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      • KCI등재

        성년후견제의 입법을 위한 비교법적 고찰

        김대경 경희대학교 법학연구소 2010 경희법학 Vol.45 No.1

        Bei dieser Arbeit geht es um die Einführung der Betreuung in das KBGB. Seit 2007 hat das koreanische Justizministerium eine grundsätzliche Untersuchung über die Änderungsarbeit der bisherigen Rechtsfähigkeiten sowie Betreuung. Infolgedessen ist der Änderungsausschuß im Feb. 2009 einzuberufen, um die Veränderungsarbeit tatsächlich zu tun. Nach der Diskussion mit verschiedenen Verbänden hat der Änderungausschuß am 18. September, 2009 das neue Betreuungsrecht gefasst. Die Besonderheiten des neu gefassten Betreuungsrechts sind die Hochachtung der Einwilligung des Betreuten, der Respekt der übrigen Fähigkeiten des Betreuten, die Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung, die Bestellung des mehreren Betreuers sowie des Vereins- und Behördenbetreuers und die Einführung des Betruungsvertrags. Im Wohlfahrtsstaat bzw. in der Hochaltersgesellschaft ist die Garantie der Menschenwürde von Behinderten und der Wohlfahrt von Alten als eine staatliche Pflichtung sehr wichtig. Aber in dieser Situation spielt das bisherige Rechtsfähigkiets- bzw. Betreuungsrecht nicht seine wesentliche Rolle. Im Vergleich mit der legislativen Situation von Frankreich, Deutschland und Japan, die schon das Betreuungsrecht in ihr Gesetzbuch eingeführt und das neulich wieder verbessert haben, ist die legislativen Situation in Korea zu dieser Zeit zurückgeblieben. Nach der Bemerkung dieser dringenden Situation hat das koreanische Justizministerium das bisherige Rechtsfähigkeits- und Betreuungsrecht verändert und das Betreuungsrecht neulich ins koreanischen Gesetzbuch eingeführt. Dies Betreuungsrecht beträgt 116 Paragraphs, beinhaltet vor allem Menschenwürdigkeiten, Selbstbestimmung, Erforderlichkeitsgrundsatz, Subsidiaritätsprinzip, die Bestellung mehreren Betreuers sowie Vereins, und Betruungsvertrag. Auf diesen Gründen schätze ich das sehr positiv und erfolgreich. Obwohl der Änderungsvorschlag im Gesetzgebungsverfahren die endgültige Entscheidung des Parlaments zu erhalten hat, hoffe ich, dass das neue Betreuungsrecht in das koreanische Rechtssystem erfolgreich angesiedelt wird und für den, der aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, eine große Rolle spielt. Bei dieser Arbeit geht es um die Einführung der Betreuung in das KBGB. Seit 2007 hat das koreanische Justizministerium eine grundsätzliche Untersuchung über die Änderungsarbeit der bisherigen Rechtsfähigkeiten sowie Betreuung. Infolgedessen ist der Änderungsausschuß im Feb. 2009 einzuberufen, um die Veränderungsarbeit tatsächlich zu tun. Nach der Diskussion mit verschiedenen Verbänden hat der Änderungausschuß am 18. September, 2009 das neue Betreuungsrecht gefasst. Die Besonderheiten des neu gefassten Betreuungsrechts sind die Hochachtung der Einwilligung des Betreuten, der Respekt der übrigen Fähigkeiten des Betreuten, die Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung, die Bestellung des mehreren Betreuers sowie des Vereins- und Behördenbetreuers und die Einführung des Betruungsvertrags. Im Wohlfahrtsstaat bzw. in der Hochaltersgesellschaft ist die Garantie der Menschenwürde von Behinderten und der Wohlfahrt von Alten als eine staatliche Pflichtung sehr wichtig. Aber in dieser Situation spielt das bisherige Rechtsfähigkiets- bzw. Betreuungsrecht nicht seine wesentliche Rolle. Im Vergleich mit der legislativen Situation von Frankreich, Deutschland und Japan, die schon das Betreuungsrecht in ihr Gesetzbuch eingeführt und das neulich wieder verbessert haben, ist die legislativen Situation in Korea zu dieser Zeit zurückgeblieben. Nach der Bemerkung dieser dringenden Situation hat das koreanische Justizministerium das bisherige Rechtsfähigkeits- und Betreuungsrecht verändert und das Betreuungsrecht neulich ins koreanischen Gesetzbuch eingeführt. Dies Betreuungsrecht beträgt 116 Paragraphs, beinhaltet vor allem Menschenwürdigkeiten, Selbstbestimmung, Erforderlichkeitsgrundsatz, Subsidiaritätsprinzip, die Bestellung mehreren Betreuers sowie Vereins, und Betruungsvertrag. Auf diesen Gründen schätze ich das sehr positiv und erfolgreich. Obwohl der Änderungsvorschlag im Gesetzgebungsverfahren die endgültige Entscheidung des Parlaments zu erhalten hat, hoffe ich, dass das neue Betreuungsrecht in das koreanische Rechtssystem erfolgreich angesiedelt wird und für den, der aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, eine große Rolle spielt.

      • KCI등재

        연명치료중단에 있어서 의사결정과정의 구체적 쟁점

        이재경(Yi Jae Kyeong) 원광대학교 법학연구소 2013 의생명과학과 법 Vol.9 No.-

        Mittlerweile ist das Selbstbestimmungsrecht eines Patienten als allge meines Grundrecht anerkannt; daher kann ein Patient dieses unter Beruf ung auf die ärztliche Aufklärungsplicht ausüben. Die akute Problematik bei Indikationsabbrüchen lebenserhaltender Maßnahmen ergibt sich jedoch vor allem daraus, dass dieNutzung des Selbstbestimmungsrechts in jedem Falle einen klaren Bewusstseinszustand voraussetzt, welcher jedoch nicht mehr gegeben ist, wenn der Patient z.B. ohne mächtig ist oder aber bereits im Komaliegt. In einem solchen Falle liegt auf Seiten des Patienten grundsätzlich eine sogenannte Einwilligungsunfähigkeit vor. In der Rechtsprechung und herrscht ein Konsens darüber, dass das Selbstbestimmungsrecht des Patienten auch in oben genannten Fällen zu respektieren ist. Sofern eine ausdrückliche Willensbekundung des Patiente n fehlt und auch nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann, ist es daher von besonderer Relevanz, die Äußerungen eines Patienten auch im Falle einer gegebenen Einwilligungsunfähigkeit ernst zu nehmen: In diesem Zusammenhang sei etwa die sogenannte Patientenverfügung erwähnt. Den noch bleibt die Frage nicht streitfrei, ob der in der Patientenverfügung fixierte Wille nun dem aktuellen Wille des Patienten entspricht, oder nicht; daher ist nach wie vor äußerst schwierig, festzustellen, dass der darin geäußerte Wille zum Zeitpunkt des Abbruches lebenserhaltender Maßnahmen maßgebend ist. Aus der Perspektive der Rechtssicherheit ist die Willensbestimmung aber auch bei einwilligungsunfähigen Patienten noch erforderlich. Für dierechtliche Verbindlichkeit einer Patientenverfügung müssen vor allemhöhere und restriktivere Anforderungen gegeben sein, und auch deren Reich weite muss noch der gesellschaftlichen Übereinstimmung angeglichen werden. Sofern der noch kurz zuvor geäußerte Wille bzw. die Patientenverfügung nicht vorliegen, kann der wirksame mutmaßliche Patientenwille durch den Betreuer im Sinne des sog. Betreuungsrechts ermittelt werden. In einem solchen Falle können die Angehörigen eines Patienten jedoch weder völlig noch grundsätzlich aus dem Willensbestimmungsverlauf unter Berücksichtigung auf koreanischen familienspezifischen Kulturtendenz aus geschlossen werden. Gemäß dem teleologischen Aspekt des Betreuungsrechts können die Familienmitglieder hier nicht als ein selbstständiges Subjekt, sondern nur für die Aufsichtoder Besichtigung an die Willensauffas sungsgeschehen auftreten. Schließlich ist es bei der von Dritten ermittelten und festgelegten Ein willigung unvermeidlich, das Interesse des Dritten aufzugreifen; daher istes in theoretischer Hinsicht in der Folge nicht mehr möglich, dem wirkli chen Willen authentisch zu entsprechen. Daraus folgt die Notwendigkeit der Kontrolle über die Willensbestimmung von Dritten, deren Gewährleistung letztlich eine Aufgabe von (Vormundschafts-) Gerichten darstellt.

      • KCI등재

        스위스의 성년후견제도

        현소혜(HYUN SO HYE) 한국비교사법학회 2012 比較私法 Vol.19 No.2

        Das ZGB will das typengebundenheitliche Vormundschaftrecht zum neuen Erwachsenenschutzrecht vom 1.1.2013. umsetzen. Das neue Erwachsenenschutzrecht unterscheidet zwischen die eigene Vorsorge und die behördlichen Massnahmen. Die eigene Vorsorge ist ein Vorsorgeauftrag, mit der die betroffene Person eine andere, für sie zu handeln, wenn sie selbst urteilsunfähig wird, beauftragt. Die behördliche Massnahme tritt auf, wenn es kein Vorsorgeauftrag gibt, und sie erforderlich zum Schutz des Persons mit dem Schwächezustand ist. Das neue Recht sieht vier Arten der Beistandschaft als die behördliche Massnahme, Begleitbeistandschaft, Vertretungsbeistandschaft, Mitwirkungsbeistandschaft und umfassende Beistandschaft. Das neue Erwachsenenschutzrecht unterstreicht insbesondere Personensorge. Erstens, die Begleitbeistandschaft bietet die umfassende Begleitungsbedienung für die schutzbedürftigen Personen im Rahmen des alltäglichen Lebens. Zweitens, die Patientenverfügung wird eingeführt, so daß das Selbstbestimmungsrecht über den Eintritt der Urteilsunfähigkeit hinaus durchgesetzt werden kann. Drittens, die vertretungsberechtigte Person, d.h. der Beistand mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen soll nach dem mutmaßlichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person entscheiden, wenn die Patientenverfügung fehlt. Viertens, die betroffene Person darf gegen oder ohne ihren Willen in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn sie an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwawhrlost ist, und die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann, aber mit den einigen Einschränkungen. Fünftens, das neue ZGB führt das Ersetzungssystem des Beistandschaftes ein, also kann die Person im Schwächezustand ohne Beistand auch durch den Ehegatte oder ide nahen Verwandten gescutzt werden. Das neue schweizerische Erwachsenenschutzrecht macht über die Reform des koreanischen Betreuungssrecht Andeutungen machen. Insbesondere sollen die Vorschriften über die persönlichen Pflege ergänzt werden, soll die Patientenverfügungen eingeführt werden, sollen die Artikel über die Einwilligung bei medizinischen Massnahmen und die fürsorgerische Unterbringung reformiert werden, und soll schließlich das Ersetzungssystem des Betreuungsrechts für die urteilsunfähige Personen ohne Betreuer erfindet werden. Sonst kann das neue koreanische Betreuungsrecht wegen groß Aufwand und die Konflikt mit den gegenwärtigen Vorschrift keinen Erfolg haben.

      • KCI등재

        연명치료중단에 있어서 의사결정과정의 구체적 쟁점

        이재경 원광대학교 법학연구소 2013 의생명과학과 법 Vol.9 No.-

        Mittlerweile ist das Selbstbestimmungsrecht eines Patienten als allge meines Grundrecht anerkannt; daher kann ein Patient dieses unter Beruf ung auf die ärztliche Aufklärungsplicht ausüben. Die akute Problematik b ei Indikationsabbrüchen lebenserhaltender Maßnahmen ergibt sich jedoch vor allem daraus, dass dieNutzung des Selbstbestimmungsrechts in jedem Falle einen klaren Bewusstseinszustand voraussetzt, welcher jedoch nich t mehr gegeben ist, wenn der Patient z.B. ohne mächtig ist oder aber b ereits im Komaliegt. In einem solchen Falle liegt auf Seiten des Patiente n grundsätzlich eine sogenannte Einwilligungsunfähigkeit vor. In der Rechtsprechung und herrscht ein Konsens darüber, dass das S elbstbestimmungsrecht des Patienten auch in oben genannten Fällen zu r espektieren ist. Sofern eine ausdrückliche Willensbekundung des Patiente n fehlt und auch nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann, ist es dah er von besonderer Relevanz, die Äußerungen eines Patienten auch im Fa lle einer gegebenen Einwilligungsunfähigkeit ernst zu nehmen: In diesem Zusammenhang sei etwa die sogenannte Patientenverfügung erwähnt. Den noch bleibt die Frage nicht streitfrei, ob der in der Patientenverfügung fi xierte Wille nun dem aktuellen Wille des Patienten entspricht, oder nicht; daher ist nach wie vor äußerst schwierig, festzustellen, dass der darin g eäußerte Wille zum Zeitpunkt des Abbruches lebenserhaltender Maßnahm en maßgebend ist . Aus der Perspektive der Rechtssicherheit ist die Willensbestimmung aber auch bei einwilligungsunfähigen Patienten noch erforderlich. Für die rechtliche Verbindlichkeit einer Patientenverfügung müssen vor allemhöh ere und restriktivere Anforderungen gegeben sein, und auch deren Reich weite muss noch der gesellschaftlichen Übereinstimmung angeglichen we rden. Sofern der noch kurz zuvor geäußerte Wille bzw. die Patientenverf ügung nicht vorliegen, kann der wirksame mutmaßliche Patientenwille du rch den Betreuer im Sinne des sog. Betreuungsrechts ermittelt werden. I n einem solchen Falle können die Angehörigen eines Patienten jedoch w eder völlig noch grundsätzlich aus dem Willensbestimmungsverlauf unter Berücksichtigung auf koreanischen familienspezifischen Kulturtendenz aus geschlossen werden. Gemäß dem teleologischen Aspekt des Betreuungsr echts können die Familienmitglieder hier nicht als ein selbstständiges Su bjekt, sondern nur für die Aufsichtoder Besichtigung an die Willensauffas sungsgeschehen auftreten. Schließlich ist es bei der von Dritten ermittelten und festgelegten Ein willigung unvermeidlich, das Interesse des Dritten aufzugreifen; daher ist es in theoretischer Hinsicht in der Folge nicht mehr möglich, dem wirkli chen Willen authentisch zu entsprechen. Daraus folgt die Notwendigkeit der Kontrolle über die Willensbestimmung von Dritten, deren Gewährleist ung letztlich eine Aufgabe von (Vormundschafts-) Gerichten darstellt.

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