Nach der koreanischen ZPO wird die Klage durch die Einreichung der Klageschrift erhoben. Die materiellrechtlichen Wirkungen der Klageerhebung treten zu diesem Zeitpunkt ein, aber die Rechtshangigkeit erst mit der Zustellung der Klageschrift. Die kZPO ...
Nach der koreanischen ZPO wird die Klage durch die Einreichung der Klageschrift erhoben. Die materiellrechtlichen Wirkungen der Klageerhebung treten zu diesem Zeitpunkt ein, aber die Rechtshangigkeit erst mit der Zustellung der Klageschrift. Die kZPO hatte den Zeitpunkt des Eintritts der prozessrechtlichen Wirkung bestimmen sollen, unterliess es aber. Dagegen regelt sie unnotigerweise, dass die materiellrechtlichen Wirkungen mit der Einreichung des Schriftsatzes eintreten. Dies wurde dadurch verursacht, dass die kZPO die Klageerhebung anders regelt als die deutsche ZPO und auf die Regelung der Rechtshangigkeit ganzlich verzichtete. Die kZPO versteht die perpetuatio fori nicht als die Wirkung der Klageerhebung, sondern Folge einer Sonderregelung: fur die Zustandigkeitsprufung gilt ein besonderer zeitlicher Massstab als fur die anderen Prozessvoraussetzungen. Diese Regelung kann sich des Erfolgs nicht ruhmen. Die Sonderbehandlung der Zustandigkeit ist nicht gerechtfertigt, obendrein bedarf sie einer erganzenden Auslegung. Durch die Klagerucknahme wird die Rechtshangigkeit beseitigt. Aber es ist nicht genugend. Die Anhangigkeit sollte beseitigt werden, vor allem in Korea, wo die Klage durch die Klageschriftseinreichung erhoben wird und nach der Beseitigung der Rechtshangigkeit immer noch erhoben bleibt. Der Oberste Gerichtshof erliess im 2011 ein Urteil ohne Rechtshangigkeit. Er hob das unterinstanzliche Urteil wegen der fehlenden Rechtshangigkeit auf, aber das aufhebende Urteil wies denselben Fehler auf. Der OGH hatte zuerst die Klageschrift zustellen, danach die Sache wegen der fehlenden funktionellen Zustandigkeit (Instanzenordnung) ans erstinstanzliche Gericht verweisen mussen. In vielen, verschiedenen Fallen spricht das Gericht die Prozessbeendigung durch Urteil aus. Falls das Gericht die Beendigung des Prozesses ubersah und Urteil erliess und die Partei dagegen das Rechtsmittel einlegt, muss das Rechtsmittelgericht die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Urteils aussprechen. In anderen Fallen allerdings kann und darf das Gericht nach dem Erloschen der Rechtshangigkeit kein Urteil erlassen.