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        외국 공문서의 진정성립 — 대법원 2016. 12. 15. 선고 2016다205373 판결에 대한 비판적 검토 —

        정선주 한국민사소송법학회 2019 민사소송 Vol.23 No.3

        Um die Urkunden im Prozess Beweiskraft zu entfalten, müssen sie zuerst echt sein. Unter der Echtheit ist zu verstehen, dass die Urkunde von dem in ihr angegebenen Aussteller stammt, nicht gefälscht ist. In bezug auf die Echtheit der Urkunden unterscheidet die Zivilprozessordnung in Korea zwischen öffentlichen und privaten Urkunden. Während die privaten Urkunden die Echtheit zunächst zu beweisen ist, gilt für die öffentlichen Urkunden die gesetzliche Echtheitsvermutung. Eine Urkunde, die dem äußeren Anschein nach von einer Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person stammt, bedarf keiner Feststellung der Echtheit. Nach § 356 I ZPO in Korea tragen die Urkunden, die sich nach Form und Inhalt als öffentliche Urkunden darstellen, die Vermutung der Echtheit in sich. Das gilt auch für die ausländischen öffentlichen Urkunden. Diese Regelung ist aber m.E. reformbedüftig. Weil die Form der Urkunden ausländischer Behörden dem inländischen Richter nicht immer bekannt ist, kann die Echtheitsvermutung für die ausländischen öffentlichen Urkunden per se nicht gelten. Ob eine ausländische öffentliche Urkunde ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist, hat das Gericht grundsätzlich nach den Umständen des Falles aufgrund freier Beweiswürdigung zu entscheiden. Dabei wird die ausländische öffentliche Urkunde durch die Apostille oder Legalisation durch einen zuständigen Konsul die Echtheit bewiesen. Anders als die Rechtsprechung und Meinungen in der Literatur ist die Apostille oder Legalisation kein Mittel für die Echtheitsvermutung.

      • KCI등재

        검사작성 피의자신문조서의 실질적 진정성립 인정방식

        홍영기(Hong, Young-Gi) 한국형사법학회 2009 형사법연구 Vol.21 No.2

        Für die Hauptverhandlung vor Gericht gelten vor allem die Grundsätze der Unmittelbarkeit und der Mündlichkeit. Diese gebieten es, dass sich das Gericht selbst einen eigenen Eindruck von den Beweisen verschafft und die eigentlichen Beweismittel nicht durch Surrogate ersetzt. Die mündliche Vernehmung der Angeklagten kann also nicht dadurch in der Hautverhandlung ersetzt werden, dass das bei Staatsanwalt geschriebene Vernehmungsprotokoll im Ermittlungverfahren aufgenommen wird. Das neue Strafprozessrecht regelt erneut die Schriften für diesen Unmittelbarkeitsgrundsatz als Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkundebeweis. Aber das staatanwaltschaftliche Vernehmungsprotokoll gemäß Art. 312 Abs. 1 schon zulässig, wenn der Angeklagter die Echtheit des Protokolls im Hauptverfahren bestätigt. Unzulässig ist das Protokoll, wenn seine Erklärung nicht von dem stammt, der in ihr als Beschuldigter bezeichnet ist. Bei dieser materiellen Echtheit des Vernehmungsprotokolls geht es somit im Kern um die Identitätsdiffernz bezüglich des Inhaltes, denn das erkennbare Inhalt der Urkunde ist ein anderer als der der Beschuldigter vor der Staatsanwalt bezeichneter. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde kommt es in diesem Fall nicht an. Aber trotz der Zurückweisung der Echtheit vom Angeklagten im Hauptverfahren kann das staatsanwaltschaftliche Vernehmungsprotokoll dadurch als Beweis zulässig, dass sein Eichtheit durch Vorführung einer Bild-Ton-Aufzeichnung vom Ermittlungsprozess oder auf sonstigen objektiven Weisen bewiesen werden kann(Art. 312 Abs. 2). Es kommt nun darauf an, was man sich unter den Begriff der objektiven Weisen versteht. Ton-Aufnahme, Aussage der Dritter, Aussage der Ermittlungsbeamter, Nachprüfung der Handschrift usw. können nicht die hier genannte Bild-Ton-Aufzeichnung ersetzt werden. Die Methoden dieser ausnahmsweise Eichtheitsbewilligung kann auf jeden Fall „begrenzt„ zuverlässig sein, da die Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch das Gericht nach Ansicht des Gesetzgebers des neuen Strafprozessrechts eine bessere Gewähr für eine richtige Sachverhaltsfeststellung und Schutzrechte der Beschuldigter bietet.

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