Das Merkmal der Sorgfaltspflichtverletzung ist als Element des Unrechts des Fahrla¨ssigkeitsdelikts notwendig. Wenn man die Lehre von der Sorg faltspflichtverletzung als Element der Fahrla ssigkeit jedoch fu r eine Fehlent wicklung ha lt, die fu r di...
Das Merkmal der Sorgfaltspflichtverletzung ist als Element des Unrechts des Fahrla¨ssigkeitsdelikts notwendig. Wenn man die Lehre von der Sorg faltspflichtverletzung als Element der Fahrla ssigkeit jedoch fu r eine Fehlent wicklung ha lt, die fu r die Beurteilung der Fahrla ssigkeit u berflu ssig ist, und auf das Merkmal der Sorgfaltspflichtverletzung bei der Fahrla¨ssigkeit ver zichtet, so sto¨βt man bei der Auffassung vom Struktur und Wesen des Unrechts des Fahrla¨ssigkeitsdehikts auf eine schwerwiegende Schwierigkeit. Denn die Sorgfaltspflichtverletzung ist das wesentliche Merkmal des Hand lungsunrechts des Fahrla¨ssigkeitsdelikts. Richtig ist, daβ die Sorgfaltspflichtverletzung als das Handlungsunrecht und die Voraussehrbarkeit der Tatbestandsverwirklichung als das Erfolgs unrecht der fahrla ssigen Delikte unterschied werden. Zun Unterschied von der Sorgfaltspflichtverletzung ist die Voraussehbarkeit als der Maβstab fu¨r die Feststellung der sozialtypischen Wirkungsrichtung eines Verhaltens fu¨r die reale Zurechnung der Tat im Unrechtssachverhalt als sozialer Verant wortungsmaβstab fu r den Umfang der einer Tathandlung objektiv zurechen baren Tatfolgen zu pru¨fen. Jedes Merkmal hat die eigensta ndige und eigenartige Stelle in der Un rechtsstruktur des Fahrla ssigkeitsdelikts.