Im Rahmen der geschichtlichen Entwicklung der straftatsystematik wurde auch die Lehrevon den subjektiven Unrechtselementen dargestellt.
Diese Lehre geht die beginnende Materialisierung des Unrechtsbegriffs zuruck: Wenn das Unrecht nucht mehr nur for...
Im Rahmen der geschichtlichen Entwicklung der straftatsystematik wurde auch die Lehrevon den subjektiven Unrechtselementen dargestellt.
Diese Lehre geht die beginnende Materialisierung des Unrechtsbegriffs zuruck: Wenn das Unrecht nucht mehr nur formale Verbotswidrigkeit ist, sondern materiale "Interessen" - (Rechtsguts-) Verletzung, dann Konnen sogar im Zusammenhang der objektiven Unrechtslehre einige (Unrechts-) Tatbestande nicht rein objektivbegrundet sein, sondern mussen Vorgange in der Psyche des Taters einbeziehen.
Nach behutsamen Anfangen (Hegler, Max Ernst Mayer, 1915) kam es zu einer umfassenden Anerkennung dieser Lehre aufgrund der Abhandlung von Mezger (Ger. S. Bd. 89,1923, s.207ff.)und des Beitrages von Hegler zur Frank-Festgabe (Bd. 1,1930, s.251-338).
Sieverts faßte die nummehr als gesichert erscheinende Lehre 1934 zusammen (Beitrage zur lehre von den subjektiven Unrechtselementen im Strafrecht).
Heute wird an dieser Auffassung vor allem im Hinblick auf drei Gruppen festehalten, namlich bezuglich der "Absichtsdelikte" (z.B. Diebstahl, Geldfalschung,) der "Tendenzdelikte" )z.B. wollustige Tendenz bie den Sexualdelikten) und der "Ausdrucksdelikte" (etwa beim Meineid). Außerdem wird trotz "grundsatzlich' ob jektiver Unrechtslehre der "Vorsatz" beim Versuchsdelikt als subjektives Unrechtselement geschem.
Nach der teleologschen Straftatsystematik dieses Buches ergibt sich, daß die meisten dieser Merkmale das besondere Willensziel angeben, das bie den Zieldelikten zum Unrechtstatbestand gehort (z.B. die Tauschungsabsicht bei der Urkundenfalschung, daß andere aber erst als besondere Schuldmerkmale zu erfassen sind (z.B. Habgier bei Mord). Die Erwahnung ist an dieser Stelle des Lehrbuchs nur deshalb notwendig, weil nur so die Tradition dieser Lehre am richtigen Platz zu berucksichtigen ist.
Subjektive Unrechtselemente werden ferner im Rahmen der herkommlichen Systematik, die das Unrecht "grundsatzlich" objektiv bestimmt, anerkannt von Engisch, Rittler-Fs(1957), s.165 ff;Lange, ZSTW63 (1952) s.468; Baumann, s.291 ff; Schonke/Schroder, Vorbem. Rdn.40.
Ausdrucklich abgelehnt werden sie won Wegner(1951), s.110 ff, und vom dialektischen System her notwendig von Hellmuth Mayer (1967).
Die Auffassunge, die den "Vorsatz" als Tatbestands-und Unrechtsmerkmal einordnen, sahen in den subjektiven Unrechtselementen der herkommlichen Lehre von vornherein eine entschiedene Bestatigung fur sich. Die finale Handlungslehre zog die ihr geboten erscheinende Konsequenz und nahm alle subjektiven Merkmale der Straftatbestande schon zum subjektiven (Unrechts-Tatbestand. So finden sie sich heute bei Maurach, s.268 ff, neben dem Vorsatz als "weitere subjektive Tatbestandsmerkmale" angefuhrt; im einzelnen nennt er die besonderen Absichten und Tendenzen und die Motive des Taters, sodann die Merkmale, die einer "privilegierung" der Tat dienen und auch bei objektiver Fassung als subjektive Merkmale gefaßt werden mußten. Vgl. Ferner etwa Welzel s.77 ff.
Aus der Sicht der teleologischen systematik ergibt sich als Kritik, daß die herkommliche Hehre siderspruchlich ist, wenn sie grundsatzlich an der objektiven Unrechtsbegrundung festhalt und doch subjektive Unrechtselemente anerkennt. Im ubrigen ist die nivellierende Behandlung dieser subjektiven Merkmale-auch bie der finalen Handlungslehre-zu bemangeln. Inwieweit hier zu unterscheiden ist, wird sich vor allem bei der Darstellung der besonderen Sohuldmerkmale zeigen; und der Unterschied zwischen den rechtsgutsverletzenden Handlungszielen der Zieldelikte und den Handlungszielen als besonderen Schuldmerkmalen wird sich besonders bei den Teilnehmerdelikten auswirken.