Im deutschen Schuldrecht gibt es traditionell eine Vielzahl von Fallgruppen der Leistungsstörung, die früher mehr oder weniger unverbunden nebeneinander standen. Bei der Schuldrechtsreform von 2002hat der Gesetzgeber sich darum bemüht, alle Fälle ...
Im deutschen Schuldrecht gibt es traditionell eine Vielzahl von Fallgruppen der Leistungsstörung, die früher mehr oder weniger unverbunden nebeneinander standen. Bei der Schuldrechtsreform von 2002hat der Gesetzgeber sich darum bemüht, alle Fälle der Leistungsstörung auf einen einheitlichen Grundtatbestand zurückzuführen, und zwar die Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB. Der Begriff der Pflichtverletzung umfasst jedes Leistungsergebnis oder Verhalten des Schuldners, das objektiv hinter dem Pflichtenprogramm zurückbleibt und damit nicht dem Schuldverhältnis entspricht. Der Schuldnerverzug und die Schlechtleistung fallen damit ebenso unter den Begriff der Pflichtverletzung wie die Verletzung vertraglicher und vorvertraglicher Schutzpflichten. Darüber hinaus wurden die Gewährleistungsrechte des Gläubigers im Kauf‐ und Werkvertragsrecht in das System des allgemeinen Leistungsstörungsrechts integriert. Probleme bereitet allerdings die Einordnung der Unmöglichkeit. Da der Anspruch des Gläubigers auf die primäre Leistung im Fall der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, kann die Nichtleistung nur schwer als Pflichtverletzung verstanden werden. Solche terminologischen Schwierigkeiten hätten durch den Oberbegriff der „Nichterfüllung“vermieden werden können; dieser passt aber nicht auf Schutzpflichtverletzungen. Auch nach geltendem Recht lassen sich also nicht alle Fälle der Leistungsstörung auf einheitliche Tatbestandsmerkmale zurückführen. Es gibt aber drei Grundelemente: die objektive Pflichtverletzung, das subjektive Vertretenmüssen der Pflichtverletzung sowie die Unmöglichkeit der Leistung. Das Vertretenmüssen ist nur fürSchadensersatzansprüche relevant. Für den Rücktritt und den Ausschlussder Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit kommt es hierauf dagegen nichtan.