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      ‘기왕증’ 근로자의 업무상 재해에 대한 합리적 보상제도에 관한 연구 = Neue Unfallversicherungstheorie über Kausalität in Arbeitsrecht

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      https://www.riss.kr/link?id=A101614987

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      다국어 초록 (Multilingual Abstract)

      Wenn das Schadensereignis für den Geschädigten einen Versicher- ungsfall darstellt, kann die privatrechtliche Haftung des Unfallverursachers nach §§ 104 ff. nur ausgeschlossen sein. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Es muss sich nicht notwendig auch um einen Leistungsfall handeln. Zum Begriff des Arbeitsunfalls stellt klar, dass verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht ausschließt. Erst bei einer absichtl. Unfallherbeiführung durch den Versicherten liegt kein Versicherungsfall mehr vor, und zwar schon deshalb nicht, weil in einem solchen Falle kein rechtl. wesentl. Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Schadensereignis mehr besteht. Berufskrankheiten sind diejenigen Krankheiten, die als Berufskrankheiten bezeichnet hat und die der Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erlitten hat. Unter haftungsrechtliche Gesichtspunkten kommt den Berufskrankheiten keine Bedeutung zu.
      Gesundheitsschäden sind alle regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustände. Sie können auch in der Form einer Verschlim- merung bereits bestehender Leiden auftreten. Die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Schadensereignis und Gesundheitsschaden kann entweder durch körperliche-, gegenständliche Einwirkungen also physische Kausalität oder durch geistig-seelische vermittelt sein(psychische Kausalität). Ausgeschlossen sind neben Unfällen aus rein innerer Ursache, die in gar keiner Beziehung zu der versicherten Tätigkeit stehen.
      Dient eine Handlung sowohl betriebl. als auch eigenwirtschaftl. Interessen (gemischte Motivationslage), hängt die Beurteilung nach der Theorie der wesentliche Bedingung davon ab, ob die Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die privaten Gründe des Handelns nicht vorgelegen hätten. Wird die versicherte Tätigkeit aus eigenwirtschaftliche Motiven unterbrochen, kommt es vor allem auf die Dauer und Intensität der Unterbrechung an.
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      Wenn das Schadensereignis für den Geschädigten einen Versicher- ungsfall darstellt, kann die privatrechtliche Haftung des Unfallverursachers nach §§ 104 ff. nur ausgeschlossen sein. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten....

      Wenn das Schadensereignis für den Geschädigten einen Versicher- ungsfall darstellt, kann die privatrechtliche Haftung des Unfallverursachers nach §§ 104 ff. nur ausgeschlossen sein. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Es muss sich nicht notwendig auch um einen Leistungsfall handeln. Zum Begriff des Arbeitsunfalls stellt klar, dass verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht ausschließt. Erst bei einer absichtl. Unfallherbeiführung durch den Versicherten liegt kein Versicherungsfall mehr vor, und zwar schon deshalb nicht, weil in einem solchen Falle kein rechtl. wesentl. Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Schadensereignis mehr besteht. Berufskrankheiten sind diejenigen Krankheiten, die als Berufskrankheiten bezeichnet hat und die der Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erlitten hat. Unter haftungsrechtliche Gesichtspunkten kommt den Berufskrankheiten keine Bedeutung zu.
      Gesundheitsschäden sind alle regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustände. Sie können auch in der Form einer Verschlim- merung bereits bestehender Leiden auftreten. Die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Schadensereignis und Gesundheitsschaden kann entweder durch körperliche-, gegenständliche Einwirkungen also physische Kausalität oder durch geistig-seelische vermittelt sein(psychische Kausalität). Ausgeschlossen sind neben Unfällen aus rein innerer Ursache, die in gar keiner Beziehung zu der versicherten Tätigkeit stehen.
      Dient eine Handlung sowohl betriebl. als auch eigenwirtschaftl. Interessen (gemischte Motivationslage), hängt die Beurteilung nach der Theorie der wesentliche Bedingung davon ab, ob die Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die privaten Gründe des Handelns nicht vorgelegen hätten. Wird die versicherte Tätigkeit aus eigenwirtschaftliche Motiven unterbrochen, kommt es vor allem auf die Dauer und Intensität der Unterbrechung an.

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      참고문헌 (Reference)

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      2 김유성, "한국사회보장법론" 법문사 2002

      3 심창학, "프랑스산업재해연구" 한국노동연구원 2003

      4 박상훈, "판례평석 : 과로와 업무상 재해" 서울대학교노동법연구회 12 : 3-98, 2002

      5 이승우, "통근재해와 업무상재해" 전남대 2003

      6 박종희, "출퇴근 재해의 업무상 재해 인정관련 입법론적 개선방안에 관한 연구" 노동부 2005

      7 한경식, "재해근로자에 대한 요양비용의 부담원리" 한국노동법학회 (30) : 153-175, 2009

      8 이흥재, "업무상 재해의 인정기준에 관한 판례의 경향 - 판례요지의 쟁점별 정리를 중심으로" 서울대학교 법학연구소 1999

      9 김상호, "세기를 대비한 한국과 독일의 산재보험제도" 프리드리히에버트재단 1999

      10 전광석, "산재보험의 법적 성격과 역할" 2005

      1 전광석, "한국사회보장법론" 박영사 2007

      2 김유성, "한국사회보장법론" 법문사 2002

      3 심창학, "프랑스산업재해연구" 한국노동연구원 2003

      4 박상훈, "판례평석 : 과로와 업무상 재해" 서울대학교노동법연구회 12 : 3-98, 2002

      5 이승우, "통근재해와 업무상재해" 전남대 2003

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      12 신홍, "산업재해보상보험제도에 관한 법제도적 비교연구" 1983

      13 이희자, "산업재해보상보험법상 과로성 재해에서의 상당인과관계 판단" 한국노동법학회 (36) : 475-505, 2010

      14 이경희, "산업재해 인정기준의 현대적 과제 ― 산재보험법상 업무범위와 심리적 부하의 기준을 중심으로 ―" 한국노동법학회 (33) : 227-258, 2010

      15 이흥재, "사회보험수급권의 범위에 관한 소고-보장의 불평등에 대한 비판적 검토" 서울대 31 (31): 1990

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      17 김영문, "사업주를 위한 활동으로서의 업무의 개념과 통근재해" 한국비교사법학회 (6) : 1997

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      41 고용노동부, "2010년도 산재보험사업연보"

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      2016 0.74 0.74 0.67
      KCIF(4년) KCIF(5년) 중심성지수(3년) 즉시성지수
      0.59 0.53 0.667 0.39
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