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        코로나-19에 따른 행정명령에 관한 시론적 소고

        이기춘(Lee, Kee Chun) 한국국가법학회 2021 국가법연구 Vol.17 No.1

        2020년 초부터 시작된 코로나 위기는 현재 2021년 초까지 이어지고 있고, 백신의 도입문제, 효능문제로 인하여 금년 말까지 이 위기는 심각단계로 계속 이어질 것으로 예측되고 있다. 2020년 코로나 바이러스에 의한 감염병 위험에 대처하기 위하여 많은 행정명령이 발령되었다. 이러한 행정명령은 우리 성문법질서와 공법학에서 정립된 법형식 혹은 행위형식이 아니다. 미국의 행정명령이란 형식을 우리 실정법 체계에 대한 큰 고민 없이 도입한 결과라고 생각된다. 그럼에도 불구하고 현재의 팬데믹 위험상황에서 수인되고 있고, 오히려 국민 대다수의 동의를 받고 있는 실정이다. 그런데 이 행정명령들로 인하여 많은 영업주, 종교인 등 국민들은 각종 기본권의 제한을 받고 있다. 이러한 기본권 제한을 위해서는 법률유보원칙에 따라 가능한 한 명확한 법률과 그 위임에 따른 법규명령 등 법적 근거에 따라 이루어져야 한다. 우리나라 감염병예방법 상 예방조치의 근거인 제49조 제1항이 문제이다. 이 조항의 요건과 효과는 매우 포괄적이며 불명확하게 구성되어 있다. 독일 감염병법 상 예방조치 근거규정인 제28조와 비교할 때 감염병법에 한정된 일반조항 혹은 개괄적 수권조항이라고 볼 수 있다. 하지만 독일은 새로 제28조a를 도입하여 필요한 예방조치의 근거를 매우 명확하게 구체화한 바 있다. 이러한 입법례를 고려할 때 명확성원칙 위반 우려를 제거하기 위하여 우리나라 국회도 법 개정을 고려하여야 한다. 코로나 대응을 위한 행정명령은 행정법학상 행위형식론에 따를 때 행정행위, 일반처분, 법규명령, 비공식적 행정작용으로서 권고 등 다양한 행위형식들을 내포한다. 특히 집합금지명령과 같은 행정명령은 일반처분으로 볼 수 있다. 이는 법규명령과의 구분이 문제된다. 또한 일반처분은 행정절차법상 일반적인 행정행위와는 달리 각종 통지, 이유제시를 필요로 하지 않는다는 점에서 특성을 가진다. 이러한 절차원칙 규정들의 예외 인정은 행정절차의 법치국가원리, 민주성원리 측면에서의 기반으로 인하여 엄격하게 이루어져야 한다. 하지만, 시시각각 예고된 위험상황에 대응해야 하기 때문에, 지금의 코로나-19 긴급위기와 관련하여 위법하다고까지 볼 수는 없다. 물론 정상적으로 생활환경이 변화되면 이러한 절차원칙의 예외를 인정함에 소극적으로 전환되어야 한다. 그리고 행정명령의 한계로서 비례원칙은 기본권 침해의 강도, 조치상대방의 상황고려, 시간적 측면에서 가능한 한시적으로 이루어져야 한다는 내용으로 구성되며, 이것은 코로나-19에 따른 행정명령에서도 동일하게 적용되어야 한다. 그 밖에 감염병예방법상 필요한 예방조치의 근거에 따른 일반조항에서도 흠결이 인정될 경우 일반경찰법의 적용은 가능한 차단되어야 한다. 다만 일시적이라는 한도에서, 보충적으로 경찰관직무집행법 제5조에 따라 최소한도의 필요한 경찰조치를 취하는 것은 허용된다고 본다. 마지막으로 행정의 행위형식론이라는 행정법상 제도는 행정활동의 합리화, 법에 적합한 결정촉진, 기본적 사실 및 평가문제를 신뢰할 수 있는 도그마틱적 구조로 조정하는 것, 행정활동에 관한 법적 통제를 유도하여 개관가능하게 만드는 과제를 가지며, 이에 따라 동 논의는 법적용과 법실현의 과정에서 큰 부담을 경감하는 기능을 수행한다. 결론적으로 인간사회 공존의 조건은 안전과 자유의 긴장관계 속에서 균형을 추구하는 것이다. 이것을 실현하는 것이 법률유보원칙, 자유민주주의원리와 관련된 국회의 역할이다. Die Corona-Krise, die Anfang 2020 begann, dauert derzeit bis Anfang 2021 an, und es wird vorausgesagt, dass diese Krise aufgrund von Problemen bei der Einführung und Wirksamkeit von Impfstoffen bis Ende dieses Jahres ein ernstes Stadium erreichen wird. Es wurden zahlreiche Durchführungsverordnungen erlassen, um das Risiko von Infektionskrankheiten, die durch das Coronavirus verursacht werden, im Jahr 2020 zu bewältigen. Diese Ausführungsverordnungen sind nicht die Rechtsform oder Handlungsform, die in unserer gesetzlichen Verordnung und im öffentlichen Recht festgelegt ist. Ich denke, es ist das Ergebnis der Einführung der Form der US-Exekutivanordnung(‘executive order’), ohne sich große Sorgen um unser tatsächliches Rechtssystem zu machen. Trotzdem wird es in der gegenwärtigen Pandemiegefahrlage akzeptiert, und vielmehr erhält die Situation die Zustimmung der Mehrheit der Menschen. Aufgrund dieser behördlichen Anordnungen sind jedoch viele Geschäftsinhaber, religiöse Personen und andere Bürger durch verschiedene Grundrechte eingeschränkt. Um solche Grundrechte einzuschränken, muss dies in Übereinstimmung mit der Rechtsgrundlage erfolgen, beispielsweise dem Gesetz, das nach dem Grundsatz des Rechtsvorbehalts und der Rechtsordnung nach der Übertragung so klar wie möglich ist. Artikel 49 Absatz 1, der die Grundlage für vorbeugende Maßnahmen im koreanischen Gesetz zur Verhütung von Infektionskrankheiten bildet, ist ein Problem. Die Anforderungen und Auswirkungen dieses Artikels sind sehr umfassend und unklar. Im Deutschland gegenüber Artikel 28, der die Grundlage für vorbeugende Maßnahmen nach dem Bundesgesetz über Infektionskrankheiten bildet, kann dies als Generalklausel angesehen werden, die auf das Gesetz über Infektionskrankheiten oder eine allgemeine Zulassungsklausel beschränkt ist. Der deutsche Gesetzgeber hat jedoch einen neuen Artikel 28a eingeführt, in dem die Grundlage für die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen sehr klar festgelegt ist. Bei der Prüfung solcher Rechtsvorschriften sollte die koreanische Nationalversammlung auch eine Überarbeitung des Gesetzes in Betracht ziehen, um Bedenken hinsichtlich Verstößen gegen den Grundsatz der Klarheit auszuräumen. Die Verwaltungsanordnungen zur Reaktion auf das Coronavirus umfassen verschiedene Arten von Maßnahmen, wie z. B. Verwaltungsakte, allgemeine Verfügungen, Rechtsordnungen und Empfehlungen als informelle Verwaltungsmaßnahme, wenn sie der Form des Verwaltungsrechts folgt. Insbesondere sie wie kollektive Verbotsanordnungen können als allgemeine Verfügung angesehen werden. Dies ist ein Problem der Unterscheidung von Rechtsordnungen. Darüber hinaus zeichnet sich die allgemeine Disposition dadurch aus, dass sie im Gegensatz zu allgemeinen Verwaltungsakten nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz keine verschiedenen Mitteilungen und Gründe erfordert. Die Anerkennung von Ausnahmen von dieser Geschäftsordnung muss streng auf den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und des Grundsatzes der Demokratie in Verwaltungsverfahren beruhen. Es kann jedoch nicht als illegal in Bezug auf die aktuelle Corona-19-Notfallkrise angesehen werden, da es auf die vorhergesagte Gefahrensituation reagieren muss. Wenn sich das Lebensumfeld normal ändert, muss es natürlich passiv konvertiert werden, um die Ausnahmen von diesen Verfahrensgrundsätzen zu erkennen. Und als Einschränkung der Verwaltungsanordnung besteht das Verhältnisgrundsatz aus der Stärke der Verletzung von Grundrechten, der Berücksichtigung der Situation der Gegenpartei und dem Inhalt, dass es zeitlich so vorübergehend wie möglich gemacht werden sollte, und dies sollte gleichermaßen auf die Verwaltungsanordnung gemäß COVID-19 angewendet werden. Wenn ein Mangel in der Generalklausel a

      • KCI등재

        독일 형사소송법에서 개인정보수집을 위한 법적 근거의 변천과정과 법치국가 원칙

        박중욱(Park, Joongwook) 대검찰청 2018 형사법의 신동향 Vol.0 No.60

        지난 30년간의 정보기술의 발전은 모든 분야에 영향을 미쳤으며 형사법도 예외가 아니다. 특히 이로 인하여 형사절차법 분야에서는 개인의 기본권적 정보보호와 국가의 형사소추를 통한 법익보호가 첨예한 대립각을 형성하게 되었으며, 각 공동체별로 법치국가 원칙에서 도출되는 이익형량을 통해 그 적절한 균형점을 찾는 논쟁이 있었고 이것은 여전히 진행 중이다. 정보기술과 정보기술 시스템의 이용은 이미 세계적으로 공통된 현상이다. 하지만 이에 의해 야기된 변화된 현실에 대한 규범적 통제, 특히 수사기관에 의한 ‘개인정보의 포괄적 내지 비밀의 수집과 이용 가능성’에 대한 ‘기본권 보호적 통제’는 각국마다 다르게 진행 중이다. 이와 관련하여 독일에서는 정보기술의 발전에 발맞추어 수사실무상의 기술적 정보획득의 방법을 합헌적으로 구성하기 위한 논쟁과 법률 개정이 30년 넘게 이어지고 있다. 특히 개인정보수집을 통해 인간 존엄의 기초가 되는 인격에 중대한 침해를 야기하는 개별적인 처분의 법적 근거를 합헌적으로 형성하기 위해 독일 연방의 입법자와 헌법재판소(BVerfG)는 형사소송법(StPO)의 압수·수색 규정들을 끊임없이 헌법적 기준에 맞도록 개정하고 있다. 본 논문의 연구목적은 독일 형사소송법의 이러한 규정들의 제·개정의 연혁을 연방 헌법재판소의 판결과 함께 개관함으로써 법치국가 원칙이 형사절차법에서 실질적으로 어떻게 작동되어 반영되고 있는지를 확인하는 것이다. 독일이 정보기술의 발전과 그에 따른 변화에 입법적으로 어떻게 대응하고 있는지를 살펴보는 것은 동일한 상황에 대한 우리의 대응, 특히 개인정보 침해를 위한 수사상 처분근거의 합헌성 논의에 충분한 시사점을 준다. In den letzten 30 Jahren hat sich der Fortschritt der Informationstechnik auf alle Bereiche ausgewirkt, das gilt auch für den strafrechtlichen. Aus diesem Grund hat es sich insbesondere im Strafverfahrensrecht ergegeben, dass sich grundrechtlicher Datenschutz in der Seite des individuellen Interesses und staatlicher Rechtsgüterschutz in der Seite des öffentlichen scharf gegenüberstehen. Inzwischen hat sich jeweilige Gemeinschaft angestrengt, um einen angemessenen Gleichgewichtspunkt zwischen beiden Interessen auf Grund der Abwägung, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitet, zu erringen, das geht noch weiter. Zur Zeit ist zwar die Nutzung der Informationstechnik und ihrer Systeme in allen Bereichen erforderlich. Von Land zu Land verläuft aber es verschieden:‘Normative Kontrolle’ über die daraus resultierende veränderte Realität,inbs. ‘zum grundrechtlichen Schutz gegen umfassende bzw. geheimliche Erhebung und Verwertung personenbezogener Daten durch Ermittlungsbehörde’. Insoweit sind über die letzten 30 Jahren in BDR heftige Debatte und vielmalige Gesetzänderungen weitergelaufen, damit die vielfältigen Methoden technischer Datenerbebung parallel zum Fortschritt der Informationstechnik verfassungsgemäß ausgestaltet und in der Praxis angewendet werden. Inbs. um sich die Ermächtigung zu den einzelnen Maßnahmen, die durch die Erhebung personenbezogener Daten in die Persönlichkeit als Basis der Menschenwürde schwer eingreifen zu können, gesetzlich angemessen zu verschaffen, prüfen und verändern der Gesetzgeber und der BVerfG die von Beschlagnahme und Durchsuchung betroffenen Vorschriften in StPO nach verfassungsrechtlichen Kriteien ständig und eingehend. Die Arbeit geht darauf hin, nachzuprüfen, wie das Rechtsstaatsprinzip im Strafverfahrensrecht der BRD im Wirklichkeit funktioniert und sich niederschlagt, indem die Entstehungs- und Änderungsgeschichte der Vorschriften mit Rechtsprechungen des BVerfG überblickt wird. Zu überlegen, wie die BRD gegen den Fortschriftt der Informationstechnik und die sich daraus ergebende Veränderung der Realität einschreitet hat, gäbe uns im Rahmen der Diskussion über Verfassungsmäßigkeit der rechtlichen Grundlagen kriminalistischer Maßnahmen in derselben Sache fruchtbare Anregung.

      • KCI등재

        수사단계에서의 피의자 얼굴등 신상정보의 공개와 관련된 형사법적·헌법적 문제

        허 황(Heo-Hwang) 한국형사소송법학회 2017 형사소송 이론과 실무 Vol.9 No.1

        Es handelt sich beim vorliegenden Aufsatz um das straf- bzw. verfassungsrechtliche Problem einer Veröffentlichung der Verdachtstatsache sowie der Abbildung des Tatverdächtigen durch die Strafverfolgungsorgane im Ermittlungsverfahren. Für das Ermittlungsverfahren gilt das Prinzip der Nichtöffentlichkeit, wogegen der Grundsatz der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung herrscht. Dem Prinzip liegen zwei Gedanken zugrunde, dass erstens die staatliche Funktion der Strafverfolgung bzw. Strafrechtspflege durch die Veröffentlichung des Tatverdachts nicht riskiert werden soll und dass zweitens das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten im Stadium der Ermittlung bewahrt werden muss. In Korea kommt § 126 KStGB für das Verbot der Veröffentlichung der Verdachtstatsache in Betracht. Die Veröffentlichung des Bildes eines Beschuldigten unter Namensnennung kann unter die Vorschrift subsumiert werden. Vom Prinzip der Nichtöffentlichkeit im Ermittlungsverfahren kann ausgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Öffentlichkeitsfahndung erfüllt sind. Solche Konstellationen sieht das koreanische Gesetz aber nicht vor. Stattdessen gibt es dazu lediglich eine innerhalb der Polizei geltende Verwaltungsvorschrift (Die Vorschrift über die Tatermittlung). Die öffentliche Fahndung durch die Polizei kann strafrechtlich von der Sozialadäquanz gemäß § 20, dem Notwehr gemäß § 21 Abs. 1, sowie Notstand des § 22 Abs. 1 KStGB als Rechtfertigungsgrund erlaubt werden kann. Das gilt freilich nicht für andersartige Konstellationen, in denen die Ermittlungsbehörde die Abbildung eines Beschuldigten etwa unter Berücksichtigung des Öffentlichkeitsinteresses zur Schau stellt. Hierfür kommt vielmehr § 8-2 Abs. 1 des Sondergesetzes über die Bestrafung der bestimmten schweren Straftaten in Betracht. Danach können die Staatsanwaltschaft und seine Ermittlungsperson das Gesicht, den Namen sowie das Alter des Beschuldigten oder sonstige Informationen für seine Identifizierung öffentlich machen, wenn es um eine der bestimmten schweren Straftaten geht, derer Mittel grausam ist und derer schwerwiegende Tatfolge eingetreten ist (Nr. 1), wenn der ausreichende Beweis dafür, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, vorliegt (Nr. 2), wenn die Veröffentlichung des Gesichts usw. ausschließlich für das Öffentlichkeitsinteresse, bspw. peopleʼs right to know, die Resozialisierung des Beschuldigten oder die generelle Prävention erforderlich ist (Nr.3) und wenn der Beschuldigte kein Heranwachsender im Sinne des Gesetzes über den Schutz des Heranwachsenden ist (Nr. 4). Abs. 2 regelt das Verbot des Missbrauchs der Veröffentlichung des Gesichts usw. des Beschuldigten. Nun stellt sich die Frage, ob nicht die Vorschrift verfassungswidrig ist. Die Antwort darf so lauten: Sie ist verfassungswidrig, weil sie das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten nach Art. 10 i.V.m. 17 KGG im Übermaß beeinträchtigt. Hierbei spielt allerdings die Unschuldsvermutung weniger Rolle.

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