Das Fahrlassigkeitsdelikt unterscheidet sich vom Vorsatzdelikt im Unrecht. Im Vorsatzdelikt ist es die auf den mißbilligten Erfolg hin gesteuerte Handlung, die gegen das Verbot verstoßt und dem Tater als Unrecht vorgeworfen wird, warend im Fahrlassi...
Das Fahrlassigkeitsdelikt unterscheidet sich vom Vorsatzdelikt im Unrecht. Im Vorsatzdelikt ist es die auf den mißbilligten Erfolg hin gesteuerte Handlung, die gegen das Verbot verstoßt und dem Tater als Unrecht vorgeworfen wird, warend im Fahrlassigkeitsdelikt die sorgfaltswidrige Handlung Gegenstand des Unrechtsurteils ist. Aber damit ist nur der Handlungsunwert bestimmt. Fur den Handlungsunwert von Entscheidender Bedeutung ist der Maßstab, nach dem die Sorgfaltswidrigkeit eines Verhaltens zu beurteilen ist. Dies ist umstritten. Die herrschende Auffassung will die das Unrecht begrundende Sorgfaltswidrigkeit objektiv definieren. Sorgfaltswidrig sei eine Handlung schon dann, wenn ein gedachter Beurteiler die Handlung als fur das Schutzobjekt gefahrlich erkannte hatte. Es komme fur die objektive Sorgfaltswidrigkeit auf das Leitbild eines “einsichtigen Menschen” in der Lage des Taters an. Dabei handele es sich um einen besonnenen und umsichtigen Teilnehmer des Verkehrskreises, in dem der Tater handelt. Demgegenuber will die Auffassung des individuellen Maßstabes die Sorgfaltswidrigkeit allein an den Kenntnissen und Fahigkeiten des Taters orientieren. Sorgfaltswidrigkeit sei eine Handlung dann, wenn der Tater zum Zeitpunkt der Handlung deren Gefahrlichkeit fur das Rechtsgut hatte erkennen konnen. Meiner Ansicht nach ist der besondere Kernpunkt dieser Auseinandersetzung, daß der Verhaltensnorm unterschiedliche Bedeutung gegeben werden. Auch es kommt darauf an, ob der objektive Maßstab konkretisiert werden kann. Objektiver Maßstab hat sich als unbrauchbar erwiesen. Wir haben bis jetzt stillschweigend als Durchschitts oder Mittelwertstzpus aufgefaßt. Aber die Einzelpersonlichkeiten lassen sich nicht in Form mathematischer Großen in einem Parallelogramm zusammenfassen. Ob die erforderliche Sorgfalt eingehalten ist, soll nach dem mutmaßlichen Verhalten nicht eines belibigen Normalmenschen, sondern eines “gewissenhaften und verstadigen Angehorigen dieses Verhaltenskreises”, dem der Tater gehort, beurteilt werden. Diese Auffassung verwendet in Wahrheit ebenfalls einen Durchschnittsmaßstab, nur verkleinert sie den Personkreis, aus dem der Druchschnitt ermittelt werden soll. Aber hier ist es auch unmoglich einen Durschnitt festzustellen. Der Maßstab, der zur Feststellung der erfordelichen Sorgfalt im Einzelfall dienen soll, muß naturgemaß so beschaffen sein, daß mit seiner Hilfe der Sorgfaltsanforderung als Forderung der Norm richtig bestimmt werden kann. Damit wird auch der Inhalt dieses Maßstab durch die Norm festgelegt.