Die Unternehmensgeheimnisse und der Verbraucherschutz sind die Rechtsgu¨ter, die haben jede eigentliche Werte und kollidieren miteinander. U¨berdies haben wir die geringe Literatur und Gesetzgebung, deswegen ist es unentbehrlich, daβ wir die Augen ...
Die Unternehmensgeheimnisse und der Verbraucherschutz sind die Rechtsgu¨ter, die haben jede eigentliche Werte und kollidieren miteinander. U¨berdies haben wir die geringe Literatur und Gesetzgebung, deswegen ist es unentbehrlich, daβ wir die Augen auf die ausla¨dische richten. Es nimmt uns wunder, daβ Auslander, was dieses Problem betrifft, haben nicht den augenfa¨lligen Vorzug vor uns und sogar die Vereinigten Staaten, die die reiche und theoretische Kumulation anders als die anderen haben, reichen noch nicht auf die deutliche Systematisierung. Trotz des Ausdrucks des Wortlauts sehen die Informationspflichten(die Autkla¨rungspflichten im Privatrecht) in Deutschland nicht neu aus, weil wir die entsprechende Verbraucherschutzmechanik durch z. B. die Kennzeichnungspflichten haben. Die Vereinigten Staaten liegen in den sehr unterschiedlichen Lagen von Deutschland. Die kollisierende Rechtsgu¨ter der Unternehmensgehimnisse und des Verbraucherschutzes sind verfassungsrechtlich zentrierend um die Art. 1 und Art. 5 der Verfassungszusa¨tze analysiert. Zudem unternehmen das Informationsfreiheitsgesetz(Freedom of Information Act), das Unternehmensgeheimnissegesetz(Uniform Trade Secrets Act), das Verbraucherp-roduktssicherheitsgesetz(Consumer Product Safety Act), das Bundeshandelskommissionsver-besserungesetz(Federal Trade Commission Improvements Act) und die Bundeszivilprzeβre-gulazionen(Federal Rules of Civil Procedure) die gesetzgebende Lo¨sung dieses Problems. Auch die Rechtsprechung ist mehrmalig geformt. Unter anderen ist die Schutzverordnung der Bundeszivilprozepregulationen bemerkenswert, weil sie die besondere Wege ist, die Untemehmensgeheimnisse und den Verbaucherschutz zu ausgleichen. Dennoch bleiben noch ungefa¨hr zwei Probleme offen. Zum einen steht jede Gesetzgebung miteinander im groβen Widerspruch. Zum anderen untemehmen die neue Gesetzgebung einschlieβilich der Bundeszivilprozeβregulationen und die Rechtsprechung auch nicht die balancierende Ausg- leichung der Unternehmensgeheimnisse und des Verbraucherschutzes, sondern sich der Gewa¨hrleistung jener zuwenden. Und diese Neigung scheint augenblicklich ungea¨ndert zu bleiben.
Der Ernst dieses Problem im unseren Staat ist sehr groβ, weil die Strebung nach der Lo¨sung der Spannung zwischen beiden selten ist. Die Gesetze, weiche regeln getrennt beide, sind sehr viel. Wenn ich so sagen darf, in der Unternehmensgeheimnisse sein nur die strafrechtliche Sanktionen gegen jede die Unternehmensgeheimnisse eingreifende Handlungen gefindet. Im Verbraucherschutz zwar einschlieβt das Verbraucherschutzgesetz als Grundgesetz fu¨r den Verbraucherschutz eine Regelung des Materialdarbringungsverlangens, doch deutet es sich leicht aus der Regelung, daβ die Verbraucherinformationsrechtia right to know) mit ihr nicht begru¨ndet.
Es kann nicht schwer auch unserem Verfassungsrecht die Verbraucherinformationsrecht begru¨nden. Zugleich ist auch die Unternehmensgeheimnisse das vom Verfassungsrecht garantierte Eigentum. Sie bildet nicht nur die Basis fu¨r den Bestand und das Wachstum des Untemehmens, sondern ausu¨bt auch einen positiven Einfluβ auf die Staatswirtschaft. Daher wenn ein Gesetzgebung oder eine Rechtsprechung sich vor einer gewissen Seite beider neigen, es resultiert im deutlichen Verstoβen gegen unseren Verfassungsgeist, der versucht beide balancierend und harmonisch zu schutzen.
In unserer heutiger Situation ist die diesen Verfassungsgeist unterstotzende Gesetzgebung imminent und wichtig.