Risiken und Chancen der Gentechnik beschäftigen nicht nur das Schrifttum, sondern auch die Rechtsprechung. Das Gentechnikrecht ist eines der umwelt- und technikrechtlichen Gebiete, anhand dessen die Dogmatik zu Risikoentscheidungen weiterentwickelt w...
Risiken und Chancen der Gentechnik beschäftigen nicht nur das Schrifttum, sondern auch die Rechtsprechung. Das Gentechnikrecht ist eines der umwelt- und technikrechtlichen Gebiete, anhand dessen die Dogmatik zu Risikoentscheidungen weiterentwickelt wird. Die verschiedenen Normebenen (EG, nationales Recht) und naturwissenschaftliche Wissensdefizite über Ursachenzusammenhänge und zukünftige Folgen kennzeichnen das Gentechnikrecht als eine komplexe und schwierige Rechtsmaterie.
Die oben erwähnte Analyse der gerichtlichen Auseinandersetzung konzentriert sich auf Grundfragen des Gentechnikrechts (II.) und Einzelfragen des GenTG (III. ff). Bei letzterem werden insbesondere die Anwendungsbereiche und Begriffsbestimmungen (III.), die Anlagengenehmigung „im geschlossenen System“ (IV.) und die Freisetzungen und Inverkehrbringen (V.) angesprochen. Es werden Schwerpunkte der seit 1989 ergangenen Judikatur unter besonderer Berücksichtigung neuerer Entwicklungen referiert.
Die Entwicklung des Gentechnikrechts im nicht-menschlichen Bereich wird auch in den kommenden Jahren vielfältigen Anlass zu rechtspolitischen Diskussionen und juristischen Streitigkeiten geben. Auch die Gerichte werden sich weiterhin zunehmend mit Fragen des Gentechnikrechts zu befassen haben, wozu nicht zuletzt die mittlerweile in der Rechtsprechung gefestigte Ausweitung des Drittschutzes auf den klassischen Bereich der Risikovorsorge einen wesentlichen Beitrag leisten dürfte. Mit der zunehmenden Zahl von Freisetzungsanträgen wird im übrigen der Rechtsprechung des für Anfechtungsverfahren örtlich zuständigen VG Berlin eine nicht unerhebliche Bedeutung beizumessen sein. Insoweit bleibt allerdings zu hoffen, dass das Gericht seine äußerst restriktive Rechtsprechung zum Begriff der “schädlichen Einwirkungen” i.S. des § 16 I Nr. 3 GenTG nochmals einer kritischen Prüfung unterzieht.