Verfassungsgerichtsbarkeit gilt als die „Krönung des Rechtsstaats“. Tatsächlich steht sie für die letzte Vollendung der Idee einer umfänglich an das Recht gebundenen Staatsgewalt: die „objektive Herrschaft des Rechts“ tritt an die Stelle d...
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Otto Depenheuer (쾰른대학교)
2016
German
학술저널
129-152(24쪽)
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Verfassungsgerichtsbarkeit gilt als die „Krönung des Rechtsstaats“. Tatsächlich steht sie für die letzte Vollendung der Idee einer umfänglich an das Recht gebundenen Staatsgewalt: die „objektive Herrschaft des Rechts“ tritt an die Stelle d...
Verfassungsgerichtsbarkeit gilt als die „Krönung des Rechtsstaats“. Tatsächlich steht sie für die letzte Vollendung der Idee einer umfänglich an das Recht gebundenen Staatsgewalt: die „objektive Herrschaft des Rechts“ tritt an die Stelle der subjektiven Willkür der jeweils herrschenden Personen. Doch diese Idee der Verfassungsgerichtsbarkeit wird nicht durch den Akt der Verfassungsgebung vollendet.
Denn der Text der Verfassung ist stumm, er muß erst zum Sprechen gebracht, d.h.
ausgelegt, interpretiert und auf den jeweiligen Sachverhalt angewandt werden. Daher gilt: nur als „verstandene“ Verfassung kann eine Verfassung ihre praktische Wirksamkeit entfalten. Die Idee des Verfassungsstaates steht und fällt nämlich mit seiner entscheidenden Prämisse: dass den Worten der Verfassung ein eindeutiger Inhalt zukommt. Just dies ist aber nicht der Fall: über die Bedeutung von Rechtstexten bestehen immer und unvermeidbar Auslegungsdivergenzen. Daher kommt es entscheidend nicht auf den Text der Verfassung an, sondern auf das Staatsorgan, das die Verfassung letztverbindlich auslegt. Dies ist das Verfassungsgericht. In Abwandlung eines berühmten Zitats von Carl Schmitt gilt mithin: Souverän ist, wer die Verfassung letztverbindlich auslegt. Deswegen erlangt das Verfassungsgericht potentiell eine Suprematie über alle anderen Staatsorgane. Diese Macht des Verfassungsgerichts kann nur durch ein System der checks und balances beschränkt werden, d.h. durch kluge und begrenzte Zuweisung von Entscheidungskompetenzen. Die Einführung einer Urteilsverfassungsbeschwerde erweitert demgegenüber die souveräne Macht des Verfassungsgerichts. Auch die Fachgerichtsbarkeit verliert ihre Autonomie und wird zur verlängerten Werkbank des Verfassungsgerichts. Eine einmal eingeräumte Befugnis zur Urteilsverfassungsbeschwerde kann später dem Verfassungsgericht auch nicht mehr durch Verfassungsänderung entzogen werden; denn über die Verfassungsmäßigkeit des Änderungsgesetzes entscheidet wiederum das Verfassungsgericht. Nur in Ansehung und in kluger Beurteilung dieses Risikos sollte daher die Einführung der Urteilsverfassungsbeschwerde diskutiert und entschieden werden.
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1 Horst Sendler, "Über richterliche Kontrolldichte in Deutschland und anderswo" 1994
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