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        국가권력과 방송

        곽상진(kwak, sang jin) 한국헌법학회 2009 憲法學硏究 Vol.15 No.2

        방송의 이원적제도 하에서 공영방송은 민주주의와 사회국가 및 문화국가원리를 실현할 의무를 지고 있다. 따라서 공영방송은 국민생활에 필요한 정치 경제 사회 문화적인 정보들을 종합적으로 공급해야 할 기본적공급의 의무를 진다. 반면 상업적 이윤을 추구하는 민영방송은 공영방송의 이러한 의무가 성실히 이행되는 한에서, 상대적으로 방송내용의 다양성의 요구가 완화된다. 그런 의미에서 공영방송과 민영방송의 이원적 제도는 단순한 병렬적 관계가 아니라, 상호 보완적인 관계에 있다. 따라서 미디어 산업을 육성하고 경쟁력을 강화하려 한다면, 공영방송이 갖는 헌법적인 기능과 역할의 강화가 그 전제조건이다. 그럴 때에만 민주주의적 기반이 위협받지 않고, 영리기업으로서의 민영방송들의 경쟁이 가능하기 때문이다. 방송의 다양성은 공영방송과 민영방송을 합한 전체적 내용으로 나타나는 것이므로, 양자의 방송내용은 상호 보완적인 관계에 있다. 또한 다양성은 프로그램 제공의 양적 크기와 동일하게 취급되어서는 안 된다. 프로그램 내용의 다양성을 확보할 수 있는 구조적 보장이 요구된다. 이러한 다양성을 보장하는 방법은 입법자의 자유로운 입법형성에 맡겨진 것이고 헌법적인 것은 아니다. 방송에 경쟁개념을 도입한 것은, 방송내용의 다양성을 보장하기 위한 것이다. 이원적 방송질서 하에서 공영방송의 활동은 그 역할과 기능에 비추어 보아, 경제적 관점에서의 경쟁 보다는 저널리즘적 경쟁이 우선시된다. 저널리즘적 경쟁은 민주주의적 관점에서 자유로운 의사형성의 본질적인 과정을 구성하는 헌법적 기능을 한다. 공영방송이 이러한 헌법적 과제를 수행하는 한에서는, 현실적으로 중요한 경제적인 측면도 궁극적으로는 저널리즘적인 경쟁으로 규율되고 조정된다. 즉 다른 산업과 달리 방송영역에서의 경쟁은, 완전히 경제적 경쟁개념만으로 설명될 수 있는 것이 아니다. 더욱이 오늘날 언론산업의 자본집중 현상은 분명히 방송의 다양성에 위해적 요소가 아닐 수 없다. 이에 대해 입법자는 공영방송과 민영방송의 저널리즘적 경쟁을 통해서 다양성을 확보하기 위한 방안을 모색해야 한다. 따라서 방송과 신문의 교차소유를 허용한다면, 시청률규제나 시청시간점유율 등의 규제방안이 강구되어야만, 헌법이 요구하는 의견의 다양성을 확보할 수 있게 된다. 현재 우리 방송에 국가권력의 영향력이 행사될 수 있는 부문은, 크게 세가지로 나누어 볼 수 있다. 국회의 방송입법형성권, 방송통신위원회의 권한과 독립성, 수신료결정과정이 그것이다. 이러한 영역들에서 방송내용에 대한 정치적인 영향력이 부당하게 행사될 여지가 많으므로, 방송법을 통해서 방송의 정치적 독립성을 유지할 수 있도록 그 내용과 절차의 보장이 이루어져야 한다. 이러한 영역들에서 헌법상 방송기본권을 보장해 내는 것이, 현 미디어법 개정안의 과제라고 할 수 있다. In dem dualen Rundfunksystem hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundversorgung zu leisten. Dies setzt ein Programmangebot für die Gesamtheit der Bevölkerung voraus, das umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrages informiert und Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise sichert wird. Bei der Programmgestaltung setzt die Grundversorgung gleichgewichtige Vielfalt in der Darstellung der bestehenden Meinungsrichtungen in möglichster Breite und Vollständigkeit voraus. Weitere Komponente der Grundversorgung ist die Sparten vielfalt. Der klassische Auftrag des Rundfunks erfüllt werden, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und die politische Willensbildung, neben Unterhaltung und über laufende Berichterstattung hinausgehende Information auch seine kulturelle Verantwortung umfaßt. Die damit gestellte Aufgabe umfaßt die essentiellen Funktionen für die demokratische Ordung ebenso wie für das kulturelle Leben im Staat. Hierdurch wird die Einbindung des Rundfunks in die Staatszielbestimmungen der Demokratie, der Rechts-, Sozial- und Kulturstaatlichkeit deutlich und bezeichnet einen Zielpunkt der gesetzlichen Ausgestaltung des Medienwesens. Deswegen ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk kein Gegenstand wirtschaftlicher Dienstleistung, sondern integrierend für das Staatsganze und schlechthin konstituierend für die Demokratie. Die Wahrehmung dieser Aufgaben durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk kann bei der Beurteilung der rechtlichen Bindungen privater Rundfunkveranstalter nicht außer acht bleiben. Die Zurücknahme der Vielfaltenforderungen an den privaten Rundfunk ist vernünftig. Das Rundfunksystem muß in seiner Gesamtheit beurteilen. Damit kommt zu einer Zusammenschau zu einer tendenziell wechselseitigen Ergänzung der Rundfunkmedien. Solange und soweit jedoch die Wahrnehmung der genannten Aufgaben jedenfalls durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk wirksam sichergestellt ist, erscheint es gerechtfertigt, an die Breite des Programmangebots und die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfink nicht gleich hohe Anforderungen zu stellen wie im öffentlich- rechtlichen Rundfunk. Vielfalt darf nicht mit der Vielzahl konkurrierender Anbieter oder Progra mmangebote gleichgesetzt werden. Die Zahl der Anbieter oder Angebote sagt als solche noch nichts über den Programminhalt. Gefordert sind strukturelle Sicherungen einer Vielfalt der Programminhalte. Wettbewerb ist ein möglicher, gegebenenfalls sogar ein gebotener Weg der Vielfaltsicherung. Streit herrscht allerdings darüber, was das Wettbewerbsprinzip konkret meint. Dabei werden meist die Begriffe ökonomischer und publizistischer Wettbewerb benutzt. An solche geistesgeschichtlichen Wurzeln knüpft das BVerfG des BRD an, wenn es die Kommunikationsfreiheit unter der Geltung des Verfassungsrecht auf das Demokratieprinzip bezieht und den Prozeß individueller und öffentlicher Meinungsbildung geschützt wissen will. Kommunikationsfreiheit ist nicht nur ein Wert in sich, sondern auch ein Mittel zu einem verfassungsrechtlich aufgegebenen Zweck. Dem Neben einander von öffintlich-rechtlichem und privatem Rundfunk liegt der Gedanke zugrunde, daß der publizistische Wettbewerb zwischen beiden sich anregend und belebend auf das inländische Gesamtangebot auswirkt und Meinungsvielfalt auf diese Weise gestärkt und erweitert wird. Marktchancen können eine Frage wirtschaftlicher, nicht aber der Meinungsfreiheit sein. Aus der Sicht der Kommunikationsfreiheit ist der publizistische Wettbewerb als Grundlage der Meinungsvielfalt maßgebend. Die Beziehung der öffintlich-rechtlichen und privatrechtlichen Rundfunkveranstalter im Programmbereich ist nach den Vorgaben des Rundfunkrechts nicht nach Gesichtspunkten des ökonomischen Wettbewerbs, sondern des publizistischen gestaltet.

      • KCI등재

        공영방송의 프로그램의 자유

        전정환(Jeon, Jeong-Hwan) 원광대학교 법학연구소 2008 圓光法學 Vol.24 No.1

        Bei der Programmgestaltung setzt die Grundversorgung "gleichgewichtige Vielfalt in der Darstellung der bestehenden Meinungsrichtungen in möglichster Breite und Vollständigkeit" voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes setzt dies ein Programmangebot für die Gesamtheit der Bevölkerung voraus, das umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrages informiert und Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise sichert und das deshalb auch sendetechnisch für jedermann empfangbar verbreitet wird. In dem bestehenden dualen Rundfunksystem hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundversorgung zu leisten. Bei der Konkretisierung des Dienstes, den der Rundfunk für die individuelle und öffentlich-rechtliche Meinungsbildung zu leisten hat, hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk Programmgrundsätze festgelegt, indem es ein Mindestmaß an Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung in den Programmen verlangt. Die Frage stellt sich schon, ob zur Rundfunkfreiheit auch die Werbung zu zählen ist. Unter die Definition der Werbung fallen sowohl die Werbung für Waren und Dienstleistungen als auch die sogenannte ideelle Werbung. Letztere wird im Rundfunk durch den Rundfunkstaatsvertrag ausgeschlossen. Ausdrücklich hat das Bundesverfassungsgericht aber einen Anspruch der öffentlich-rechtlichen Anstalten auf Werbung ausgeschlossen, wenngleich es die gegenwärtig bestehenden Werbemöglichkeiten als geeignetes Mittel für die Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Anstalten gegenüber staatlicher Einflußnahme im Rahmen der Gebührenfestsetzung angesehen hat. Da es somit kein Recht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Werbung geben kann, ist die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Werbebeiträge ausgestrahlt werden dürfen, eine Angelegenheit, die der Gesetzgeber zu entscheiden hat. Aus Gründen der Effizienz, aber auch der Wirtschaftlichkeit haben sich verschiedene Formen der Zusammenarbeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten untereinander, mit privaten Produktionsunternehmen, aber nach der Einführung des dualen Systems auch mit privaten Rundfunkveranstaltern im Bereich der Programmarbeit entwickelt. Unproblematisch, weil von der Programmfreiheit umfaßt, sind nicht nur die Eigenproduktionen, sondern auch die Auftragsproduktionen, Coproduktionen und Beteiligungen an programmherstellenden Unternehmen im Bereich der Erfüllung des Programmauftrags, soweit es ausschließlich um die Erstellung von Beiträgen für das eigene Programm und nicht um die Verwertung geht.

      • KCI등재

        한국과 독일의 초등돌봄전담사 임금 비교

        이상민,정재훈,최형진 한독경상학회 2023 經商論叢 Vol.41 No.3

        현대사회에서 사회적 돌봄의 중요성이 더욱 커져가고 있다. 여성의 경제활동 확대와 사회적 돌봄의 부족은 돌봄의 사각지대를 발생시켜 양육의 대한 부담감으로 출산률 저하 및 인구 고령화라는 사회적 문제를 발생시켰다. 이는 한국에 국한된 문제가 아닌 전 세계가 직면하고 있는 사회적 위기이며, 선진 국가들은 이러한 사회 현상을 극복하기 위해 많은 노력을 기울여왔다. 한국 또한 마찬가지로 국가 정책적 지원을 통해 돌봄교실 확충이라는 양적 성장을 이루었다. 그러나 돌봄 종사자의 열악한 근무환경 및 처우로 인해 질적으로 성장하지 못하여 사회적 돌봄 체계는 여전히 미완성이라는 평가를 받고 있다. 선행연구에 따르면, 특히 초등돌봄교실을 운영하는 주체인 초등학교전담사 처우와 임금체계에 대한 연구는 상대적으로 부족한 실정이다. 따라서 본 논문에서는 최근 초등학교에서 전일제학교 이슈를 중요하게 다루고 있는 한국과 독일의 초등돌봄전담사 임금체계를 비교함으로써, 한국 초등돌봄전담사의 바람직한 처우 및 돌봄 일자리 질적향상을 위한 방안을 모색하고자 하였다. 본 연구를 통하여, 우리는 독일과 한국의 임금체계를 비교하여 다음과 같은 시사점을 도출하였다. 첫째, 독일은 직무평가에 기초하여 기본급이 정해지며, 직무의 가치는 단체협약에 의해 결정되고 한국에 비해 지속적으로 공정성을 개선할 수 있는 토대가 잘 마련되어 있다. 둘째, 독일은 한국과 마찬가지로 근속연수에 따라 보상이 축적되나, 다만 일정한 연수에 도달하면 연공이 증가하더라도 보상수준이 늘어나지 않는다. 셋째, 독일은 국가 차원에서 돌봄을 교육격차를 해소하기 위한 중요한 수단으로 활용하고 있다. 반면, 한국에서는 돌봄은 사교육을 지원하는 부수적인 영역으로 받아들여지고 있다. 넷째, 독일에서는 한국보다 공무원과 공공부문 근로자 간의 임금격차가 연공에 따라 더 크게 벌어지는 경향을 보이는 것으로 나타났으며, 이는 직종 간의 공정성까지는 확보되지 않은 것을 의미한다. 그 동안 초등돌봄전담사 관련 선행연구에서는 주로 일본과 비교되어왔다. 그러므로 우리의 연구는 한국과 독일의 임금체계를 비교하여 돌봄인력의 질을 향상시키기 위한 방안에 대해 고찰하였다는 점에서 학술적 의의가 있을 것이다. 향후 연구에서도 돌봄인력의 질적 향상을 위해 다양한 국가와의 사회적 비교함으로써 보다 공정하고 적합한 체계를 수립하기 위한 노력을 계속해서 수행해야 할 것이다. Ziel dieses Beitrags ist es, die Lohnsysteme von Grundschulpflegekräften in Korea und Deutschland zu vergleichen, die sich in jüngster Zeit mit der Frage der Vollzeitschulen in Grundschulen befasst haben, und eine wünschenswerte Behandlung für koreanische Grundschulpflegekräfte zu suchen. Erzieherinnen und Erzieher gehören zu den repräsentativen Berufen im öffentlichen Bildungsdienst. Im Einklang mit der Richtlinie zur Umstellung des öffentlichen Sektors auf reguläre Arbeitskräfte aus dem Jahr 2017 wurden unregelmäßige Arbeitskräfte in Regierungsjobs umgewandelt. Allerdings ist die Grundlage für eine enge Zusammenarbeit und Vertrauensbildung zwischen Lehrern, Bildungsbeamten und Beamten, die auf das sich schnell verändernde Bildungsumfeld angemessen reagieren müssen, immer noch nicht solide. Es scheint vielmehr, dass es zwischen ihnen Konflikte im schulischen Bereich gibt. Deshalb möchte ich in dieser Arbeit Deutschland vergleichen, das seit kurzem eine Vollzeitschule eingeführt hat und ein Betreuungssystem betreibt, das auf einer kooperativen Beziehung zwischen Bildungsfächern basiert. Die Beschäftigten in der Grund- und Grundversorgung in Deutschland verfügen bereits seit langem über ein Grundlohnsystem, das sich an der Arbeitsvergütung orientiert, und es wird festgestellt, dass sie eine allgemeine Lohngerechtigkeit gegenüber Lehrern und Bildungsbeamten gewährleisten. Lohngerechtigkeit auf Basis der Arbeitsvergütung ist eine wichtige Grundlage für den Vertrauensaufbau zwischen deutschen Bildungsträgern. Diese Studie vergleicht die Situation in Deutschland mit der Koreas und zieht Implikationen für die Entschärfung von Konflikten zwischen Schulfächern durch eine Neuordnung des Lohnsystems.

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