Verbraucherschutz bezeichnet die Gesamtheit der Bestrebungen und Massnahmen, die Menschen in ihrer Rolle als Verbraucher von Guetern oder Dienstleistungen schuetzen sollen. Dieser Schutzbedarf beruht auf der Sicht, dass Verbraucher gegenueber den Hers...
Verbraucherschutz bezeichnet die Gesamtheit der Bestrebungen und Massnahmen, die Menschen in ihrer Rolle als Verbraucher von Guetern oder Dienstleistungen schuetzen sollen. Dieser Schutzbedarf beruht auf der Sicht, dass Verbraucher gegenueber den Herstellern und Vertreibern von Waren und gegenueber Dienstleistungsanbietern strukturell unterlegen sind, das heisst infolge mangelnder Fachkenntnis, Information und/oder Erfahrung benachteiligt werden koennen. Dieses Ungleichgewicht sinnvoll auszugleichen ist Anliegen und Aufgabe des Verbraucherschutzes.
Haeufig fuegt der Antragende seinem Vertragsangebot gedruckte Allgemeine Geschaeftsbedingungen(AGB) bei, Dadurch will er erreichen , dass die Regeln, die in den AGB enthalten sind, Inhalt des Vertrages werden.
Nimmt der Empfaenger des Angebots dieses ohne Einschraenkungen an, dann ist der Vertrag mit dem Inhalt zustande gekommen, der sich aus dem Angebot, zu dem auch die AGB gehoeren, ergibt. Den Vorteilen der Verwendung von AGB stehen aber auch Nacheile gegenueber.
Es besteht die Gefahr, dass der Verwender von AGB diese einseitig zu seinen Gunsten und zu Lasten seines Partners ausgestaltet, indem er sich etwa von Verpflichtungen freizeichnet und alle Risiken auf den Partner abwaelzt.
Die geschilderten schweren Nachteile der AGB haben Rechtsprechung und Wissenschaft seit langem veranlasst , die Geltung der AGB insoweit einzuschraenken , als diese die gesetzlichen Regelungen einseitig zu Ungunsten des Vertragspartners des Verwenders abbedingen.
Die AGB-Kontrolle erfolgte seit 1977 auf der Grundlage des AGBG vom 9. 12. 1976 in Deutschland. An dessen Stelle sind am 1.1.2002 im Wesentlichen die §§305 bis 310 geraten. Die Vorschriften ueber die AGB-Kontrolle gelten nicht bei allen Vertraegen. Nach §310 I, II, IV ist die Anwendbarkeit der §§ 305 ff. fuer verschiedene Bereiche eingeschraenkt oder ausgeschlossen.
AGB sind alle fuer eine Vielzahl von Vertraegen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss des Vertrags stellt. Unter Vertragsbedingungen sind Bestimmungen zu verstehen, die Inhalt des Vertrages werden sollen. Dabei kann es sich um fast den ganzen Vertragsinhalt oder nur um einzelne Vertragsbestandteile handeln. Die Vertragsbedingungen muessen dem Vertragspartner von dem Verwender gestellt, also einseitig auferlegt werden. Darum bestimmt das KAGB-Gesetz §6, dass eine Inhaltskontrolle nur dann erfolgt, wenn die Bestimmungen der AGB von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergaenzen. Die einzelnen Klauselverbote koennen nicht alle gegen Treu und Glauben verstossende Klauseln erfassen.
Enthalten die in den Vertrag einbezogenen ABG eine unwirksame Klausel, so waere nach der Regel des §103 oder 104 das ganze Geschaeft nichtig. Dieses Ergebnis liefe jedoch regelmaessig dem Zweck der Inhaltskontrolle zuwider, den Vertrags- partner des Verwenders zu schuetzen. Dem typischen Interesse des Vertragspartners entspricht die Aufrechterhaltung des Vertrages mit Ausnahme der unwirksamen Klausel. Das sieht §4 fuer den Regelfall vor. Entsprechendes gilt auch, soweit AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden sind.