Fur die Entstehung des unechten Unterlassungsdeliktes im Artikel 18 des kStGB ist das Tatbestandsmerkmal die Stellung als Garant fur die Schadensabwehr, aus denen sich die Pflicht ergibt, grundlich. Ubrigens, wenn die Handlung durch Unterlassen den Ta...
Fur die Entstehung des unechten Unterlassungsdeliktes im Artikel 18 des kStGB ist das Tatbestandsmerkmal die Stellung als Garant fur die Schadensabwehr, aus denen sich die Pflicht ergibt, grundlich. Ubrigens, wenn die Handlung durch Unterlassen den Tatbestandserfolg durch Tat bewirkt, woher kann man das Unrechtsgrund des unechten Unterlassungsdeliktes auffinden im Zusammenhang mit dem Unrechtsinhalt des unechten Unterlassungsdeliktes? Die Lehre Beihilfe, daß die Teilnahme durch Unterlassen mit dem Tater begeht Tatbestand die Beihilfe grundsatlich nach Standpunkt des Tatherrschaft wird, und die Lehre, die die mit Art der Handlungspflicht oder die Gleichsstellung unterseidet wird, sucht das Unrecht des Unterlassen vom Zusammenschluss sowohl Erfolgsunwert und Handlungsunwert, dh. dualistiche Unrechtslehre. Aber, die Lehre, die das Unterlassungsdelikt als Pflichtsdelikt betracht, oder die es fur das Unterlassungsdelikt noch einige Taterschaft nach Auslegung des kStGB gibt, sucht das Unrecht des Unterlassen vom Vergehen der Rechtspflicht. Im diesen Aufsatz, nach der Auslegung des kStGB und theoretische Diskussion hat die Lehre von Pflichtsunrecht nicht die Losung fur den Zwiespalt zwischen Unrecht des Vergehen der Pflicht und Unrecht des Taterschaft, trotz die anscheinende Eigentumlichkeit uber das Pflichtsdelikt. Außerdem, wenn es dis besondere Handlung des Tater gibt, kann das Unterlassen tatsachlich als der bestimmte Beitrag fur Tat funktionieren. Weil kann die Lehre von Pflichtsunrecht nicht dieses sich einhehmen, kann sie nicht die Unrechtsgrund des unechten Unterlasungsdeliktes im kStGB sich erklaren. Zum Schluss wird die Unrechtsgrund des unechten Unterlasungsdeliktes mit der dualistiche Unrechtslehre begreift. Dadurch hat der Begriff der Gleichstellung um den Sinn als normative Ursachskraft zum Unterlassen im Sicht von der Notwendigkeit, wird der als Tatherrschaft wie die Begehungsdelikt versteht.