der Pharmakologe G. Kuschinsky hat auf den unaufl&ou...
Das Arzneimittel ist zwar nach wie vor Heilmittel, es ist aber auch gleichzeitig ein Massenprodukt bzw. eine Handelsware mit großem Verbreitungsgrad sowie Kontak 600 von Youhanzanghang in Korea.
Der Pharmakologe G. Kuschinsky hat auf den unauflösbaren Zusammenhang zwischen erwünschten und unerwünschten Arzneimittelwirkungen hingewiesen. Wenn behauptet wird, dass eine Substanz keine Nebenwirkungen zeigt, so besteht der dringende Verdacht, dass sie auch keine Hauptwirkungen hat.
Unerwünschte Arzneimittelwirkungen sind damit regelmäßig bei der Arzneimittelanwendung auftretende Ereignisse. Die Frage, der im Verlauf der vorliegenden Untersuchung nachzugehen sein wird, lautet, unter welchen Voraussetzungen der Arzneimittelhersteller bzw. der pharmazeutische Unternehmer, sowie Youhanzanghang in Korea für die von seinem Produkt bei einer bestimmungsgemäßen Anwendung ausgehenden unerwünschten Wirkungen hafungsrechtlich einzustehen hat und welche Gesundheitsbeeinträchtigungen ein Betroffener als allgemeines Lebensrisiko zu akzeptieren hat.
Ausgangspunkt für die Ermittlung des Nutzens und des Risikos eines Arzneimittels ist die maßgebliche Indikationslage. Der Schweregrad einer Krankheit ist ein entscheidender Parameter für den Vergleich von Nutzen und Risiko einer Arzneimitteltherapie. Je schwerer sich die Krankheit des Patienten darstellt und je höher die Wirksamkeit eines Arzneimittels einzustufen ist, desto eher können solche Präparate mit einem hohen Risikopotential ausgestattet sein. Eine bestimmte schwere Nebenwirkung, die bei einer gravierenden Krankheit vertretbar ist, kann bei einer leichteren Krankheit nicht zu akzeptieren sein. Für Kontak 600 Fall gilt es zur Geltung. Jedoch gehen die Rechtsprechung hinsichtlich der Schadensersatzhaftung von den klassischen Beweislastgrundsätzen aus. Danach hat der geschädigte Verbraucher sämtliche anspruchsbegründenden Tatbestandmerkmale zu beweisen. Der Schmerzensgeldanspruch ist für den Geschädigten häufig gerade von Bedeutung, weil die aus seinem Körperschaden.