Das Staatsanwaltschaft obliegt zusammen mit den Gerichten die Aufgabe der Justizgewa¨hrung auf dem Gebiete des Strafrechts. Sie verko¨rpert wie die Gerichte den Rechtswillen des Staates, nicht seinen Machtwillen. Sie soll und will mit ihrer Ta¨tigk...
Das Staatsanwaltschaft obliegt zusammen mit den Gerichten die Aufgabe der Justizgewa¨hrung auf dem Gebiete des Strafrechts. Sie verko¨rpert wie die Gerichte den Rechtswillen des Staates, nicht seinen Machtwillen. Sie soll und will mit ihrer Ta¨tigkeit ein Ergebnis finden, das dem Recht entspricht, nicht aber ein Ergebnis erstreben, das aus irgendeinem Grund politisch erwu¨nscht ist. Die Staatsanwalt ist eine Justizbeho¨rde, die weder der Exekutive noch der dritten Gewalt zuzurechnen ist, sondern als selbsta¨ndiges Organ der Rechtspflege zwischen beiden steht. Daher sind sie als notwendige Organe der Strafrechtpflege bezeichnet worden und ihre organische Eingliederung in die Justiz, von der sie ein wesentlicher Bestandteil gerade auch im Rechtsstaat sind, ist mehrfach betont worden. Ihre Ta¨tigkeit orientiert nicht an den Erfordernissen der Verwaltung, sondern nur am Rechtswert, d.h. an den Kriterien der Wahrheit und Gerechtigkeit. Das zeigt sich auf ihre Verpflichtung zur Objektivita¨t. Um solcher Rechtsstellung der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, muss der hierachische Struktur der Staatsanwaltschaft neugeordnet werden. Dabei handelt es sich um die Frage, wie die Staatsanwaltschaft kann ihre eigensta¨ndige Funktion am beseten wahrnehmrn. Zuna¨chst soll das Weisungsrecht der Vorgesetzten des Staatsanwalts wo¨llige abgeschaffen werden. Das Subsitutionsrecht und das Devolutionsrecht des Vorgesetzten des Staatsanwalte werden ausnahmslos abgelehnt. Die allgemeine externe Weisungsbefugnis des Justizministers sind grundsa¨tzlich an den dem Justizminister unmillelbar nachgeordneten Generalstaatsanwalt zu richten. Dadurch soll verhindert werden, dass Weisungsrecht zu politischen Zwecken missbraucht werde. Wenn man auch die Abschaffung der Weisungsgebundenheit wegen der historischen Gru¨nde und der verfassungsrechtlichen Gru¨nde als unsachgema¨ss und ungerechtferigt hielte, muss das Weisungsrecht eine einschneidende A¨nderung vorgenommen werden : Namentlich werden Weisungen grundsa¨tzlich schriftlich erteilt. Auf diese Weise ein klare Abgrenzung der Weisun gegenu¨ber dem Ratschlag und eine Kla¨rung der Verantwortund fu¨r die aufgrund der Weisung getroffene Massnahme erreicht. Zugleich wird der Anwesende gezwungen, Inhalt, Reichweite und Folge der Weisung zu pru¨fen und klar zu formulieren.