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        위법성조각사유에 관한 학계의 몇 가지 오해에 관하여

        문채규 한국비교형사법학회 2020 비교형사법연구 Vol.21 No.4

        Es gibt einige Missverstaendnise ueber die Rechtfertigungsgurende in der strafrechtlichen Welt. Die meisten Einwendung gegen die lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen auf die gesamten Unrechtstatbestndslehre wendet sich an den Vorsatz bei negativen Tatumstaenden. Der vorsatz in Bezug auf negative Tatbestandsmerkmale kann auch nur negative Funktion zukommen: als Vorsatzausschluss bei irriger Annahme des Vorliegens solche Umstaende. Zum Vorsatz positiv die Kenntnis des Fehlens negativer Unstaende zu verlangen, entspraeche somit dem Art. 13 gerade nicht. Als Hauptargument gegenueber der untauglicher Versuchsloesung im Falle des Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselement wird vorgebracht, dass man bei einer blossen Versuchsbestrafung den Boden der Realitaet verlaesst. Denn der tatbestandsmaessige Erfolge ist eingetreten. Dem ist entgenzuhalten, dass nicht der Tatbestabserfolg, sondern der Unrechtserfolg den Erfolgsunwert begruendet; daran aber fehlt es hier. Das Wahrheitselement in den Art. 310 ist nicht eine negative Tatbestandsmerkmale, so der Irrtum ueber dem Wahrheitelement nicht die Irrtumsfragen ueber Rechtfertigungsgruende. Es ist nur ein Kriterium zu feststellen den Umfang des Tatbestandes, auf den Art. 310 angewendet sein kann. 위법성조각사유는 복잡한 난제를 무수히 포함하고 있는 테마이다. 그런데 위법성조각사유에 관한 학계의 논의를 보면, 관련 법리나 이론, 또는 개념에 대한 오해들을 발견할 수 있다. 그러한 오해들 중에서 몇 가지를 골라, 그것들을 오해에서 비롯하는 것으로 보는 이유를 제시하고자 한다. 첫째, 총체적 불법구성요건론에 의하면 고의의 인정범위가 지나치게 좁아진다는 비판이 있는데, 이는 총체적 불법구성요건론의 고의개념에 대한 오해에서 비롯한다. 소극적 구성요건은 정당화사정이 존재하는 것으로 적극적으로 인식하는 경우에만 고의가 배제되기 ㄸ문에, 고의의 인정 범위가 지나치게 좁아진다는 비판은 타당하지 않다. 들째, 주관적 정당화요소가 결한 경우의 해결에 관한 불능미수범설에 대하여 기수범설이 제기 하는 비판은 불능미수범설이 불능미수범의 성립을 주장하는 것이 아니라 불능미수범의 규정을 유추적용하여 불능미수범에 준하여 해결하려는 견해임을 간과한 비판이다. 셋째, 형법 제310조의 진실성 요건은 위법성조각사유의 객관적 전제사실일 수 없고, 단지 제310조와 대응관계에 있는 명령규범을 특정하는 요소일 뿐이다. 넷째, 과잉방위에서 상당성을 초과하는 것으로 평가되는 행위사실을 인식하지 못한 경우에는 언제나 과실범이 성립하는 것이 아니고, 상당성을 초과하는 것으로 평가되는 행위사실과 초과사실이 구성요건적으로 이가치적인 경우에는 과실범이 성립하지만, 동가치적인 경우에는 고의범이 성립하고, 다만 초가부분에 대한 인식 없이 행위하는 경우에는 법적대적인 심정상태에서 행위하는 것이 아니므로 위전착에 준하여 취븍하는 것이 타당한다.

      • 未必的 故意

        문채규 安東大學 1989 安東大學 論文集 Vol.11 No.1

        이상의 학설의 개요 및 그 비판적 검토에서 입증된 사실은 첫째, 미필적 고의에 관한 문제를 다룸에 있어서 너무도 인식 있는 과실과의 구별에 집착한 나머지 그것의 고의로서의 본질이 등한시 되어 왔으며, 그 결과 오히려 인식 있는 과실과의 구별준거가 애매모호해지는 역효과를 초래했다는 점과, 둘째 고의의 인식대상을 논함에 있어서 「자기 행위가 타인에 대해 갖는 객관적 반 가치의미의 인식」이라는 고의의 본질적 내용이 함께 고려되지 못한 결과, 미필적 고의와 인식 있는 과실에서 공통적으로 이식된 대상의 실체를 정확히 파악하지 못했다는 점이다. 따라서 기존의 학설들은 본론문의 문제제기에서 제시된 두 가지의 방법론적 접근방법에 상응하지 못하고 있다.

      • KCI우수등재
      • KCI등재후보

        뇌사의 법적 의미와 장기등이식에관한법률

        문채규 한국비교형사법학회 2003 비교형사법연구 Vol.5 No.2

        Die jahrzentelange rechtspolitische Diskussion um die Organtransplantation bei Hirntoten wird mit dem Transplantationsgesetz vom 8. Februar 1999 vermutlich kein Ende finden. Sie begegnet eine Reihe von Rechtsfragen, deren Losung bislang noch nicht befriedigend ist: Zum einen bleibt noch immer eine wisswnschaftliche Streitfrage, ob wir den Hirntod als den Tod des Menschen anerkennen durfen, zum andern bleibt auch eine andere Frage, ob Angehorige, wenn der Hirntote die Entscheidung uber eine Organspende zu Lebzeiten noch offen ließ, diese Entschedung treffen konnen. Die bisherigen Auffassungen haben deutlich werden lassen, daß der Hirntod unterschiedlich, ja gegensetzlich gewertet wird: Fur die einen ist er ein sicheres Kriterium fur die Todesfeststellung; fur die anderen markiert er zwar einen bedeutsamen Punkt im Sterbeprozeß, doch er bedeutet noch nicht den endgultigen Todeseintritt. Auch wenn man alle rein medizinischen Argumente fur die Gleichsetzung des Hirntodes mit dem Tod des Menschen als unbestritten ansahe, blieben immer noch Fragen innerhalb des rechtlichen Bereichs offen, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit der Gleichsetzung zu begrunden. Was medizinisch machbar ist, ist nicht stets auch rechtlich vertretbar. Weiter ist problematisch, ob die Angehorigen aus eigenem Recht in die Organentnahme einwilligen konnen oder ob man sagen muß, das Personlichkeitsrecht des Hirntotes verlange, daß sie sich nach seinem mutmaßlichen Willen richten. Es spricht mehr dafur, die Angehori- genseinwilligung im letztgenannten Sinne zu verstehen, da es der Konzeption der Selbstbestimmung und -verfugung des Hirntotes am besten entspricht. Das Recht auf ein naturliches Sterben und die Gewahrleistung einer ungestorten Endphase dieses Sterbens ist, sofern der Sterbende wirklich oder vermutlich nicht zuvor in eine Organentnahme eingewilligt hat, ein integraler Teil des grundgesetzlich verburgten Lebensschutzes. Dieses Grundrecht kann niemandem genommen werden. Eine medizinwissen- schaftliche Mehrheitsmeinung kann die Reichweite der Grundrechte nicht einschranken. So durfte das Transplantationsgesetz ab dem Zeitpunkt der Unumkehr- barkeit des Sterbeprozesses nur noch eine vom Spender selbst konsentierte Organentnahme zulassen und keiner dritten Person, auch nicht einem nahen Angehorigen, das eigenen Recht einraumen, einer Organentnahme zuzu- stimmen. Die Erkenntnisumwandlung ist erforderlich. Es gilt, die Voraussetzungen dafur zu schaffen, daß die Bevolkerung optimal daruber informiert wird, was es mit der Entnahme blutfrischer Organe nach dem Hirntod auf sich hat. Erfolgreich kann auf lange Sicht nur im Verein mit einer umfassenden und ehrlichen Information fur Organspenden geworben werden.

      • KCI등재후보

        교통사고 관련 형사법규들의 체계적 해석 - 도로교통법 제54조 제1항, 특정범죄가중처벌등에관한법률 제5조의3 제1항 및 교통사고처리특례법 제3조 제2항의 ‘필요한 조치’ 중 ‘신원확인조치’의 포함 여부를 중심으로 -

        문채규 전북대학교 부설법학연구소 2011 法學硏究 Vol.33 No.-

        Die Verkehrsstrafrechte enthalten für den Verkehrsunfall einigermaßen unübersichtliche und schwer durchschaubare Regelungen. Die Vorschriften wird von einer verwirrenden, ständig wachsenden Auslegungskasuistik geradezu überwuchert. Der vorligende Beitrag zum geltenden Recht bemüht sich -gleichsam in bewußter theoretischer Distanz zur Vielfalt der Deteilprobleme - um die Klärung der Grundstrukturen und der immanenten Gesetzessystematik. Im Vordergrund stehen dabei § 54 Abs.1 Straßenverkehrsgesetz und § 5-3 Abs. 1 Gesetz über die schwerere Strafe der bestimmten Delikten. § 54 Abs.1 Straßenverkehrsgesetz hat seinen Grund nicht in dem, daß § 54Abs.1 den Schutz von privaten Vermögensinteressen zum Inhalt hat, und zwar das Interesse der Geschädigten und der Unfallbeteiligten daran, das Unfallgeschehen im Straßenverkehr auf mögliche Rechtsbeziehungen hin festzuhalten und dafür einer unmitelbaren und alsbaldigen Aufklärung zuzuführen, jedoch gehören zu dem Tatbestand nach § 54 Abs.1 die Pflichten zu ermöglichen die Feststellung seiner Person zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten. Zugleich gehören sie zu dem Tatbestand nach § 5-3 Abs. 1 Gesetz über die schwerere Strafe der bestimmten Delikten. Sie sind weiter die ausschlaggebenden Inhalten der Maßregelen. 도로교통법 제54조 제1항 내지 특가법 제5조의3 제1항 및 교특법 제3조 제2항 등과 관련하여 이른바 신원확인조치가 도로교통법 제54조 제1항의 “사상자를구호하는 등 필요한 조치” 내지 특가법 제5조의3 제1항의 “도로교통법 제54조 제1항에 따른 조치”, 교특법 제3조 제2항의 “도로교통법 제54조 제1항의 규정에 의한조치”에 포함되는가에 대하여 학설과 판례의 입장을 분석·검토한 결과 다음의 결론에 이르렀다. 첫째, 도로교통법 제54조 제1항의 보호법익이나 입법취지, 그리고관련법규와의 죄형균형의 관점 등에서 볼 때, 도로교통법 제54조 제1항의 ‘필요한조치’에 신원확인조치는 포함되지 않는 것으로 해석하는 것이 타당하고, 둘째, 도로교통법 제54조 제1항의 필요한 조치에 신원확인조치를 포함시키지 않는 한에서는, 특가법 제5조의3 제1항 및 교특법 제3조 제2항의 문언적 해석이나 도로교통법제54조 제1항과의 체계적 해석의 관점에서, 신원확인조치를 특가법 제5조의3 제1항의 요구조치에 포함시키기는 어렵다는 것이다. 그러나 그렇다고 하여 신원확인조치가 특가법의 도주운전죄의 성립과 무관한 요소가 되는 것은 아니다. 즉, 신원확인조치의 불이행은 여전히 도주운전죄의 성립요건인데, 단지 신원확인조치가 ‘도로교통법 제54조 제1항에 따른 조치’의 내용에 포함되는 것이 아니라, 도주의 개념요소로 해석되어야 한다는 것이다. 이처럼 신원확인조치를 구호 등 필요한 조치와 분리시켜 도주의 개념요소로 해석하게 되면, 구호 등 필요한 조치의 불이행과 신원확인조치의 불이행이 모두 충족되어야 도주운전죄에 해당할 수 있고, 도주운전죄를 이렇게 제한적으로 적용하여야만 비로소 도주운전죄의 현저한 가중처벌이 정당화 될 수 있다. 따라서 신원확인조치를 구호등 조치의 내용에 포함시켜 해석한 결과, 신원확인조치와 구호조치 중 어느 하나만이라도 불이행한 채 사고현장을 이탈하는 경우에 일관되게 특가법의 도주운전죄의 성립을 인정하는 판례의 태도는 재고되어야 한다.

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        준강도죄의 법적 성격과 주체

        문채규 한국비교형사법학회 2004 비교형사법연구 Vol.6 No.2-1

        Der räuberische Diebstahl(§335) ist kein raubähnliches Sonderdelikt, son- dern ein besonderes Raubdelikt. Die tatbestandliche Situation besteht darin, daß der Täter noch während der Ausführung der Wegnahmehandlung, aber schon nach tatbestandlicher Vollendung des Diebstahls, so gestört wird, daß er gegen den Störer Gewalt anwendet, um die Wegnahmehandlung sowie die beabsichtigte Zueignung der Sache erfolgreich zum Abschluß bringen zu können. Als Tatsubjekt des räuberischen Diebstahls ist ein vollendeter Diebstahl im Sinne der §§ 329ff. erforderlich, wobei unter Diebstahl jede Form der Wegnahme in Zueignungsabsicht zu verstehen ist. Im überigen ist unerheblich, ob der Diebstahl qualifiziert oder etwa durch ein Strafantrags- erfordernis(§344) privilegiert ist. Auch ein Raub kommt als Tatsubjekt in Betracht; sonst wären unter Umständen die §§334, 337, 338 unanwendbar, wenn die qualifizierenden Merkmale erst nach der (noch nicht als Raub erfaßbaren) Wegnahme verwirklicht werden. Zeitlich setzt §335 ein mit Vollendung der Vortat und reicht grundsätzlich bis zu deren Beendigung, wobei jedoch etweige Einschränkungen durch das Betroffenheitserfordernis zu beachten sind und im überigen der Annahme von Diebstahlsvollendung nicht entgegensteht, daß der Täter mehr wegnahmen wollte, als er bis dahin getan hat.

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