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      비례대표선거제에 있어서 의석배분의 원칙과 방식 -독일의 돈트 식, 해어/니마이어 식, 생라그/쉐퍼스 식을 분석하며- = Grundsatz und Verfahren der Mandatszuteilungen in einem Verhaltniswahlsystem

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      다국어 초록 (Multilingual Abstract)

      Der Idealanspruch einer Partei sind so viele Mandatsbruchteile, dass eine restlose Gleichheit zwischen Mandatsanteil und Stimmenanteil hergestellt wird. Will man den Grundsatz der gleichen Wahl im Einklang mit den Vorgaben der Verfassung und der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen in die Wirklichkeit umsetzen, dann bestehen die Schwierigkeiten weder darin, die Erfolgswerte der fur die jeweiligen Parteien abgegebenen Wahlerstimmen zahlenmaßig zu erfassen. Bei der Anwendung von Verhaltniswahlverfahren kann es zuweilen zu unerwarteten Verschiebun- gen der sich ergebenden Starkeverhaltnisse kommen, wenn man die Zahl der auf die Wahlvor- schlagsliste entfallenden Stimmen oder die Zahl der zu besetzenden Mandate variiert. Bei d`Hondt`schem Verfahren werden die auf die einzelnen Wahlvorschlage entfallenden Stimmenzahlen der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die zu verteilenden Ausschussplatze werden in der Reihenfolge der Hochstzahlen auf die unterschiedlichen Wahlvorschlagslisten verteilt. Das d`Hondt`sche Hochstzahlverfahren bevorzugt tendenziell große Parteien und wirkt stets mehrheitserhaltend. Bei Hare/Niemeyer`schem Verfahren werden die auf den jeweiligen Wahlvorschlag entfallenden Stimmen durch die Gesammtstimmenzahl aller Wahlvorschlagslisten geteilt und mit der Zahl der zu vergebenden Sitze multipliziert. Die sich daraus ergebende Quote ist eine Bruchzahl, die im ersten Schritt abgerundet und der jeweiligen Wahlvorschlagsliste direkt zugeteilt wird. Die danach verbleibenden Restsitze werden in der Reihenfolge der großten Nachkommateile auf die Wahlvorschlagslisten verteilt. Die Restsitze fallen demzufolge den Wahlvorschlagslisten zu, deren Quote am wenigsten aufgerundet zu werden braucht, um die nachst hohere ganze Zahl zu erreichen. Bei Sainte-Lague/Schepers`schem Verfahren werden durch 2/1, 2/3, 2/5, 2/7, 2/9 … geteilt. Die Verteilung der zu besetzenden Ausschusssitze erfolgt dann ebenfalls in der Reihenfolge der Hochstzahlen.
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      Der Idealanspruch einer Partei sind so viele Mandatsbruchteile, dass eine restlose Gleichheit zwischen Mandatsanteil und Stimmenanteil hergestellt wird. Will man den Grundsatz der gleichen Wahl im Einklang mit den Vorgaben der Verfassung und der verfa...

      Der Idealanspruch einer Partei sind so viele Mandatsbruchteile, dass eine restlose Gleichheit zwischen Mandatsanteil und Stimmenanteil hergestellt wird. Will man den Grundsatz der gleichen Wahl im Einklang mit den Vorgaben der Verfassung und der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen in die Wirklichkeit umsetzen, dann bestehen die Schwierigkeiten weder darin, die Erfolgswerte der fur die jeweiligen Parteien abgegebenen Wahlerstimmen zahlenmaßig zu erfassen. Bei der Anwendung von Verhaltniswahlverfahren kann es zuweilen zu unerwarteten Verschiebun- gen der sich ergebenden Starkeverhaltnisse kommen, wenn man die Zahl der auf die Wahlvor- schlagsliste entfallenden Stimmen oder die Zahl der zu besetzenden Mandate variiert. Bei d`Hondt`schem Verfahren werden die auf die einzelnen Wahlvorschlage entfallenden Stimmenzahlen der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die zu verteilenden Ausschussplatze werden in der Reihenfolge der Hochstzahlen auf die unterschiedlichen Wahlvorschlagslisten verteilt. Das d`Hondt`sche Hochstzahlverfahren bevorzugt tendenziell große Parteien und wirkt stets mehrheitserhaltend. Bei Hare/Niemeyer`schem Verfahren werden die auf den jeweiligen Wahlvorschlag entfallenden Stimmen durch die Gesammtstimmenzahl aller Wahlvorschlagslisten geteilt und mit der Zahl der zu vergebenden Sitze multipliziert. Die sich daraus ergebende Quote ist eine Bruchzahl, die im ersten Schritt abgerundet und der jeweiligen Wahlvorschlagsliste direkt zugeteilt wird. Die danach verbleibenden Restsitze werden in der Reihenfolge der großten Nachkommateile auf die Wahlvorschlagslisten verteilt. Die Restsitze fallen demzufolge den Wahlvorschlagslisten zu, deren Quote am wenigsten aufgerundet zu werden braucht, um die nachst hohere ganze Zahl zu erreichen. Bei Sainte-Lague/Schepers`schem Verfahren werden durch 2/1, 2/3, 2/5, 2/7, 2/9 … geteilt. Die Verteilung der zu besetzenden Ausschusssitze erfolgt dann ebenfalls in der Reihenfolge der Hochstzahlen.

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