Es kann nicht ga¨nzlich verwundern, daβ die alic auf grund der ihr anhaftenden Konstruktiven, dogmatischen Probleme von einigen Autorenin dert Literatur strikt abgelehnt wird. Die Braubarkeit der Vorverlegungstheorie wird durch die unu¨berwindbare...
Es kann nicht ga¨nzlich verwundern, daβ die alic auf grund der ihr anhaftenden Konstruktiven, dogmatischen Probleme von einigen Autorenin dert Literatur strikt abgelehnt wird. Die Braubarkeit der Vorverlegungstheorie wird durch die unu¨berwindbaren Schwierigkeiten im Bereich des Versuchs, d.h. insbesondere beim strafbe freiendem Ru¨cktritt und der bloβen Vorbereitung der Tathandlung und die rechtlich nicht vereinbare Gleichbehandlung des Ta¨ters, sowohl auch in den Fa¨llen des § 10 Abs. 1, als auch in den Fa¨llen des § 10 Abs. 2, ausge schlossen. So mu¨ssen, wie bereits aufgezeigt, einige. Deliksgruppen, wie die Ta¨ligkeils, bzw. die Erfolgsdelikle bei der alic nach der Vorverlegungs theorie unberu¨cksichtigt bleiben. Aber auch wenn man das Schuldmodell fu¨r akzeptabel ha¨lt, so mano¨vriert man doch damit haarscharf an dem Problem des Analogieverbots bzw. der Vereinbarkeit mit Art. 13 Ⅰ GG vorbei. De lege lata bleibt die Lo¨sung des Problems der Begru¨ndung der actio libera in causa ein unbefriedigendes Ergebnis. Es wa¨re jedoch wu¨nschens wret, daβ de lege ferenda eine. Ausnahme von §§ 10 Ⅰ, Ⅱ StGB klar und deutlich geschaffen wu¨rde, um ein Ergebnis, u¨ber das sich die h.M. in Literatur und Rechtsprechung bereits lange einig ist, daβ die Berufung eines Ta¨lers auf seine Scha¨ndlichkeil. zu versagen isl, mil. Hilfe der actio libera in causa, gesetzlich zu positivieren, um dem Streit u¨ber die Konstruktion der alic ein Ende zu bereiten.