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      Wer soll Hüter der Gesetzesauslegung sein? - Das Verhältnis der Verfassungs- zur Fachgerichtsbarkeit in Deutschland -

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      다국어 초록 (Multilingual Abstract)

      Verfassungsgerichtsbarkeit gilt als die „Krönung des Rechtsstaats“. Tatsächlich steht sie für die letzte Vollendung der Idee einer umfänglich an das Recht gebundenen Staatsgewalt: die „objektive Herrschaft des Rechts“ tritt an die Stelle der subjektiven Willkür der jeweils herrschenden Personen. Doch diese Idee der Verfassungsgerichtsbarkeit wird nicht durch den Akt der Verfassungsgebung vollendet.
      Denn der Text der Verfassung ist stumm, er muß erst zum Sprechen gebracht, d.h.
      ausgelegt, interpretiert und auf den jeweiligen Sachverhalt angewandt werden. Daher gilt: nur als „verstandene“ Verfassung kann eine Verfassung ihre praktische Wirksamkeit entfalten. Die Idee des Verfassungsstaates steht und fällt nämlich mit seiner entscheidenden Prämisse: dass den Worten der Verfassung ein eindeutiger Inhalt zukommt. Just dies ist aber nicht der Fall: über die Bedeutung von Rechtstexten bestehen immer und unvermeidbar Auslegungsdivergenzen. Daher kommt es entscheidend nicht auf den Text der Verfassung an, sondern auf das Staatsorgan, das die Verfassung letztverbindlich auslegt. Dies ist das Verfassungsgericht. In Abwandlung eines berühmten Zitats von Carl Schmitt gilt mithin: Souverän ist, wer die Verfassung letztverbindlich auslegt. Deswegen erlangt das Verfassungsgericht potentiell eine Suprematie über alle anderen Staatsorgane. Diese Macht des Verfassungsgerichts kann nur durch ein System der checks und balances beschränkt werden, d.h. durch kluge und begrenzte Zuweisung von Entscheidungskompetenzen. Die Einführung einer Urteilsverfassungsbeschwerde erweitert demgegenüber die souveräne Macht des Verfassungsgerichts. Auch die Fachgerichtsbarkeit verliert ihre Autonomie und wird zur verlängerten Werkbank des Verfassungsgerichts. Eine einmal eingeräumte Befugnis zur Urteilsverfassungsbeschwerde kann später dem Verfassungsgericht auch nicht mehr durch Verfassungsänderung entzogen werden; denn über die Verfassungsmäßigkeit des Änderungsgesetzes entscheidet wiederum das Verfassungsgericht. Nur in Ansehung und in kluger Beurteilung dieses Risikos sollte daher die Einführung der Urteilsverfassungsbeschwerde diskutiert und entschieden werden.
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      Verfassungsgerichtsbarkeit gilt als die „Krönung des Rechtsstaats“. Tatsächlich steht sie für die letzte Vollendung der Idee einer umfänglich an das Recht gebundenen Staatsgewalt: die „objektive Herrschaft des Rechts“ tritt an die Stelle d...

      Verfassungsgerichtsbarkeit gilt als die „Krönung des Rechtsstaats“. Tatsächlich steht sie für die letzte Vollendung der Idee einer umfänglich an das Recht gebundenen Staatsgewalt: die „objektive Herrschaft des Rechts“ tritt an die Stelle der subjektiven Willkür der jeweils herrschenden Personen. Doch diese Idee der Verfassungsgerichtsbarkeit wird nicht durch den Akt der Verfassungsgebung vollendet.
      Denn der Text der Verfassung ist stumm, er muß erst zum Sprechen gebracht, d.h.
      ausgelegt, interpretiert und auf den jeweiligen Sachverhalt angewandt werden. Daher gilt: nur als „verstandene“ Verfassung kann eine Verfassung ihre praktische Wirksamkeit entfalten. Die Idee des Verfassungsstaates steht und fällt nämlich mit seiner entscheidenden Prämisse: dass den Worten der Verfassung ein eindeutiger Inhalt zukommt. Just dies ist aber nicht der Fall: über die Bedeutung von Rechtstexten bestehen immer und unvermeidbar Auslegungsdivergenzen. Daher kommt es entscheidend nicht auf den Text der Verfassung an, sondern auf das Staatsorgan, das die Verfassung letztverbindlich auslegt. Dies ist das Verfassungsgericht. In Abwandlung eines berühmten Zitats von Carl Schmitt gilt mithin: Souverän ist, wer die Verfassung letztverbindlich auslegt. Deswegen erlangt das Verfassungsgericht potentiell eine Suprematie über alle anderen Staatsorgane. Diese Macht des Verfassungsgerichts kann nur durch ein System der checks und balances beschränkt werden, d.h. durch kluge und begrenzte Zuweisung von Entscheidungskompetenzen. Die Einführung einer Urteilsverfassungsbeschwerde erweitert demgegenüber die souveräne Macht des Verfassungsgerichts. Auch die Fachgerichtsbarkeit verliert ihre Autonomie und wird zur verlängerten Werkbank des Verfassungsgerichts. Eine einmal eingeräumte Befugnis zur Urteilsverfassungsbeschwerde kann später dem Verfassungsgericht auch nicht mehr durch Verfassungsänderung entzogen werden; denn über die Verfassungsmäßigkeit des Änderungsgesetzes entscheidet wiederum das Verfassungsgericht. Nur in Ansehung und in kluger Beurteilung dieses Risikos sollte daher die Einführung der Urteilsverfassungsbeschwerde diskutiert und entschieden werden.

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      참고문헌 (Reference)

      1 Horst Sendler, "Über richterliche Kontrolldichte in Deutschland und anderswo" 1994

      2 Hans Kelsen, "Wesen und Entwicklung der Staatsgerichtsbarkeit" 5 : 1929

      3 Markus Kenntner, "Vom „Hüter der Verfassung“ zum „Pannenhelfer der Nation“?" 2005

      4 Robert Alexy, "Verfassungsrecht und einfaches Recht - Verfassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeit" 61 : 2002

      5 Matthias Jestaedt, "Verfassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichte" JZ 1309-, 1996

      6 Hans-Ulrich Wöhler, "Texte zum Universalienstreit" 1992

      7 Rudolf Smend, "Staatsrechtliche Abhandlungen" 1968

      8 Friedrich Müller, "Recht - Sprache - Gewalt" 1975

      9 Carl Schmitt, "Politische Theologie" 1934

      10 Peter Bichsel, "Kindergeschichten" 1969

      1 Horst Sendler, "Über richterliche Kontrolldichte in Deutschland und anderswo" 1994

      2 Hans Kelsen, "Wesen und Entwicklung der Staatsgerichtsbarkeit" 5 : 1929

      3 Markus Kenntner, "Vom „Hüter der Verfassung“ zum „Pannenhelfer der Nation“?" 2005

      4 Robert Alexy, "Verfassungsrecht und einfaches Recht - Verfassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeit" 61 : 2002

      5 Matthias Jestaedt, "Verfassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichte" JZ 1309-, 1996

      6 Hans-Ulrich Wöhler, "Texte zum Universalienstreit" 1992

      7 Rudolf Smend, "Staatsrechtliche Abhandlungen" 1968

      8 Friedrich Müller, "Recht - Sprache - Gewalt" 1975

      9 Carl Schmitt, "Politische Theologie" 1934

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      11 Ralph Alexander Lorz, "Interorganrespekt im Verfassungsrecht" 2001

      12 Ernst-Wolfgang Böckenförde, "Grundrechte als Grundsatznormen" 29 : 1990

      13 Otto Depenheuer, "Gouvernement de juges - Fluch oder Segen" 2014

      14 Otto Depenheuer, "Fluch und Segen der Urteilsverfassungsbeschwerde" 19 : 2008

      15 Karl A. Bettermann, "Die verfassungskonforme Auslegung" Gefahren und Grenzen 1986

      16 Bernhard Schlink, "Die Entthronung der Staatsrechtswissenschaft durch die Verfassungsgerichtsbarkeit" 28 : 1989

      17 Otto Depenheuer, "Der Wortlaut als Grenze" 1988

      18 Wolfgang Stegmüller, "Das Universalienproblem einst und jetzt" 1974

      19 Siegfried Broß, "Das Bundesverfassungsgericht und die Fachgerichte" BayVBl 2000

      20 Ralf Alleweldt, "Bundesverfassungsgericht und Fachgerichtsbarkeit" 2006

      21 Rupert Scholz, "Bewährung und Herausforderung" 1999

      22 Klaus Stern, "Bewährung und Herausforderung" 1999

      23 Fritz Ossenbühl, "BVerfG und GG" 1976

      24 Otto Depenheuer, "Auf dem Weg in die Unfehlbarkeit" 1997

      25 Christoph Schönberger, "Anmerkungen zu Karlsruhe" Das entgrenzte Gericht 2011

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