Die Institution des Notstands ist jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtfertigungsgrund. Sie erlaubt ausnahmaweise einen Eingriff in rechtlich geschutzte Interessen anderer, wenn die positiven Folgen fur den Inhaber des Erhaltungsguts w...
Die Institution des Notstands ist jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtfertigungsgrund. Sie erlaubt ausnahmaweise einen Eingriff in rechtlich geschutzte Interessen anderer, wenn die positiven Folgen fur den Inhaber des Erhaltungsguts wesentlich gewichtiger sind als die negativen Folgen fur das Interesse des Inhaber des Eingriffsguts. Da es um die Berucksichtigung der Handlungsfolgen geht, beruht die Institution des rechtfertigenden Notstands auf einer konsequentialistischen Position. Allerdings läßt sich die Verrechnung der Folgen und damit der Interessen nicht unter dem Gesichtspunkt der Maximierung eines gesellschaftlichen Gesamtnutzens rechtfertigen. Vielmehr verlangt das Rechtprinzip der Solidarität von dem einzelnen, seine rechtlich geschutzten Interessen zuruckzustellen, wo es fur den anderen um wesentlich gewichtigere Interessen geht.
Bei der Grundlage des Notwehrrechts konkurrieren zwei Ansichten. Erstens wird nach einem Ansatz die Notwehr allein mit gesellschaftlichen Interessen in einem uberindividualistischen Sinne interpretiert. Die uberindividualistische Notwehrbrgrundung verstehen die Notwehr als enen Form der erlaubten Selbsthilfe, durch die der Verteidiger das angegriffene Rechtsgutobjekt schutzt. Zweitens stellen die Vertretter der Gegenposition das Notwehrrecht individualistisch dar. Die uberindividualistische Notwehrbrgrundung erklärt die Notwehrbefugnis aus dem Merkmal des rechtswidrigen Angriffs. Der Angreifer verletzt nicht nur die Interessen seines Opfers, sondern auch den sozialen Friedens, die Idee des Rechts, die elementaren Ordnungsprinzipien oder die Stäbilität des System. In der Konsequenz dieser Auffassung kommt dann dem Verteidiger vorrangig die Aufgabe zu, die Rechtsordnung zu schutzen.
Akzetiert man die Notwendigkeit einer Unterscheidung zwischen Rechtfertigung und Entschuldigung, dann gibt es fur die Einordnung des strafrechtlichen Notstands drei Möglichkeiten. Die erste Möglichkeit: Der Notstand ist ein Rechtfertigungsgrund. Die zwei Möglichkeit: Der Notstandslage entschuldigt die Tat, macht sie aber nicht rechtmäßig. Die dritte Möglichkeit: Der Notstand hat unter bestimmten Voraussetzungen eine rechtfertigende, unter anderen Voraussetzungen nur eine entschuldigende Wirkung.
Es ist auch beachtenswert, die Einfuhrung der Regelung des entschuldigenden Notstands theoretische fur richtig zu halte. Aber bei der Einfuhrung der Regelung des entschuldigenden Notstands ist es wunschenwert, auf Grund der Unzumutbarkeit die Auslegung des entschuldigenden Notstands einzubeziehen. Auch bei der Einfuhrung der Regelung des entschuldigenden Notstands ist es wunschenwert, den Nötigungsstand und teilweise Notstandsexzeß einzubeziehen.