Aufgrund der Kommerzialisierung autonomer Fahrzeuge und der Entwicklung künstlicher Intelligenz (KI) ist es nicht mehr notwendig, die wissenschaftlichen und technologischen Bequemlichkeiten zu erklären. Mit dieser Realisierung selbstfahrenden Kraftf...
Aufgrund der Kommerzialisierung autonomer Fahrzeuge und der Entwicklung künstlicher Intelligenz (KI) ist es nicht mehr notwendig, die wissenschaftlichen und technologischen Bequemlichkeiten zu erklären. Mit dieser Realisierung selbstfahrenden Kraftfahrzeuges sollte man eine Stellungsnahme über das Paradigma verändern, in dem ein Auto als ein Objekt des Eigentums gilt bzw. es nur unter Kontrolle des Fahrers gehalten ist. Nun stellt ein Auto, nämlich das autonome Landfahrzeug, die Gegenstand der Nutzung, wie Omnibus bzw. Schienenfahrzeug, dar. Diese Veränderung des Paradigmas erhöht uns einige sehr herausfordernde Themen, die folgendermaßen erklärt werden können.
Das erste Thema bezieht sich auf die Frage, wer die Rechtsfähigkeit haben kann, darf bzw. sollte. Nicht nur im koreanischen BGB, sondern auch im BGB gibt es nur zwei Arten von Menschen, nämlich natürlichen und juristischen Personen. Dies ist m.E. eine Frucht der Geschichte, weil irgend einer in der Vergangenheit die Rechtsfähigkeit aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts etc. nicht haben durfte. Dementsprechend sollte die Verleihung bzw. das Erlangen der Rechtsfähigkeit mit der Geschichte des Kampfes um die Anerkennung gleichgestellt werden. In die Richtung kann man die Einführung der juristischen Personen in das Recht verstehen. Ebenfalls gibt es keinen Grund, die Frage auszuschließen, ob die KI, besonders die sogenannte starke KI, die Rechtsfähigkeit erlangen kann, darf bzw. sollte, wenn man die KI auf die gleiche Stufe der aus der Aufklärung stammenden Vorstellung vom „Menschen als Maschine“ stellen kann. Es ist jedoch zu beachten, dass die vorgestellte Frage und die Frage über den Umfang der Fähigkeit nicht die gleiche sind.
Das zweite und dritte Thema stammt aus die Haftung in Bezug auf die unerlaubten Handlungen, insbesondere die Haftung des Fahrers und des Herstellers des Produkts. In Bezug auf die Haftung des Fahrers ist in dieser Arbeit folgendermaßen erfasst: Bis zum Niveau 2 vom Society of Automotive Engineers (SAE) sollte ein Fahrer die gleiche Haftung tragen, weil das Auto auf diesen Niveau nicht den autonomen Fahrzeug darstellen. Vom Niveau 3 zum 5 kann sich die Sorgfaltspflicht der Fahrer vermindern aber konvergiert nicht gegen Null, weil es nicht vorstellbar ist, dass Hersteller die Möglichkeit in Bezug auf den Eingriff des Fahrers absolut ausschließen.
Das dritte Thema steht in Zusammenhang mit den Problemen des koreanischen Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte (KorProdHaftG), z.B. die Schwierigkeit des Beweises, den engen Anwendungsbereich und den umfangreichen Bereich bzw. die verschiedenen Gründe des Haftungsausschlusses. Dafür sind die Theorien in Korea und Urteile vom koreanischen Gerichtshof vorgestellt. Daneben sind die Verbesserungsvorschlägen von KorProdHaftG analysiert, die in zwanzigste koreanische Nationalversammlung eingebracht sind.