Eine ju¨ngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt einen Anlass zu einer hefitgen Debatte um die Glaubensfreiheit vor allem in Bezug auf religio¨se Neutralita¨tsgebot des Staates in BDR. Die in Afganistan geborene deutsche Frau begehrt d...
Eine ju¨ngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt einen Anlass zu einer hefitgen Debatte um die Glaubensfreiheit vor allem in Bezug auf religio¨se Neutralita¨tsgebot des Staates in BDR. Die in Afganistan geborene deutsche Frau begehrt die Einstellung in den Schuldiesnt des Landes BW. Sie ist muslimischen Glaubens. Aber ihr Antrag auf Einstellung in den Schuldiesnt an Grund- und Hauptschule des Landes BW ist von den Oberschulamt Stttgart wegen mangelnder perso¨nlicher Eingnung abgelehnt worden. Denn sie ist nicht bereit, wa¨hrendes Unterrichts auf das Tragen eines Kopftuchs zu verzichten. Nach der Begru¨ndung des Oberschulamts sei das Kopftuch Ausdruck kultureller Abgrenzung und damit nicht nur religioses, sondern auch politisches Symbol. Die mit dem Kopftuch verbundene objektive Wirkung kultureller Desintergration lasse sich mit dem gebot der staatlichen Neutraltat nicht vereinbaren.
Die Bewerberin macht in ihrem Widersruch gelten, Kopftuch sei nicht nut Merkmal ihrer Perso¨nlichkeit, sondern auch Ausdruck ihrer religio¨sen U¨berzeugung. Die Ablehnungsentscheidung verletze das Grundrecht auf Religionsfreiheit nach Art. 4. Abs.1 und 2 GG Nach dem allen mißlingenen gerichtlichen Verfahren hat sie eine Verfassungsbeschwerde angehoben, um geltend zu machen, dass die Entscheidung sowohl vom Oberschulamt wie vom Bunderverwaltungsgericht ihre Grendrechte verletzt ha¨tte.
Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben. Das Urteil des BVerwG verletze dei Beschwerdefu¨hrerin in ihren Rechten aus Art 33, Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 1 und mit Art. 33 des Grundgesetzes. Daru¨ber hinaus hat BVerfG dem landesgesetzgeber einen Auftrag gegeben, dass Gesetzgeber verpflichtet sei, nach dem mit zunehmender religio¨ser Plurlita¨t verbundenen gesellschaftlichen Wandel zula¨ssige Ausmaße religio¨se Bezu¨ge in der Schule neu zu bestimmen.
Die Entscheigung ist nicht eingeitlich inner Senats gelommen, sondern stoßt gegen heftigen Gegenmeinungen, 5 gegen 3. Nach der kritik von der Senatsminderheit verliere die Entscheidung ihre Konsistenz im Verglich mit seiner vorherigen Entscheidung "kurzfix-Beschluss. Und zwar habe die Senatsmehrheit den Sinn des religiosen Symbols inlonsistenz verstanden. Außderdem verpflichtet die Senatsmehrheit den Landesgesetzgeber, eine hinreichende bestimme Regleung zu machen, wenn es um die vorbehltios gewa¨hrleisteten Grundrechte geht Die Kritik daran liegt darin, ob der Gesetzgeber u¨berhaupt ein allgemeines Gesetz daru¨ber erlassen kann.