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        자동차손해배상보장법상 운행자개념에 관한 연구 - 대법원판례를 통한 분석-

        김은경 ( Kim Unkyung ) 한국외국어대학교 법학연구소 2006 외법논집 Vol.21 No.-

        Der Start der Ansicht, den Begriff vom Fahrzeugbetrieber festzustellen, liegt grundsaetzlich darin, dass der Geschaedigte des Autounfalls Versicherungsschutz dadurch erhaelt, den Umfang des Fahrzeugsbetriebers rational und richtig zu analysieren und anzuwenden. Dazu spielt das Sicherungsgesetz fuer Schadenersatz beim Autounfall eine entscheidende Rolle. Das Sicherungsgesetz fuer Schadenersatz beim Autounfall bezweckt den Schutz des Geschaedigten und die staendige Entwicklung des Transportes dadurch, dass der Schadenersatz wegen Autounfalls, durch den der Geschaedigte aus dem Betrieb des Kraftfahrzeuges gestorben oder verletzt ist oder die Gueter zerstoert oder beschaedigt sind, garantiert wird. Es ist ein Gesetz, den Begriff von Betrieb des Kraftfahrzeuges vorzulegen und die Haftung dem Betrieber des Kraftfahrzeuges aufzulegen. Nach diesem Gesetz hat der Betrieber die Verpflichtung zum Schadenersatz aus dem betreffenden Betrieb. In diesem Fall muss festgelegt werden, was der Betrieber des Kraftfahrzeuges bedeutet. Gemäß § 2 des Sicherungsgesetzes für Schadenersatz beim Autounfall ist der Betrieb eines Kraftfahrzeuges, daß der Gebrauch oder die Kontrolle eines Kraftfahrzeuges nach dieser Gebrauchsweise ohne Rücksicht auf den Transport entweder von den Menschen oder den Dinge gemacht wird. D.h., zum Betrieb liegt das betreffende Kraftfahrzeug nach der Gebrauchweise unter Gebrauch oder Kontrolle und dazu bedarf es der Behandlung mit dem subjektiven Wille zum Gebrauch oder der Kontrolle. Dazu auch noch haftet nach § 3 dieses Gesetzes der Betrieber fuer den Schadenersatz auf Grund des § 2 beim Unfall. Nach dem Rechtsprechung ist der Begriff dieses Betriebers noch weiter als des einfachen Halters oder Fahrers. Dieser Betrieber ist im allgemein, wer das Kraftfahrzeug fuer eigene Rechnung in Gebrauch hat, die Verfuegungsgewalt besitzt und das Verduegungsinteresse geniesst. Nach meiner Ansicht koennte jedoch der Betrieber fuer den Schadenersatz haftet sein, wer die Verfuegungsgewalt besizt. Da die Verfuegungsgewalt das Verfuegungsinteresse umfasst, waere es nicht entscheidend, dass er nicht nur die Verfuegungsgewalt sondern auch das Verfuegungsinteresse zugleich besitzt. Aber diese Verfuegungsgewalt muesste konkret und praktisch beurteilt werden. Dabei waere es auch noch vorsichtig, dass die Verfuegungsgewalt zu weit umfangreich ausgelegt wuerde.

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