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김백유 성균관대학교 법학연구원 2004 성균관법학 Vol.16 No.1
[Zusammenfassung] Die rechtswegfreie Hoheitsakte und die Begrenzung der gerichtlichen Nachprüfung Kim, Baik-Yu Regierungsakt(gerichtsfreie Hoheitsakte) ist ein einzeln umstrittner Begriff, der zur Abgrenzung gewisser ihrer natur nach einer gerichtlichen Überprüfung nicht oder nur bedingt zugänglichen Regierungshandlungen von den anfechtbaren Verwaltungsakten dienen soll. Von einem Teil der Lehre wird dem Regierungsakt eine rechtliche Sonderstellung versagt, weil er meist keine unmittelbare Rechtswirkungen nach außen entfalte und deshalb ohnehin die Begriffsmerkmale des Verwaltungsakte nicht erfülle. Das Gebot wirksamen Rechtsschutzes hat Konsequenzen für die Kontrolldichte. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf vollständige Nachprüfung der angefochteten maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Es gibt Enzelmaßnahmen innenpolitischer Art, die sich nicht als Verwaktungsakte qualifizieren lassen, sondern als Regierungsakte eine andere Qualität besitzen; zu ihnen gehört z.B. der Antrag der Regierung, den Gesetzgebungsnotstand(Staatsnotstand, political question, usw.,) zu erklären.
헌법변천- P. Laband · G. Jellinek · Hsü Dau-Lin의 학설을 중심으로 -
김백유 성균관대학교 법학연구원 2005 성균관법학 Vol.17 No.3
Verfassungswandel ist eine Folge des Umstandes, dass Verfassungsnormen von ihren Urhebern stets auf einen bestimmten Zustand der Wirklichkeit bezogen werden, in der sie ihre Wirkung entfalten sollen. Infolgedessen konstituiert der in den Blick genommene Wirklichkeitsausschnitt den Sinn der Normen mit. Daher laesst sich auch von den Realisierungsbedingungen der Normen nicht abloesen und unveraenderlich halten. Zum Verfassungswandel, der darin besteht, dass eine verfassungsrechtliche Vorschrift nicht durch den verfassungsanendernden Gesetzgeber geaendert wird, sondern im Wege der Auslegung und Anwendung einen anderen Sinn erhaelt.
憲法守護(Verfassungsschutz) II - 非常的 憲法守護手段으로서의 抵抗權 理論을 中心으로
김백유 성균관대학교 법학연구원 2007 성균관법학 Vol.19 No.1
[Abstract] Widerstandsrecht als Verfassungsschutzrecht Kim, Baek-Yoo Die Theorie des Widerstandsrechts im mittelalter ist nur vor dem Hintergrund der Veranwortlichkeit jedermanns, so auch der Regierung, für den Schutz des objektiven Rechts und des Fehlens einen einigen Staatsrechts zu verstehen. Das Widerstandsrecht umfaßt sowohl passiven Widerstand durch Gehorsamsverweigerung als auch aktiven Widerstand durch Gewalt (vis absoluta), steht aber unter absoluter Subsidiarität durch die im gleichen Satz genannte Voraussetzung, daß andere Abhilfe nicht möglich ist(Subsidiarität, ultima ratio). Das Widerstandsrecht steht in einem bewußten Antagonismus zum Grundsatz des staatlichen Gewaltmonopols. Das Widerstandsrecht ist eine Positivierung (=Fassung in geschriebenes Recht) des ansonsten überpositiven (ungeschriebenen, über dem geschriebenen Recht stehenden) Rechtsgedankens, daß staatliche Organe durchaus rechtswidrig handeln können, selbst wenn sie durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes handeln: Auch geschriebenes Recht kann Unrecht sein; diese Erfahrung ist in Deutschland direkt aus der Zeit der Gewaltherrschaft der Nationalsozialisten zwischen 1933 und 1945 erwachsen und steht am Ende einer langen historischen Entwicklung, die zunächst davon ausging, daß staatliches Handeln nie Unrecht sein könne: "The King can do no wrong". Dieses Widerstandsrechts ist seit seiner Einfügung ins GG im Schriftum ausführlich, zumeist ablehnend, behandelt worden. Widerstand gegen Umsturz von unten bei schwacher Staatsgewalt bedeutet Bürgerkrieg. Und was Widerstand gegen die öffentliche Gewalt anbelangt, muß vor dem Hintergrund der Entwicklung des Widerstands in der Tat festgestellt werden, daß es, soweit die Möglichkeiten des positiven Rechts reichen, in den verfassungsstaatlichen Institutionen aufgegeangen ist.