Wa¨hrend die Auslegung des Enteignungsbegriffs und die Enteignungsdogmatik insgesamt urspru¨nglich von der Judikatur des BGH beherrscht worden waren, mehrten mit der Zeit Entscheidungen des BVerfG, die sich mit der Enteignung und ihrer Abgrenzung vo...
Wa¨hrend die Auslegung des Enteignungsbegriffs und die Enteignungsdogmatik insgesamt urspru¨nglich von der Judikatur des BGH beherrscht worden waren, mehrten mit der Zeit Entscheidungen des BVerfG, die sich mit der Enteignung und ihrer Abgrenzung von der Inhalts- und Schrankenbestimmung befassten. An sich hatte das VBerfG schon in fru¨hen Entscheidungen seine von der Eigentumsdogmatik des BGH abweichende Auffassung von der Interpretation des Art. 14 GG deutlich gemacht. Der BVerfG hat vor allem durch den Naßauskiesungsbeschluss die Eigentumsdogmatik, die sich in den ersten jahrzehnten der Geltung der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie vorrangig auf der Grundlage der BGH-Rspr. entwickelt hatte, entschiedend vera¨ndert worden war. Seitdem hat der neuerliche beschluss des BVerfG eine weitere Za¨sur gebracht.
Im Gegensatz zu den alten "Schwellentheorie" des BGH und auch des BVerwG lautete die neue "Trennungstheorie" des BVerfG in den Entscheidung zum Kleingartenrecht und zur Naßauskiesung wie folgt: Enteignung ist der gezielte staatliche Zugriff auf das Eigentum des einzelnen, und zwar durch die vollsta¨ndige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen gerichtet, die durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewa¨hrleistet sind. Demgegenu¨ber ist Inhalts- und Schrankenbestimmung alle diejenigen Rechtssa¨tze zu verstehen, die generell und abstrakt Rechte und Pflichten hinsichtlich solcher Rechtsgu¨ter festlegen, die als Eigentum i. S. der Verfassung zu verstehen sind. Danach schließen Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung sich wechselseitig aus. Folge dieses Ausschließlichkeitsverha¨ltnisses ist, daß eine verfassungswidrige Inhaltsbestimmung nicht in eine Enteignung umgedeutet und der Verfassungsverstoßß nicht durch Zubilligung einer gesetzlich nicht vorgesehen Entcha¨digung geheilt werden darf.