Das Zensurverbot des Art. 21 Abs. 2 KV ist ebenso knapp wie apodiktisch formuliert: Eine Zensur findet nicht statt. Ausnahmen sieht unsere Verfassung nicht vor. Die koreanische Verfassung hat beim Begriff der Zensur auf eine Legaldefinition verzichtet...
Das Zensurverbot des Art. 21 Abs. 2 KV ist ebenso knapp wie apodiktisch formuliert: Eine Zensur findet nicht statt. Ausnahmen sieht unsere Verfassung nicht vor. Die koreanische Verfassung hat beim Begriff der Zensur auf eine Legaldefinition verzichtet und die Klarung des Begriffs der Rechtsprechung uberlassen. Hierbei wird unter Zensur im Sinne des Art. 21 Abs. 2 KV ein Verfahren verstanden, in dem geplante Veroffentlichungen, insbesondere die publizistischen Massenmedien, vor deren Herstellung oder Verbreitung einer staatlichen Behorde zur Genehmigung vorzulegen sind, d. h. dort auf ihren Inhalt gepruft und zur Veroffentlichung freigegeben oder nicht freigegeben werden. Daruber hinaus ist die Frage der vefassungsrechtlichen Zuordnung der kommerziellen Werbung zum Schutzbereich der Rundfunkfreiheit des Art. 21 Abs. 1 KV zu beleuchten. In diesem Sinne umfasst der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit auch die kommerzielle Werbung. Im Rundfunk konnte die grundsatzliche Vorkontrolle von Inhalten unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes zu einer volligen Lahmung der Programmproduktion fuhren. Sie muss deshalb weitgehend in die Programmproduktion selbst eingebaut werden und kann extern nur ex post erfolgen.