Die Eltem haben das Recht und die Pflicht, fur das minderjahrigen kind zu sorgen und erziehen. Obwohl diese elterlichen Sorge elterliches gegenuber Dritten subjektives Recht ist, sie ist auch elterliche Pflicht gegenuber dem Kind, wildie Eltem bei der...
Die Eltem haben das Recht und die Pflicht, fur das minderjahrigen kind zu sorgen und erziehen. Obwohl diese elterlichen Sorge elterliches gegenuber Dritten subjektives Recht ist, sie ist auch elterliche Pflicht gegenuber dem Kind, wildie Eltem bei der elterlichen Sorge das Kindeswohl zuvorderst berucksichtigen sollen; das Kinde hat also gegenuber den Tltem das Recht auf seinem Wohl mabigen Erziehung. Trotzdem Kennt das KBGB fur das Kind unzureichenden Rechtsbefehl, auch wenn die Eltem bei der elterlichen Sorge ihre Pflichtverlezt, d.h. das Kindeswohl gefahrdet wird, weil es nur den Verlust des elterlichen Sorgerechts, das Person-und Vermogenssorge umfabt, oder den verlust des Vermogenssorgerechts regelt. Diese Lage ist nicht anders bei Anwendung besonderer das Kindeswohl betrefeenden Gesetze. Durch diese fur den Schutz des Kindeswohls unzureichenden Rechtsbefehle Kann der Gedanke des Art. 36 Koreanischer Verfassung nicht verwirklicht warden; nach Art, 36 der koreanischer Verfassung sollen die Ehe und die Famile unter Wurdigkeit der Individuen und Gleichheit des Geschlechtes entstenhen und bestehen. Der verfasser schlagt in diesen Aufsatz verschiedene Reformen, die bei der eltelichen Sorge das menschliche Recht und das Wohl des Kindes zureichend gweahrleisten konnen,vor.