Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Meinungsstand bezüglich §1901 a BGB in Deutschland und eigenen Alternativen der Gestzgebung im Hinblick auf die Patientenverfügung in Korea. Nach dem „Großmutter Kim“-Fall in Kor...
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2011
-
360
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학술저널
845-876(32쪽)
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Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Meinungsstand bezüglich §1901 a BGB in Deutschland und eigenen Alternativen der Gestzgebung im Hinblick auf die Patientenverfügung in Korea. Nach dem „Großmutter Kim“-Fall in Kor...
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Meinungsstand bezüglich §1901 a BGB in Deutschland und eigenen Alternativen der Gestzgebung im Hinblick auf die Patientenverfügung in Korea. Nach dem „Großmutter Kim“-Fall in Korea liegt die Notwendigkeit der erforderlichen Gesetzgebung in Korea auf der Hand.
Umstritten sind jedoch weiterhin die Maßstäbe zu der Wirksamkeit der Patientenverfügung un ihre Voraussetzungen. Die Patientenverfügung soll trotz Einwilligungsunfähigkeit von Patienten das Selbstbestimmungsrecht schützen und außerdem kann sie zur Rechtssicherheit beitragen. Freilich ist die Patientenverfügung nicht so verstehen, dass der nach ärztlicher Entscheidung erfolgter Behandlungsabbruch zu rechtfertigen sei, wenn der Wille vom Patienten nicht so klar zu erfassen ist.
Im Hinblick auf die Gesetzgebung ist es vorzugwürdig, die Rechtsfigur nicht als Rechtsgeschäft sondern als Sonderfall der Einwilligung zur Behandlung anzusehen, wonach nicht die Verbindlichkeit sichergestellt werden kann. Des Weiteren soll nicht der Dritte sondern das Gericht dafür zuständig sein, ob sich die Patientenverfügung mit dem Willen des Patienten völlig decken lässt.
Hinsichtlich der Patientenverfügung werden in Deutschland zwei Ansichten vertreten. Einerseits wird die Patientenverfügung als Willenserklärung wie bei einem Rechtsgeschäft gehalten, wonach die Verbindlichkeit geschaffen werden kann. Andererseits wird sie als Einwilligung zur ärztlichen Behandlung erfasst. Danach ist die Patientenverfügung nur ein Indiz zur Ermittlung eines mutmaßlichen Willens. Nach h.M. sollten der Wille und die objektiven Interessen nach dem Grundsatz in dubio pro vita gegeneinander abgewogen werden.
Vor diesem Hintergrund soll m.E. das Selbstbestimmungsrecht vom Patienten im Rahmen der Gesetzgebung von primärer Bedeutung sein und muss daneben auch nach dem Grundsatz in dubio pro vita bedacht werden.
목차 (Table of Contents)
불법행위 성립요건으로서 과실의 개념과 불법행위 책임체계에서의 지위