Bis Anfang des 18. Jahrhunderts konnten nur bestimmte Stande lesen und schreiben. Bisher wurde die Dichtung uberhaupt von Hofdichtern gefuhrt. Fur gewohnlich ubten sie das Amt eines Zeremonienmeisters oder Sekretares aus, waren gewissermaßen das Spra...
Bis Anfang des 18. Jahrhunderts konnten nur bestimmte Stande lesen und schreiben. Bisher wurde die Dichtung uberhaupt von Hofdichtern gefuhrt. Fur gewohnlich ubten sie das Amt eines Zeremonienmeisters oder Sekretares aus, waren gewissermaßen das Sprachrohr des Hofes und hatten die Aufgabe, bei geeigneten Anlassen wie Geburtstagen, Hochzeiten und Siegesfeiern den Ruhm des Fursten und seiner Dynastie zu verkunden, Hoffeste dichterisch auszugestalten und zu beschreiben. Gelegenheitsdichtung, die in dieser Zeit geschrieben wurde, beschrankte sich auf Themen der hofischen Welt. Das Auftreten des Burgertums und die Anderung des hofischen Literaturgeschmacks fuhrten zur Auflosung der Hofdichtung und Entlassung der Hofdichter. Die Auflosung der hofisch gepragten Literatur gab jedem, der lesen und schreiben konnte, die Gelegenheit, eine literarische Tatigkeit zu beginnen. Viele der Gebildeten schrieben Bucher und versuchten Schriftsteller zu werden, um als Autor bekannt zu werden. Wenn ein Autor bekannt geworden war, konnte er materielle Unterstutzung erwarten, z.B. hohere Honorare von einem Verleger und oknomische Fundierung der Literatur. Die Verleger haben durch die Worter der Hauptfigur die Schriftsteller verurteilt, die in den geheiligten Bereich der Wahrheit und der Ideen mit kommerziellen Absichten eindringen. Die Schriftsteller konnten sowohl Honorare, als auch Amter oder andere Anstellung bekommen. Dabei versuchten die Schriftsteller durch ihre Schriften, Wissen und Information einer burgerlichen Offentlichkeit anzubieten, die eine wichtige Funktion fur die Bildung gehabt hat. Die Bucher und das Lesen soll nutzlich sein fur das Haus, Hof, Landwirtschaft ganz allgemein, ja fur die Wirtschaft des Landes. Die Zahl der Schriftsteller stieg bestandig und wurde unubersehbar. Seit Mitte des 17. Jahrhunderts burgert es sich zwar ein, dem Autor fur das Manuskript ein Honorar zu geben, aber vom weiteren wirtschaftlichen Gewinn aus der Herausgabe seines Werkes blieb er ausgeschlossen. Und auch das Honorar wurde nicht als kalkuliertes Entgelt fur eine Tatigkeit betrachtet, aus der ein vermarktungsfahiger und in irgendeiner Weise berechenbarer Wert entstanden war. Der Verleger erhielt zuweilen durch das ewige Verlagsrecht einen großen Gewinn. Aber manchmal wurde sein Absatz vom Nachdrucker beschadigt. Die Vorstellung uber das Werk als Eigentum des Autors bildeten sich im deutschen Recht erst aus, als infolge einer Autorsforderung auf die Verteilung des Verlagsgewinns und der verbreiteten Praxis des Buchernachdrucks wachsende Rechtsunsicherheit eintrat, die durch feudale Privilegien nicht mehr behoben werden konnte.