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      수사단계에서의 피의자 얼굴등 신상정보의 공개와 관련된 형사법적·헌법적 문제 = Das straf- bzw. verfassungsrechtliche Problem der Veröffentlichung der Verdachtstatsache sowie der Abbildung des Tatverdächtigen durch die StA bzw. den Polizeibeamten im Ermittlungsverfahren

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      https://www.riss.kr/link?id=A103303953

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      다국어 초록 (Multilingual Abstract)

      Es handelt sich beim vorliegenden Aufsatz um das straf- bzw.
      verfassungsrechtliche Problem einer Veröffentlichung der Verdachtstatsache
      sowie der Abbildung des Tatverdächtigen durch die Strafverfolgungsorgane im Ermittlungsverfahren.
      Für das Ermittlungsverfahren gilt das Prinzip der Nichtöffentlichkeit, wogegen der Grundsatz der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung herrscht. Dem Prinzip liegen zwei Gedanken zugrunde, dass erstens die staatliche Funktion der Strafverfolgung bzw. Strafrechtspflege durch die Veröffentlichung des Tatverdachts nicht riskiert werden soll und dass zweitens das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten im Stadium der Ermittlung bewahrt werden muss. In Korea kommt § 126 KStGB für das Verbot der Veröffentlichung der Verdachtstatsache in Betracht. Die Veröffentlichung des Bildes eines Beschuldigten unter Namensnennung kann unter die Vorschrift subsumiert werden.
      Vom Prinzip der Nichtöffentlichkeit im Ermittlungsverfahren kann ausgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Öffentlichkeitsfahndung erfüllt sind. Solche Konstellationen sieht das koreanische Gesetz aber nicht vor.
      Stattdessen gibt es dazu lediglich eine innerhalb der Polizei geltende Verwaltungsvorschrift (Die Vorschrift über die Tatermittlung). Die öffentliche Fahndung durch die Polizei kann strafrechtlich von der Sozialadäquanz gemäß §
      20, dem Notwehr gemäß § 21 Abs. 1, sowie Notstand des § 22 Abs. 1 KStGB als Rechtfertigungsgrund erlaubt werden kann.
      Das gilt freilich nicht für andersartige Konstellationen, in denen die Ermittlungsbehörde die Abbildung eines Beschuldigten etwa unter Berücksichtigung des Öffentlichkeitsinteresses zur Schau stellt. Hierfür kommt vielmehr § 8-2 Abs. 1 des Sondergesetzes über die Bestrafung der bestimmten schweren Straftaten in Betracht. Danach können die Staatsanwaltschaft und seine Ermittlungsperson das Gesicht, den Namen sowie das Alter des Beschuldigten oder sonstige Informationen für seine Identifizierung öffentlich machen, wenn es um eine der bestimmten schweren Straftaten geht, derer Mittel grausam ist und derer schwerwiegende Tatfolge eingetreten ist (Nr.
      1), wenn der ausreichende Beweis dafür, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, vorliegt (Nr. 2), wenn die Veröffentlichung des Gesichts usw.
      ausschließlich für das Öffentlichkeitsinteresse, bspw. peopleʼs right to know, die Resozialisierung des Beschuldigten oder die generelle Prävention erforderlich ist (Nr.3) und wenn der Beschuldigte kein Heranwachsender im Sinne des Gesetzes über den Schutz des Heranwachsenden ist (Nr. 4). Abs. 2 regelt das Verbot des Missbrauchs der Veröffentlichung des Gesichts usw. des Beschuldigten.
      Nun stellt sich die Frage, ob nicht die Vorschrift verfassungswidrig ist.
      Die Antwort darf so lauten: Sie ist verfassungswidrig, weil sie das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten nach Art. 10 i.V.m. 17 KGG im
      Übermaß beeinträchtigt. Hierbei spielt allerdings die Unschuldsvermutung
      weniger Rolle.
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      Es handelt sich beim vorliegenden Aufsatz um das straf- bzw. verfassungsrechtliche Problem einer Veröffentlichung der Verdachtstatsache sowie der Abbildung des Tatverdächtigen durch die Strafverfolgungsorgane im Ermittlungsverfahren. F...

      Es handelt sich beim vorliegenden Aufsatz um das straf- bzw.
      verfassungsrechtliche Problem einer Veröffentlichung der Verdachtstatsache
      sowie der Abbildung des Tatverdächtigen durch die Strafverfolgungsorgane im Ermittlungsverfahren.
      Für das Ermittlungsverfahren gilt das Prinzip der Nichtöffentlichkeit, wogegen der Grundsatz der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung herrscht. Dem Prinzip liegen zwei Gedanken zugrunde, dass erstens die staatliche Funktion der Strafverfolgung bzw. Strafrechtspflege durch die Veröffentlichung des Tatverdachts nicht riskiert werden soll und dass zweitens das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten im Stadium der Ermittlung bewahrt werden muss. In Korea kommt § 126 KStGB für das Verbot der Veröffentlichung der Verdachtstatsache in Betracht. Die Veröffentlichung des Bildes eines Beschuldigten unter Namensnennung kann unter die Vorschrift subsumiert werden.
      Vom Prinzip der Nichtöffentlichkeit im Ermittlungsverfahren kann ausgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Öffentlichkeitsfahndung erfüllt sind. Solche Konstellationen sieht das koreanische Gesetz aber nicht vor.
      Stattdessen gibt es dazu lediglich eine innerhalb der Polizei geltende Verwaltungsvorschrift (Die Vorschrift über die Tatermittlung). Die öffentliche Fahndung durch die Polizei kann strafrechtlich von der Sozialadäquanz gemäß §
      20, dem Notwehr gemäß § 21 Abs. 1, sowie Notstand des § 22 Abs. 1 KStGB als Rechtfertigungsgrund erlaubt werden kann.
      Das gilt freilich nicht für andersartige Konstellationen, in denen die Ermittlungsbehörde die Abbildung eines Beschuldigten etwa unter Berücksichtigung des Öffentlichkeitsinteresses zur Schau stellt. Hierfür kommt vielmehr § 8-2 Abs. 1 des Sondergesetzes über die Bestrafung der bestimmten schweren Straftaten in Betracht. Danach können die Staatsanwaltschaft und seine Ermittlungsperson das Gesicht, den Namen sowie das Alter des Beschuldigten oder sonstige Informationen für seine Identifizierung öffentlich machen, wenn es um eine der bestimmten schweren Straftaten geht, derer Mittel grausam ist und derer schwerwiegende Tatfolge eingetreten ist (Nr.
      1), wenn der ausreichende Beweis dafür, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, vorliegt (Nr. 2), wenn die Veröffentlichung des Gesichts usw.
      ausschließlich für das Öffentlichkeitsinteresse, bspw. peopleʼs right to know, die Resozialisierung des Beschuldigten oder die generelle Prävention erforderlich ist (Nr.3) und wenn der Beschuldigte kein Heranwachsender im Sinne des Gesetzes über den Schutz des Heranwachsenden ist (Nr. 4). Abs. 2 regelt das Verbot des Missbrauchs der Veröffentlichung des Gesichts usw. des Beschuldigten.
      Nun stellt sich die Frage, ob nicht die Vorschrift verfassungswidrig ist.
      Die Antwort darf so lauten: Sie ist verfassungswidrig, weil sie das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten nach Art. 10 i.V.m. 17 KGG im
      Übermaß beeinträchtigt. Hierbei spielt allerdings die Unschuldsvermutung
      weniger Rolle.

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      목차 (Table of Contents)

      • Ⅰ. 들어가는 말
      • Ⅱ. 수사의 비공개주의
      • Ⅲ. 맺는 말
      • Ⅰ. 들어가는 말
      • Ⅱ. 수사의 비공개주의
      • Ⅲ. 맺는 말
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      참고문헌 (Reference)

      1 정용기, "흉악범죄 피의자의 신상공개 기준과 절차 ― ‘특정강력범죄의 처벌에 관한 특례법’ 제8조의 2 재검토 ―" 법학연구원 22 (22): 219-244, 2010

      2 배종대, "형사소송법" 홍문사 2006

      3 신양균, "형사소송법" 법문사 2004

      4 차용석, "형사소송법" 21세기사 2013

      5 이재상, "형사소송법" 박영사 2012

      6 임웅, "형법총론" 법문사 2011

      7 이재상, "형법총론" 박영사 2011

      8 박혜진, "형법적 시각에서 본 피의사실공표죄의 제문제" 한국비교형사법학회 13 (13): 159-183, 2011

      9 박상기, "형법각론(제8판)" 박영사 2011

      10 박상기, "형법각론(제7판)" 박영사 2008

      1 정용기, "흉악범죄 피의자의 신상공개 기준과 절차 ― ‘특정강력범죄의 처벌에 관한 특례법’ 제8조의 2 재검토 ―" 법학연구원 22 (22): 219-244, 2010

      2 배종대, "형사소송법" 홍문사 2006

      3 신양균, "형사소송법" 법문사 2004

      4 차용석, "형사소송법" 21세기사 2013

      5 이재상, "형사소송법" 박영사 2012

      6 임웅, "형법총론" 법문사 2011

      7 이재상, "형법총론" 박영사 2011

      8 박혜진, "형법적 시각에서 본 피의사실공표죄의 제문제" 한국비교형사법학회 13 (13): 159-183, 2011

      9 박상기, "형법각론(제8판)" 박영사 2011

      10 박상기, "형법각론(제7판)" 박영사 2008

      11 오영근, "형법각론 제3판" 박영사 2014

      12 오영근, "형법각론" 박영사 2009

      13 김성천, "형법각론" 소진 2014

      14 오영근, "형법각론" 박영사 2005

      15 이재상, "형법각론" 박영사 2012

      16 임웅, "형법각론" 법문사 2015

      17 이재상, "형법각론" 박영사 2012

      18 정성근, "형법각론" 삼지원 2011

      19 성낙인, "헌법학" 법문사 2013

      20 문봉규, "피의사실공표죄의 형사법적 한계와 허용범위" 법학연구소 35 (35): 167-179, 2011

      21 신정훈, "피의사실공표죄의 형법적 한계" 한국비교형사법학회 8 (8): 169-200, 2006

      22 이준일, "피의사실공표죄의 헌법적 정당화" 고려대학교법학연구원 47 : 161-187, 2006

      23 문재완, "피의사실공표죄의 헌법적 검토" 세계헌법학회한국학회 20 (20): 1-27, 2014

      24 주승희, "피의사실공표죄의 법적 쟁점 검토 -공개수배 및 검찰수사공보의 정당성 요건을 중심으로-" 법학연구원 (63) : 151-183, 2011

      25 김봉수, "피의사실공표죄(형법 제126조)의 규범적 한계에 관한 고찰 - 형법 제126조의 사문화 현상에 대한 원인분석과 해결방안을 중심으로-" 한국경찰법학회 9 (9): 55-78, 2011

      26 이근우, "중간수사발표에 대한 피의사실공표죄 적용의 몇 가지 쟁점" 한국비교형사법학회 10 (10): 253-272, 2008

      27 배종대, "신형사소송법" 홍문사 2013

      28 신동운, "신형사소송법" 法文社 [경기도] 2014

      29 권오걸, "스마트 형사소송법" 형설출판사 2012

      30 권오걸, "스마트 형법각론" 형설출판사 2011

      31 하태훈, "수사공보준칙과 피의사실공표죄" 안암법학회 (48) : 59-90, 2015

      32 손동권, "새로운 형법각론" 율곡출판사 2013

      33 김일수, "새로쓴 형법각론" 박영사 2009

      34 이상명, "범죄 피의자의 얼굴공개에 대한 법적 평가" 한양법학회 24 (24): 137-159, 2013

      35 하태훈, "매스컴을 이용한 피의자(내지 용의자) 공개수배의 형사소송법적 문제점과 개선방안" 안암법학회 11 : 165-202, 2000

      36 문봉규, "공개수배제도의 문제점 및 해결방안" 법학연구소 18 (18): 261-285, 2010

      37 이무선, "강력범죄피의자의 얼굴(신상)공개의 정당성 여부" 한국법학회 (39) : 223-246, 2010

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      39 정철호, "강력범죄 피의자의 신상공개에 대한 법적 고찰" 한국콘텐츠학회 12 (12): 156-168, 2012

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      43 Beulke, Werner, "Strafprozessrecht" C.F. Müller 2012

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      46 Urs Kindhäuser, "Nomos Kommentar, Strafgesetzbuch, Band 2" Nomos 146-358, 2005

      47 Wolfgang Joecks, "Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 4" C.H.Beck 263-358, 2006

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      50 Ostendorf, Heribert, "Die öffentliche Identifizierung von Beschuldigten durch die Strafverfolgungsbehörden als Straftat" 445-, 1980

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      2022 평가예정 재인증평가 신청대상 (재인증)
      2019-01-01 평가 등재학술지 유지 (계속평가) KCI등재
      2016-01-01 평가 등재학술지 선정 (계속평가) KCI등재
      2015-10-23 학술지명변경 한글명 : 형사소송의 이론과 실무 -> 형사소송 이론과 실무
      외국어명 : Theories and Prctices of Crimonal Procedure -> Theories and Practices of Criminal Procedure
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      2014-01-01 평가 등재후보학술지 선정 (신규평가) KCI등재후보
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      기준연도 WOS-KCI 통합IF(2년) KCIF(2년) KCIF(3년)
      2016 0.5 0.5 0
      KCIF(4년) KCIF(5년) 중심성지수(3년) 즉시성지수
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